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Amtsgericht Leutkirch Urteil vom 15.04.2009 - 1 C 1/09 - Zur Aufrechnung der Vertragsstrafe mit einer Versicherungsleistung

AG Leutkirch v. 15.04.2009: Zur Aufrechnung der Vertragsstrafe mit einer Versicherungsleistung


Das Amtsgericht Leutkirch/Allgäu (Urteil vom 15.04.2009 - 1 C 1/09) hat entschieden:
Eine versicherungsvertragliche Klausel, die es dem Versicherer erlaubt, gegenüber einer Versicherungsleistung, zu der er dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet ist, mit einer vereinbarten Vertragsstrafe bei deutlicher Überschreitung der zugesagten Jahreshöchstkilometerleistung aufzurechnen, ist nicht überraschend oder unangemessen, sondern zulässig.


Siehe auch Prämienhöhe/Vertragsstrafe und Versicherungsthemen


Gründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 500 €.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Leutkirch gem. §§ 48 I VVG a.F. örtlich zuständig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Einbehalt der Beklagten anlässlich der Reparaturrechnung der Fa. Carglass GmbH bezüglich des bei ihr versicherten Fahrzeuges des Klägers in Höhe von 500 € war gem. § 33 III der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrversicherung (TB) der Beklagten rechtmäßig.

Der Kläger hat die vereinbarte Jahresfahrleistung unstreitig deutlich überschritten, ohne hiervon der Beklagten Mitteilung zu machen, so dass die vertraglich hierfür festgelegte Strafzahlung verwirkt wurde, die von der Beklagten im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden konnte.

Unerheblich ist, worauf die Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung beruhen, da unabhängig vom Grund die Anzeigepflicht bei Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass wegen besondere Umstände eine derartige Meldung nicht hätte erfolgen können.

Entgegen der Rechtsansichten des Klägers ist die fragliche vertragliche Regelung (§ 33 III TB) auch nicht unwirksam.

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB liegt nicht vor, da es sich bei der vertraglich festgelegten Strafzahlung nicht um eine Schadenspauschale handelt. Erkennbar ist Zweck der Regelung nicht, der Beklagten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches zu erleichtern, sondern Druck auf den jeweiligen Vertragspartner auszuüben, die gesicherte Verbindlichkeit – hier die Anzeigepflicht gem. § 33 II TB – zu erfüllen, somit liegt aber eine Vertragsstrafenvereinbarung und gerade keine Schadenspauschale vor (Palandt, 68. Aufl., § 276 Rn. 26).

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB liegt erkennbar nicht vor.

Die Klausel ist aber auch nicht unter Verstoß gegen § 307 BGB unangemessen. Unangemessen wäre sie dann, wenn die Beklagte vorliegend eigene Interessen auf Kosten der jeweiligen Vertragspartner durchdrücken würde, ohne dessen Belange zu berücksichtigen (vgl. Palandt, 68. Aufl., § 307, Rn. 8).

Vorliegend besteht das Interesse der Beklagten darin, dass die vom jeweiligen Vertragspartner angegebene Fahrleistung mit der tatsächlichen übereinstimmt, um zu verhindern, dass zu einem nach der eigenen Geschäftskalkulation unangemessen niedrigen Preis höhere Risiken versichert werden. Denn mit einer erhöhten Fahrleistung geht automatisch auch ein höheres Unfallrisiko einher.

Der zu berücksichtigende Belang des Klägers ist dagegen, dass der Vertragsverstoß nicht außer Verhältnis zur damit verwirkten Strafzahlung steht. Dies ist hier aber auch nicht der Fall. Um ihren Zweck zu erfüllen, muß eine Vertragsstrafe jedenfalls fühlbar sein, die hier vereinbarten 500 € sind deutlich spürbar, aber nach Ansicht des Gerichts noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger zum einen die vereinbarte Fahrleistung deutlich überschritten hat – nach nicht einem Jahr bereits fast um das doppelte –, zum anderen aber – wie jeder Versicherungsnehmer der Beklagten – selbst in der Hand hatte, die Vertragsstrafe durch rechtzeitige Meldung zu vermeiden.

Letztlich ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Klausel dem Schutz der Versicherungsgemeinschaft und letztlich daher auch des Klägers selber vor Beitragserhöhungen wegen vermehrter Schadensfälle aufgrund von nicht adäquat angegebenen und entsprechend abgegoltenen Risikolagen dient.

Auch die Tatsache, dass die Klausel bereits bei der minimalen Überschreitung der Fahrleistung verwirkt wäre, vermag an ihrer Angemessenheit nichts zu ändern. Letztlich beruht diese Regelung auf den ebenfalls starren Vergütungsklassen pro Fahrleistung. Irgendwo sind jedoch zwingend Grenzen zu ziehen, würde man – der Argumentation des Klägers folgend – beispielsweise eine Staffelung vornehmen, würden sich erneut zwangsläufig Grenzwerte ergeben, die wiederum nur gering überschritten sein können und somit zu einer scheinbaren Ungerechtigkeit im Einzelfall führen würden.

Der Grenzwert dient letztlich der notwendigen Gleichbehandlung. Auch soll die Klausel ja gerade nicht als Schadenspauschalierung an irgendwelche Einzelgesichtspunkte anknüpfen sondern den – jeweils gleich zu beurteilenden – Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen sanktionieren. Eine Anknüpfung der Vertragsstrafenhöhe an die Höhe der Versicherungsprämie wäre nämlich nicht zielführend, da der von vorneherein höher versicherte und mehr zahlende Versicherungsnehmer durch eine Überschreitung seiner vereinbarten Fahrleistung kein höheres nicht vergütetes Risiko schafft, als der geringer eingestufte.

Die Klausel ist auch nicht überraschend i.S.d. § 305c BGB. Dafür müsste es sich nach den Gesamtumständen um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln (Palandt, 68. Aufl., § 305c, Rn. 3). Dies ist jedoch nicht der Fall, tatsächlich sind derartige oder vergleichbare Regelungen in vielen Versicherungsverträgen zu finden. Die Klausel war auch nicht überraschend dahingehend, dass der Kläger mit ihr nicht hätte rechnen brauchen. Ein solcher „Übertölpelungseffekt“ liegt nicht vor. Auch bei den der Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legenden Einsichtsfähigkeiten eines Durchschnittsmenschen kann man nicht davon ausgehen, dass eine unmittelbar versicherungsprämienrelevante Meldepflicht nicht sanktioniert wird, da ansonsten jedermann durch eine niedrigere Fahrleistung die Prämien – bis er erwischt wird – drücken könnte, ohne mehr befürchten zu müssen, als allenfalls eine rückwirkende Hochstufung, welche ihn nicht schlechter stellen würde, als den sich pflichtgemäß verhaltenden Versicherungsnehmer.

Auch knüpft die Klausel nicht – was ggf. überraschend sein könnte – an die Leistungspflicht der Beklagten an. Vielmehr wird diese als solche unberührt gelassen, der Kläger muß nur eine – von der Leistung grundsätzlich unabhängige – Strafzahlung leisten. Daß mit dieser vorliegend gegen den aus der Leistungsverpflichtung herrührenden Anspruch des Klägers aufgerechnet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Mithin ist die Klausel wirksam und die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.







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