Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 26.05.2009 - 9 U 109/07 - Zur Verkehrssicherung bei unsichtbaren versenkbaren Pollern (Straßensperre) durch Warntafeln

OLG Hamm v. 26.05.2009: Zur Verkehrssicherung bei unsichtbaren versenkbaren Pollern (Straßensperre) durch Warntafeln


Das OLG Hamm (Urteil vom 26.05.2009 - 9 U 109/07) hat entschieden:
Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich. Dazu reichen nicht amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen.

Allerdings trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinweg setzt und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfährt.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz wegen Beschädigung einer ihrer Taxen anlässlich eines Verkehrsunfalls am 29. Mai 2005 in der L. Straße in P2. Die L. Straße ist eine Einbahnstraße im Stadtzentrum der Beklagten, die Höchstgeschwindigkeit war zum Unfallzeitpunkt auf 30 km/h beschränkt, die Zufahrt erfolgt über die N-Straße und wurde seinerzeit von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens über eine elektronisch steuerbare Polleranlage geregelt. Eingangs der L. Straße befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls das Verkehrszeichen 260 zu 41 StVO „Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr“. Wenige Meter entfernt im weiteren Verlauf der L. Straße war an einer Straßenlaterne zudem ein Warnschild mit der Aufschrift „Achtung automatische Polleranlage Schritttempo fahren“ angebracht. Jenseits dieses Warnschildes befinden sich auch heute noch an beiden Seiten des Fahrbahnrandes die Pfosten für die Steuerung der Poller, diese sind aus dunklem Metall und an ihrem Kopf befinden sich jeweils Einlassungen für rotes und grünes Licht. Wiederum jenseits dieser Pfosten sind – zwischen zwei rot-weiß schraffierten Begrenzungspfählen unmittelbar am Fahrbahnrand – in die Fahrbahn zwei versenkbare Poller eingelassen. Diese Poller können von den Anliegern und sonstigen berechtigten Personen mittels einer Karte oder mittels Fernbedienung elektronisch versenkt werden. Im Anschluss werden die Poller automatisch wieder hochgefahren. Wegen der genauen Örtlichkeit zum Zeitpunkt des Unfalls wird auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder, Bl. 80 ff. der Akten verwiesen.

Nach der Darstellung der Klägerin ist der bei ihr angestellte Taxifahrer – der inzwischen verstorbene Zeuge O. – am 29. Mai 2005 wenige Minuten nach 19.00 Uhr unmittelbar hinter einem Anwohner, der zuvor mittels seiner Karte die Poller versenkt hatte, mit dem Taxi der Klägerin in die L. Straße eingefahren, um dort zu wenden. Als er über die Poller gefahren sei, seien diese in der Aufwärtsbewegeung begriffen gewesen, hätten das Fahrzeug hochgehoben und dabei erheblich beschädigt. Die Klägerin macht geltend, ihr Taxifahrer habe die von den Pollern ausgehende Gefährdung nicht erkennen können, da die Poller zum Zeitpunkt seines Einfahrens in die L. Straße abgesenkt gewesen seien und das Licht am Kopf der Pollerpfosten grün geleuchtet hätte. Sie meint daher, die Beklagte hafte ihr wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens. Die Klägerin hat sich auf ihrer Seite die Betriebsgefahr für ihr Taxi anlasten lassen und hat daher lediglich ¾ des ihr entstandenen Fahrzeugschadens geltend gemacht.

Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.636,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass der Taxifahrer der Klägerin nicht nur das Durchfahrtverbot missachtet habe, sondern außerdem auch die von den Pollern ausgehende Gefährdung aufgrund der vorhandenen Warnungen und Hinweise ohne weiteres habe erkennen können und müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch die vorhandene Gestaltung des Zufahrtbereiches von der N-Straße zur L. Straße werde auch der ortsunkundige Kraftfahrer ausreichend vor den Gefahren der Polleranlage gewarnt, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden könne.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin geltend macht, dass die zum Unfallzeitpunkt vorhandene Warnung vor der Polleranlage entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ausreichend gewesen sei. Insbesondere – so meint die Klägerin – sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auf die automatische Aufwärtsbewegung der Poller im Anschluss an das Versenken hinzuweisen.


II.

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 9 StrWG Nordrhein-Westfalen zum Ersatz des hälftigen Schadens an ihrem Taxifahrzeug verpflichtet, dessen Höhe sich – nach Kürzung der Unkostenpauschale auf allein ersatzfähige 25,– Euro – auf insgesamt 8.843,05 Euro beläuft.

Nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG obliegt es der Beklagten als Amtspflicht, die Straßen in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des Straßenverkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Im Einzelfall sind danach alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (grundlegend BGH VersR 1979, 1055).

Bei Anwendung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte mit der Absperrvorrichtung durch versenkbare Poller auf der L. Straße, wie sie am Unfallzeitpunkt am 29. Mai 2005 vorhanden war, eine objektive Gefahr für den Fahrzeugverkehr geschaffen hat, die nicht ohne Weiteres zu beherrschen und deshalb abhilfebedürftig war.

1. Mit der Absperrvorrichtung durch elektronisch versenkbare Poller hat die Beklagte aktiv eine besondere Gefahrenquelle in den Straßenraum eingebracht, deren grundsätzliche Zulässigkeit zwar nicht in Frage zu stellen ist, die aber auch heute noch nicht allgemein verbreitet ist. Dies führt dazu, dass an die straßensicherungspflichtige Beklagte besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, damit die von dieser Vorrichtung ausgehenden Gefahren auch von ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern beherrscht werden können (Senat, Urteil vom 3. Juli 1998, NJW-RR 1999, 753). Die Sperranlage auf der L. Straße – so wie sie zum Unfallzeitpunkt vorhanden war – hatte daher nicht nur den Gefahren Rechnung zu tragen, die bei der bestimmungsgemäßen Benutzung der Straße entstehen konnten. Darüber hinaus musste die Polleranlage im Hinblick auf ihre Funktionsweise sicher stellen, dass auch bei bestimmungswidrigem Durchfahren der L. Straße Kraftfahrer die von den Pollern ausgehende Gefahr beherrschen konnten, weil die Missachtung des zeitlich begrenzten Durchfahrtververbots insbesondere durch ortsunkundige Kraftfahrer keineswegs fernlag und daher von der Beklagten in Rechnung zu stellen war.

Die Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass die Ausgestaltung der Polleranlage auf der L. Straße – so wie sie zum Unfallzeitpunkt vorhanden war – diesen Anforderungen nicht gerecht wird.

Zwar gebietet die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der L. Straße auf 30 km/h eine langsame Fahrweise. Unabhängig davon, dass eine Missachtung auch dieser Geschwindigkeitsbegrenzung nicht fernlag, reichte diese allein nicht aus, die von der Polleranlage ausgehende Gefährdung für Kraftfahrer zu neutralisieren.

Denn nach dem Ergebnis des technischen Gutachtens des Sachverständigen Professor T. – wie es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. April 2009 noch einmal durch den Sachverständigen Dipl. Ing. P. erläutert worden ist – bergen die versenkbaren Poller erhebliche Gefahren insbesondere für mit der Funktionsweise der Polleranlage nicht vertraute und also ortsunkundige Kraftfahrer. Der Sachverständige T. legt in seinem Gutachten dar, dass die Funktionsweise der Polleranlage keineswegs immer sicherstellt, dass ein die Polleranlage durchfahrendes Fahrzeug nicht durch die auffahrenden Poller beschädigt wird. Im Anschluss an das elektronische Versenken durch einen berechtigten Fahrzeugführer fahren die Poller automatisch wieder hoch und zwar auch dann, wenn sich ein weiteres Fahrzeug nähert. Die Aufwärtsbewegung der Poller wird erst dann gestoppt, wenn dieses weitere Fahrzeug die unmittelbar vor den Metallpfosten befindliche Kontaktschleife überfährt. Auch dann stoppt aber die Aufwärtsbewegung nicht sofort , sondern es bedarf einer Umsetzzeit, bis die Steuerung der Poller anspricht. In diesem Zeitraum fahren die Poller weiter hoch und aufgrund der geringen Entfernung zwischen Kontaktschleife und Pollern ist es dann möglich, dass das Fahrzeug die Poller erreicht, noch bevor diese wieder einfahren und gegen die (noch) ausfahrenden Poller stößt. Im Ergebnis reagiert die automatische Steuerung bei der vorhandenen Entfernung zwischen Kontaktschleife und Pollern nicht schnell genug, die Steuerung ist zu träge.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinaus einer deutlichen Warnung vor den Gefahren der Polleranlage. Dies ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geschehen, vielmehr die vorhandene Beschilderung unübersichtlich und nicht geeignet, auch den ortsunkundigen Kraftfahrer hinreichend deutlich zu warnen.

So handelt es sich bei dem an der Straßenlaterne angebrachten Warnschild mit der Aufschrift „Achtung – Automatische Polleranlage – Schritttempo fahren“ zum einen nicht um ein offizielles Verkehrszeichen, so dass schon aus diesem Grund nicht gewährleistet ist, dass auch jeder Kraftfahrer diesem Warnschild Beachtung schenkt bzw. schenken muss. Zum anderen ist dieses Schild nach Größe sowie Schrift- und Farbgestaltung so unauffällig gehalten und zudem in einer derart ungünstigen Höhe angebracht, dass es – wie der Sachverständige T. dargelegt hat – von Kraftfahrern leicht übersehen werden kann.

Darüber mangelt es auch den in den Metallpfosten der Polleranlage eingelassenen Lichtzeichen einer hinreichend deutlichen Warnfunktion vor den auffahrenden Pollern. Dass es sich bei diesen Lichtzeichen nicht um eine unbedingt zu beachtende offizielle Ampelanlage im Sinne des § 37 StVO handelt, steht außer Frage. Auch diese Lichtzeichen sind aufgrund ihres nur geringen Durchmessers eher unauffällig und können übersehen werden. Letztlich sind diese Lichtzeichen nicht zwingend in Einklang mit auffahrenden Pollern zu bringen, jedenfalls dann nicht, wenn diese Poller im Anfahrvorgang noch versenkt und deshalb nicht sichtbar sind, was nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus möglich ist.

Die Beklagte hat nach allem durch den Betrieb der Polleranlage eine Gefahr hervorgerufen, für deren hinreichende Absicherung sie im Folgenden nicht gesorgt hat. Der Betrieb der Polleranlage begründet deshalb die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

2. Die Klägerin muss sich neben der mitwirkenden Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs nicht nur einen erheblichen Verkehrsverstoß des Zeugen O. anrechnen lassen, der das Durchfahrverbot missachtet hat. Darüber hinaus muss sie sich auch ein nicht unerhebliches Aufmerksamkeitsversagen ihres Taxifahrers entgegenhalten lassen, der mehrere – wenn auch nicht hinreichend deutliche – Hinweise auf die vorhandene Sperrvorrichtung durch Poller nicht wahrgenommen hat.

Dass darüber hinaus der Zeuge O. auch den zum Zeitpunkt des Anstoßes an das Fahrzeug bereits weit ausgefahrenen Poller in der Annäherung an die Polleranlage hätte wahrnehmen können und müssen, hat die Beweisaufnahme hingegen ebenso wenig ergeben, wie eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung ihn. Vielmehr hat der Sachverständige Dipl. Ing. P. im Rahmen der Erläuterung des technischen Gutachtens noch einmal bekräftigt, dass bei der vorhandenen Funktionsweise der Polleranlage und bei der allein feststellbaren Geschwindigkeit des Taxifahrers von 15 km/h dieser die auffahrenden Poller in der Annäherungsphase nicht zwingend wahrnehmen musste.

3. Bei der Abwägung sind die beiderseitigen Verursachungsanteile gleich hoch zu bewerten. Weder dem Zeugen O. noch der Beklagten ist ein schwerwiegender Schuldvorwurf zu machen. Wenn auch der Zeuge O. das Durchfahrverbot missachtet hat, weil er nach 19.00 Uhr weit in die L. Straße eingefahren ist, so hat er die zeitlichen Grenzen des erlaubten Durchfahrens nur um einige wenige Minuten überschritten. Auf der anderen Seite wiegt auch die Pflichtverletzung der Beklagten nicht besonders schwer, weil sie – wenn auch nicht im ganzen erfolgreich – nicht nur eine, sondern gleich mehrere Maßnahmen getroffen hat, um Kraftfahrer vor der Polleranlage zu warnen.

4. Nach allem ergibt sich folgende Berechnung: Fahrzeugschaden der Klägerin:

Reparaturkosten 7.655,62 Euro
Sachverständigenkosten 724,07 Euro
Abschleppkosten 438,36 Euro
Kostenpauschale 25,00 Euro
ergibt 8.843,05 Euro
hiervon 50 % ergibt 4.421,52 Euro


Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bedurfte es nicht.



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