Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte fü gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten fü den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
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