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OLG Celle Beschluss vom 02.12.2009 - 14 U 123/09 - Zum Integritätsinteresse am Erhalt eines Anhängers bei Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert

OLG Celle v. 02.12.2009: Zum Integritätsinteresse am Erhalt eines Anhängers bei Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert


Das OLG Celle (Beschluss vom 02.12.2009 - 14 U 123/09) hat entschieden:
Ein Geschädigter kann bei Beschädigung eines LkwAnhängers (hier: Sattelauflieger) ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers haben (Integritätsinteresse). Reparaturkosten bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswerts sind in diesem Fall erstattungsfähig.


Siehe auch Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis und Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze


Gründe:

Die Berufung ist begründet.

I.

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz für seinen bei einem Verkehrsunfall verunfallten Sattelzug – im Streit steht nur der Anhänger (Sattelauflieger) – verlangen kann. Der Kläger hat den Schaden insgesamt reparieren lassen und nutzt auch den Anhänger weiter. Die Beklagte hat den Schaden an der Zugmaschine vollständig beglichen. Auf den Schaden am Sattelauflieger zahlte sie jedoch nur den sachverständig ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand (d. h. unter Abzug des Restwerts). Die Differenz zu den tatsächlichen Reparaturkosten ist die Klageforderung (zuzüglich außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Reparatur sei wirtschaftlich unsinnig gewesen. Ein besonderes Integritätsinteresse stehe dem Kläger nicht zu. Der Sattelauflieger sei nicht mit einem Kfz vergleichbar.


II.

Die Erwägungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen wie dem vorliegenden bei der Berechnung des zuzubilligenden Schadensersatzes kein Abzug des verbliebenen Restwertes vorzunehmen. Ausgangspunkt der Berechnung des zu ersetzenden Schadens ist nicht der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), sondern allein der Wiederbeschaffungswert. Dies beruht auf folgenden Grundsätzen (s. BGH, Urteil vom 29. April 2003 VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 = VersR 2003, 918, juris Rdnr. 7 f. m.w.N.):

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden – was nicht minder für Anhänger bzw. Sattelauflieger gilt – stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer besteht. Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung.

Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug (bzw. den Anhänger) zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt. Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll. Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Demzufolge darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache. ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.

2. Hiernach kann der Kläger die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in voller Höhe beanspruchen und somit seiner Schadensabrechnung zugrunde legen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Anspruch nicht durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt. Wie der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 29. April 2003 (VI ZR 393/02 a.a.O.) entschieden hat, kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt (in der Regel: mindestens sechs Monate nach dem Unfall, BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 237/07, VersR 2008, 937). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Kläger hat den Sattelauflieger reparieren lassen (vgl. die Reparaturrechnung vom 25. September 2008, Bl. 19 f. d. A.) und nutzt ihn weiterhin fortdauernd bis heute (unbestrittener Vortrag im Schriftsatz vom 9. Juni 2009, Bl. 45 d. A.). Dass die tatsächlichen Kosten der Instandsetzung von brutto 18 582,27 € (Bl. 20 d. A.) den Wiederbeschaffungsaufwand von (gem. Bl. 12 d. A. – je brutto: 17 136 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 4 890 Restwert =) 12 246 € brutto um 6 336,27 € übersteigen, steht dem nicht entgegen.

Denn wenn das Fahrzeug vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt wird, stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (BGH, Urteil vom 29. April 2003 VI ZR 393/02 a.a.O., juris Rdnr. 13).

3. Der Anspruch des Klägers wird auch nicht durch eine Unverhältnismäßigkeit der Reparatur begrenzt, die bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze bildet, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf den Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Denn der Senat bejaht ein besonderes Integritätsinteresse des Klägers an der Weiterverwendung des Sattelaufliegers und damit auch an einer Reparatur, die weniger Kosten verursachte als das 1,3 fache des Wiederbeschaffungswerts (vgl. BGH a.a.O., juris Rdnr. 14 m.w.N.). Dieser betrug hier – wie erwähnt – 17 136 € brutto. Die tatsächlichen Reparaturkosten von brutto 18 582,27 € bewegten sich damit unterhalb der 130 % Grenze (die erst bei 22 276,80 € erreicht worden wäre).

Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts und der Beklagten sieht der Senat keine Veranlassung, für den hier betroffenen Sattelauflieger einen anderen Maßstab bei der Schadensabrechnung anzuwenden als bei einem Pkw oder Lkw. Das besondere Interesse des Klägers am Erhalt des Sattelaufliegers ist nicht davon abhängig, ob ein Motor oder ein Getriebe vorhanden ist, wie das Landgericht meint (LGU 4). Sowohl bei der Zugmaschine als auch beim Anhänger kommt es jeweils auf die besondere technische Zuverlässigkeit – insbesondere im Transportwesen – und auch die Beherrschung abstrakter Risiken im Straßenverkehr an. Auch von einem Anhänger geht im Sinne des StVG eine allgemeine Betriebsgefahr aus (vgl. nur Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 7 StVG, Rdnr. 12).

Der Kläger hat außerdem dargelegt, dass er den Anhänger zu bestimmten Transportzwecken (Transport von Papierrollen für einen bestimmten Auftraggeber) in seinem Betrieb benötigt, weshalb er über eine Sonderausstattung verfügt, die nicht ´marktüblich´ ist, sondern eigens eingebaut werden musste. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig bei Gegenständen, deren Wert sich nicht primär aus ihrer Neuwertigkeit und der Aktualität der in ihnen verkörperten Technik (wie z. B. bei PC-Ware), sondern auch aus der Gebrauchstauglichkeit und Anwendungsvertrautheit herleitet, die (fachgerechte) Reparatur der vertrauten Sache das Integritätsinteresse des Geschädigten in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung, weil sie die Nutzung im gewohnten Maß ermöglicht und Umstellungen oder Umbauten – wie es hier der Fall wäre – nicht erforderlich macht.

Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, dass demjenigen, der sich wie der Kläger zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, dass der Kläger für die Reparatur des ihm vertrauten Anhängers Kosten aufwenden durfte, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert überstiegen, ohne jedoch die regelmäßig bei 130 % liegende ´Opfergrenzé zu erreichen (dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, juris Rdnr. 16 f.). Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse hat der Kläger über die Reparatur hinaus dadurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er den Anhänger nach der Reparatur für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten genutzt hat und fortwährend nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 237/07, VersR 2008, 937, Rdnr. 5). Schließlich erscheint dem Senat ein Abgehen von diesen Grundsätzen umso weniger angebracht, als der tatsächliche Reparaturbetrag hier deutlich unter der 130 %Grenze lag, weil er lediglich das 1,08 fache des Wiederbeschaffungswertes ausmachte.

4. Dass der Kläger den Sattelauflieger gewerblich nutzte, steht der Zuerkennung eines Integritätszuschlags nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 – VI ZR 66/98, NJW 1999, 500. OLG Dresden, NZV 2001, 346. OLG Hamm, NJW 1998, 3500. OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355).

5. Die Qualität der Reparatur steht hier außer Streit, weil sie in dem Umfang durchgeführt wurde (vgl. Bl. 18 f. und Bl. 15 f. d. A.), wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat (s. BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654, Rdnr. 6 des Urteils. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249, Rdnr. 28 m.w.N.).

6. Danach ergibt sich folgende Abrechnung, der die Bruttobeträge zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2009 – VI ZR 100/08 a.a.O., Rdnr. 11):

Die tatsächlichen Reparaturkosten von 18 582,27 €
abzüglich (nur im Nettobetrag, Bl. 21 d. A.) gezahlter 10 290,76 €
lassen einen Betrag von 8 291,51 €

übrig, der die Klageforderung übersteigt.

7. Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288, 291 BGB (Bl. 29 d. A.).

8. Dem Kläger steht jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 459,40 € Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu.


III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Gründe dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.



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