Unterzieht sich der betreffende Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das daraufhin erstellte medizinisch-psychologische Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach §§ 11 bis 14 FeV ab.
Gründe:
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnisse der Klassen BE, C1E und CE wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der dahingehende Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2009, dessen sofortige Vollziehbarkeit durch den Hinweis auf die von einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers ausgehenden Gefährdung des Straßenverkehrs ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO begründet worden ist, erweist sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Vollziehung des Bescheides durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern.
Vorliegend hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnisse entzogen, weil dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung unter anderem eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern.
Unterzieht sich der betreffende Fahrerlaubnisinhaber daraufhin der angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das daraufhin erstellte medizinisch-psychologische Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach §§ 11 bis 14 FeV ab (zu der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO: vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 –, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 –; sowie zur derzeit geltenden Rechtslage Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 05. Mai 2008 – 3 L 406/08.NW –, alle Entscheidungen veröffentlich in juris).
Selbst wenn, wie der Antragsteller meint, die Rechtmäßigkeit der Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen wäre, wäre davon auszugehen, dass die Anordnung der Beibringung des Gutachtens rechtmäßig erfolgt ist. Insoweit hat der Antragsteller darauf hingewiesen, nach den letzten beiden Verkehrsverstößen im Jahre 2001 sei er über sieben Jahre nicht wegen Alkohols am Steuer auffällig gewesen. Bei einer Abstinenz von Alkohol im Straßenverkehr über einen derart langen Zeitraum drängten sich keine Zweifel an seiner Fahreignung auf. Insoweit ist es bereits nicht zutreffend, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht auffällig geworden ist. Nach den beiden Trunkenheitsdelikten und den Verurteilungen im Jahre 2001 lief die Sperrfrist erst am 15. Mai 2003 ab. Am 09. September 2003 unterzog sich der Kläger einem medizinisch-psychologischen Gutachten, nach dessen Ergebnis er einen Aufbaukurs absolvieren musste. Dies war am 03. November 2003 abgeschlossen. Die Fahrerlaubnis der Klasse B wurde ihm erst am 15. Dezember 2003 wieder erteilt. Von daher sind nach Erteilung der Fahrerlaubnis bis zur maßgeblichen Trunkenheitsfahrt lediglich viereinhalb Jahre vergangen. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger trotz des im Oktober und November 2003 absolvierten „Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV (Modell LEER)“ am 13. September 2008 – wieder – unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l) ein Kraftfahrzeug geführt hat, stellt eine Tatsache dar, die Bedenken begründet hat, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist.
Aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV-Rheinland vom 17. März 2009 (Ärztin Geuder-Rahts und Dipl.-Psych., Fachpsychologe für Verkehrspsychologie Gürten) steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges zum jetzigen Zeitpunkt fest. Gutachtensauftrag war festzustellen, ob der Antragsteller aufgrund der bekannten Daten aus der Vorgeschichte künftig in ähnlichem Ausmaß die Verkehrssicherheit beeinträchtigen werde wie die Personengruppe mit vergleichbaren Vorgeschichtsdaten. In dem Gutachten wird festgestellt, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren werde. Aufgrund der in der Untersuchung erhobenen Befunde seien unter fachlichen Gesichtspunkten die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV nicht gegeben. Stattdessen wird in dem Gutachten die Teilnahme an einem intensivierten verkehrspsychologischen Programm empfohlen. Nach Absolvierung eines derartigen Rehabilitationsprogrammes müsse der Erfolg durch eine erneute Untersuchung in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nachgewiesen werden.
Der Antragsteller hat sich der Untersuchung im Rahmen der medizinischpsychologischen Begutachtung ohne Einschränkung gestellt. Von daher ist das medizinisch-psychologische Gutachten entgegen seiner Auffassung in vollem Umfang verwertbar.
Die Angriffe des Antragstellers gegen einzelne Feststellungen des Gutachtens bleiben ohne Erfolg.
So macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, es sei unzutreffend, dass er die Verantwortung für die Trunkenheitsfahrt vom 13. September 2008 nicht übernehmen wolle. Denn ausweislich des Gutachtens gab er zu dem Vorfall an, weil er in Fahrbereitschaft gewesen sei, habe er nur zwei Bier à 0,5 Liter trinken wollen; aus den zwei Gläsern Bier seien aber 4 Gläser Bier geworden. Auf die Frage, warum er sich zum Konsum des dritten und vierten Bieres entschlossen habe, habe er auf die (gute) Stimmung und die Tatsache, dass es ein Männerabend gewesen sei, verwiesen. Die Freunde hätten ihm das Bier immer mitgebracht. Er habe schon nach dem zweiten Bier ein schlechtes Gewissen gehabt, weil er gewusst habe, dass er seinen Führerschein verlieren könne. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er zu viel getrunken habe. Man habe aber nicht das Geld für ein Taxi gehabt. Auf den Hinweis des Gutachters, dass dies doch bedeute, dass er in Fahrbereitschaft getrunken habe, wiederholte der Antragsteller, dass die Freunde ihm das Bier gebracht hätten.
Weiterhin greift der Antragsteller folgende Feststellungen des Gutachtens an (S. 14): „Da es Herr A. schon in nüchternem Zustand mit der Einhaltung von verkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht sehr genau nimmt (Er sei während des Fahrverbotes nach der letzten Auffälligkeit „durchgefahren“), ist erst Recht damit zu rechnen, dass es bei ihm im Zustand der alkoholbedingten Minderung der Verhaltenskontrolle wieder zu einer unkontrollierten Koppelung von Trinken und Fahren kommen wird“. Hierzu trägt der Antragsteller vor, der Gutachter lasse bei seiner Feststellung völlig außer Acht, dass er als scheinselbstständiger Spediteur für die Firma Lidl mangels einer Vertretung habe weiterfahren müssen und außerdem Frau und Kind ernähren müsse. Seine existentielle Notlage habe ihn zu der unrechtmäßigen Handlung gezwungen. Hiermit kann der Antragsteller nicht gehört werden. Insofern hat er im Rahmen der Begutachtung angegeben, eine Vertretung habe er nicht finden können und zum Bezahlen habe ihm das Geld gefehlt. Insofern hätte er eine finanzielle Regelung finden müssen, um eine Vertretungskraft für die Dauer des ab 05. Januar 2009 geltenden Fahrverbots von einem Monat zu bezahlen.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Gutachtens wendet, dass ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV nicht empfohlen wird angesichts der Ausprägung der Fehleinstellungen und – verhaltensweisen sowie des Umstandes, dass eine Teilnahme an einem derartigen Kurs im Jahre 2003 nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, sind seine Einwände nicht substantiiert.
Schließlich verweist der Antragsteller ohne Erfolg darauf, es sei auffällig, dass er seine sämtlichen Verkehrsverstöße am frühen Morgen um ca. 4:00 Uhr im Zusammenhang mit privaten Anlässen begangen habe. Deswegen sei ein Zusammenhang zwischen Alkohol und seinem Beruf als Lkw-Berufskraftfahrer auszuschließen, weshalb eine Auferlegung von Auflagen gemäß § 46 Abs. 2 FeV sachgerechter sei. Der Antragsgegner berücksichtige nicht den Umstand, dass er Berufskraftfahrer sei, sowie die teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis bezogen auf die Pkw-Klasse. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Solange von der Ungeeignetheit des Antragstellers als Fahrerlaubnisinhaber auszugehen ist, muss verhindert werden, dass durch seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr die Verkehrssicherheit und damit Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Soweit der Antragsteller ausführt, er sei bislang nie im Zusammenhang mit seinen beruflichen Fahrten auffällig geworden – das Risiko habe sich lediglich auf den privaten Bereich und Fahrten mit dem Pkw verlagert – kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, es bestehe keine Gefahr, dass der Antragsteller als Lkw-Führer Alkoholfahrten unternimmt.
Hiernach erweist sich die vorliegend ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E und CE als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war.