Das Verkehrslexikon

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Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Sachverständigengutachten

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   BGH-Rechtsprechung
-   Sonstige Gerichte
-   Fiktive Abrechnung in der Kaskoversicherung
-   Keine fiktive Abrechnung im Beamten- oder öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis
-   Risikozuschlag / Prognoserisiko
-   Einzelpositionen in der fiktiven Schadensabrechnung



Einleitung:


Unter abstrakter bzw. fiktiver Abrechnung versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Grundlage eine Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags, ohne dass tatsächlich Belege (Rechnungen) über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vorgelegt werden.

Werden die Aufwendungen des Geschädigten durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, spricht man von konkreter Schadensabrechnung.

Aus den Unterschieden der beiden Abrechnungsarten ergeben sich zahlreiche Probleme, die durch die Rechtsprechung gelöst werden müssen.


Mit Wirkung zum 01.08.2002 wurde das Schadensersatzrecht durchgreifend reformiert. Eine wichtige Änderung ist:

-   keine Erstattung der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung.

Nicht verändert wurde durch die Reform der Grundsatz, dass die fiktive Schadensabrechnung im Bereich des Personenschadens ausgeschlossen ist. Notwendige oder geplante Heilbehandlungskosten können nur geltend gemacht werden, sofern sie auch tatsächlich angefallen sind.

Beginnend mit dem Problem der fiktiven Schadensberechnung im Werkvertragsrecht des Bauwesens begann die Rechtsprechung an der Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit der fiktiven Schadensabrechnung zu zweifeln. Es deutete sich in der BGH-Rechtsprechung ein Wandel zur Abkehrung von der älteren Rechtsprechung an, der schließlich im Jahre 2021 vom VII. Zivilsenat mit der zumindest teilweisen Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung gefördert wurde, indem die Abkehr von der abstrakten Schadensabrechnung vom Werkvertragsrecht auf das Kaufrecht ausgedehnt wurde.

Es konnte in der Folgezeit eigentlich nicht ausbleiben, dass die Abkehr von der beinahe allumfassenden fiktiven Schadensberechnung auch auf das Verkehrszivilrecht überschwappen würde, vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des LG Darmstadt vom 17.06.2021 – 23 O 572/20, das sich zwar unermüdlich gegen die fiktive Schadensabrechnung auch im Verkehrsrecht einsetzt, aber anerkennt, dass dies noch nicht der derzeit herrschenden Auffassung entspricht.

Insofern bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung

Die Grundsätze der fiktiven Schadensabrechnung

Fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis?

Abrechnung auf Totalschadenbasis: Vergleichskontrollrechnung und wirtschaftlicher Totalschaden

Zur sog. 70-%-Grenze

Zur Einhaltung der 6-Monatsfrist für die Weiterbenutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs vor Weiterverkauf

Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie

Zum Wahlrecht des Geschädigten zwischen abstrakter und konkreter Schadensabrechnung

Zum späteren Verkauf des reparaturwürdigen Fahrzeugs nach fiktiver Abrechnung (6 Monats-Grenze)

Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt

Kein Nachbesichtigungsanspruch

Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer

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BGH-Rechtsprechung:


BGH v. 20.06.1989:
Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

BGH v. 29.04.2003:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

BGH v. 15.07.2003:
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.

BGH v. 23.05.2006:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

BGH v. 29.04.2008:
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.

BGH v. 12.03.2009:
Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.

BGH v. 02.03.2010:
Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB. Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Das gilt jedenfalls auch dann, wenn es sich zwar bei dem Fahrzeug um ein Unikat handelt, ein Oldtimermarkt sich aber nicht feststellen lässt (Wartburg).




BGH v. 23.11.2010:
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

BGH v. 19.02.2013:
Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

BGH v. 19.02.2013:
Die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der im Rahmen einer „fiktiven“ Reparaturkostenabrechnung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähigen Reparaturkosten widerspricht weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

BGH v. 03.12.2013:
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

BGH v. 13.09.2016:
Zur Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils (Anschluss Senat, Urteil vom 9. Mai 2006, VI ZR 225/05, VersR 2006, 987). - Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 30. Mai 2006, VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 Rn. 11).

BGH v. 22.02.2018:
Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

BGH v. 13.03.2020:
   An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:

  1.  Wird an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?

  2.  Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, aaO Rn. 67)?

BGH v. 12.03.2021:
Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 und Beschluss vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1/20, NJW 2021, 53).(Rn.7) Allerdings muss die Umsatzsteuer nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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Sonstige Gerichte:


LG Kleve v. 29.12.1998:
Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen (vgl. z.B. BGH ZfS 1989, 299f. [300]; Jaqusch-Hentschel, a.a.O., § 1 StVG Rz. 6 m.w.N.) und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Regel ausreicht. Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Nachbesichtigung eines verunfallten Fahrzeuges.

OLG Köln v. 12.01.2005:
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz fiktiver, also tatsächlich noch nicht entstandener Heilbehandlungskosten. Im Bereich der Personenschäden sind die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Kosten vielmehr zweckgebunden und unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

AG Bad Freienwalde v. 11.05.2007:
Dem Verkehrsunfallgeschädigten steht kein Anspruch auf Ersatz der jeweils höheren fiktiven Stundenverrechnungssätze, der fiktiven UPE-Aufschläge und der fiktiven Verbringungskosten einer markengebunden Fachwerkstatt zu, wenn ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung einen für ihn mühelos erreichbaren nicht markengebundenen preisgünstigeren Fachbetrieb benennt.

AG Solingen v. 14.12.2007:
Der Geschädigte genügt seiner Beweislast für Schadensumfang und Schadenshöhe durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Dem Haftpflichtversicherer des Schädigers steht kein Recht auf Nachbesichtigung zu.

OLG Karlsruhe v. 12.05.2009:
Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug erst mehr als sechs Monate nach dem Verkehrsunfall, so kann er seinen Schaden in der Regel abstrakt auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen, wenn die Reparaturkosten laut Schadensgutachten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert. Liegen die Voraussetzungen für eine abstrakte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vor, spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Geschädigte bei einem späteren Verkauf seines Fahrzeugs einen möglicherweise erheblichen Gewinn erzielt.

AG Köln v. 20.05.2009:
Wenn der tatsächliche Sachschaden an einem Fahrzeug eines Leasingunternehmens lediglich fiktiv abgerechnet hat, kann der Leasinggeber gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur insoweit Ersatz für die Mietwagenkosten verlangen, wie sie in dem der Abrechnung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten als erforderlich angesehen wurden.

AG Medebach v. 03.09.2009:
Keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung, wenn bei reparaturwürdigem Schaden ein teureres Fahrzeug angeschafft wird und dafür die fiktiven Reparaturkosten sowie die konkret angefallene Mehrwertsteuer aus der Ersatzbeschaffung in der Höhe verlangt werden, wie sie für die Reparaturkosten angefallen wäre.

OLG Köln v. 13.01.2010:
Allerdings entspricht es seit dem Urteil vom 21.05.2006 - VI ZR 192/05 (BGHZ 168, 43 = NJW 2006, 2179 = VersR 2006, 989; ferner BGH NJW 2008, 1941 = VersR 2008, 839; NJW 2008, 2183, VersR 2008, 937) gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Im Fall einer Eigenreparatur wird bei einer kurzfristigen Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstößt, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er ist dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Grundsätzlich kann der Geschädigte, der etwa als Kfz-Meister über eine eigene Werkstatt verfügt, den Aufwand einer Eigenreparatur nach den fiktiven Reparaturkosten gemäß einem Sachverständigengutachten abrechnen.

LG Saarbrücken v. 14.05.2010:
Grundsätzlich kann der Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur verlangt werden, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung der Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist. Auch ist eine beabsichtigte Reparatur in Eigenregie kein Hindernis und eine sechsmonatige Eigennutzung kein eigenständiges gesetzliches Merkmal für die Annahme eines Integritätsinteresses. Allerdings muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse dann anderweitig nachweisen. Wird allerdings eine Teilzahlung der gegnerischen Versicherung trotz behaupteter Finanzierungsschwierigkeiten nicht für die Anschaffung von für die Reparatur in Eigenregie notwendigen Teilen verwendet, spricht dies gegen ein vorhandenes Integritätsinteresse.


OLG Köln v. 07.05.2014:
Der Geschädigte kann die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist – diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.

AG Moers v. 15.05.2014:
Zur Darlegung eines Fahrzeugschadens reicht nicht allein die Vorlage eines Kostenvoranschlags. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn dieser elf Monate nach dem Unfall erstellt worden ist.

LG Stuttgart v. 16.07.2014:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in der Regel die vom Schadenssachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung muss er nicht betreiben.

LG Darmstadt v. 17.06.2021:
Es ist auch in Ansehung des Urteils des V. BGH-Senats vom 12. März 2021 (V ZR 33/19) daran festzuhalten, dass sich die vom VII. BGH-Senat mit Urteil vom 22. Februar 2018 in der Sache zutreffend und überzeugend erkannte Aufgabe der fiktiven Schadensabrechnung (VII ZR 46/17) nicht auf werkvertraglich begründete Schadensersatzansprüche aus §§ 631 ff., 280, 281 BGB beschränkt, sondern auf Schadensersatzansprüche jedweder Art, gleich, ob sie auf vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen im Sinne des § 241 BGB beruhen (gegen BGH, Urteil vom 12. März 2021, V ZR 33/19).

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Fiktive Abrechnung in der Kaskoversicherung:


Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko

Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung

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Keine fiktive Abrechnung im Beamten- oder öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis:


BVerwG v. 26.11.1992:
Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz gibt in Verbindung mit den dazu erlassenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch auf Ersatz für ersparte Aufwendungen bei einer selbst ausgeführten Reparatur.

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Risikozuschlag / Prognoserisiko:


Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswertes

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Einzelpositionen in der fiktiven Schadensabrechnung:


Achsvermessungskosten
An- und Abmeldekosten
Ausfallentschädigung
Beilackierung
Durchsichtkosten
Ersatzteilaufschläge
Heilbehandlungskosten
Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer
Nutzungsausfall
Radioumbaukosten
Restwert
Richtbankkosten
Reparaturbestätigung
Überführungskosten / Verbringungskosten (Lackiererei)
Zulassungskosten

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