Das Verkehrslexikon

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Prämienberechnung und Vertragsstrafe in der Kfz-Versicherung

Prämienberechnung und Vertragsstrafe in der Kfz-Versicherung




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines



Einleitung:


Vielfach sind die Kfz-Versicherer bereit, Kürzungen auf die Versicherungsbeiträge zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Zusagen zur Fahrzeugnutzung oder zum Standort des Fahrzeugs abgibt. Hierbei sind die gebräuchlichsten Bedingungen:


Nichtüberschreiten einer bestimmten Jahreskilometerleistung

Ausschließliche Nutzung des Fahrzeugs durch nur eine bestimmte Person
Nutzung eines abgeschlossenen Grundstücks zur Nachtzeit

Besitz und Nutzung einer Garage

Daneben sind auch weitere Vereinbarungen möglich.

Unabhängig davon werden Eigenschaften in der Person des Versicherungsnehmers oder des versicherten Fahrzeugs in der normalen Prämienberechnung erfasst (gewöhnlicher Standort des Fahrzeuge, Beruf, Geschlecht, Alter des Versicherungsnehmers).


Stellt sich nach einem Unfall, für dessen Folgen die Versicherung einstehen müsste, heraus, dass eine oder mehrere vertraglich vereinbarte Berechnungsgrundlagen nicht zutreffend waren, stellt sich die Frage, wie die Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers sanktioniert werden soll. In Betracht käme z. B., die Einhaltung der Berechnungsgrundlagen als Obliegenheit anzusehen und bei deren Verletzung den Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu versagen. Dieses Ergebnis wird indessen für unbillig und existenzgefährdend gehalten. Vielmehr schuldet in derartigen Fällen der Versicherungsnehmer wegen der Verletzung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe vereinbarungsgemäß je nach dem Verletzungszeitraum einer Jahresprämie oder einem Vielfachen davon entspricht. Daneben ist der Unterschiedsbetrag zur Normalprämie nachzuzahlen, die sich ergeben bei zutreffenden Angaben bzw. bei Einhaltung der gemachten Zusagen ergeben hätte.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Versicherung

Prämiennachteile

Prämienverzug

AG Leutkirch v. 15.04.2009:
Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Kfz-Kaskoversicherung enthaltene pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 500 € bei Überschreitung der vereinbarten Jahreslaufleistung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i. S. v. § 307 BGB dar, da der Versicherer mit dieser Regelung nicht seine eigenen Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchsetzt, ohne dessen Belange zu berücksichtigen (Rn.9). Das Interesse des Versicherers geht dahin, dass die vom Versicherungsnehmer angegebene Fahrleistung mit der tatsächlichen übereinstimmt, um zu verhindern, dass zu einem nach der eigenen Geschäftskalkulation unangemessen niedrigen Preis höhere Risiken versichert werden. Denn mit einer erhöhten Fahrleistung geht automatisch auch ein höheres Unfallrisiko einher (Rn.10). Der zu berücksichtigende Belang des Versicherungsnehmers ist dagegen, dass der Vertragsverstoß nicht außer Verhältnis zur damit verwirkten Strafzahlung steht




OLG Stuttgart v. 25.07.2013:
Eine Vertragsstrafenklausel in einem Kfz-Versicherungsvertrag, wonach bei unterlassener Mitteilung eines Merkmals zur Beitragsberechnung (hier: Jahreskilometerleistung) der Versicherungsnehmer zur Zahlung einer zusätzlichen Jahresprämie verpflichtet wird, ist gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn der Versicherer nicht gleichzeitig auf seine gesetzlichen Rechte wegen Gefahrerhöhung verzichtet.

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