- Zu den Anforderungen an eine tatbestandliche Darstellung in einem Beschluss.
- Zur Bindungswirkung bezüglich der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers bei einer Verurteilung nach § 24a StVG.
- Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei gelegentlichem Cannabiskonsums.
- Ein Fahrverbot nach § 25 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG stellen keine Doppelbestrafung dar.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Soweit die Beschwerdeschrift eine Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbeschlusses für gerechtfertigt hält, weil dieser keinen Tatbestandsteil enthalte und auf Seite 4 Absatz 2 der Beschlussausfertigung das Amtsgericht Halle-Saalkreis erwähnt werde, das in dieser Sache nicht tätig geworden sei, greifen diese Einwände nicht durch.
Ein Tatbestand als gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge, wie er für Urteile gem. § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, ist für Beschlüsse nicht generell erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.1996 – 5 B 161/95 – Buchholz 310 § 122 VwGO Nr. 6). § 122 Abs. 1 VwGO verweist für Beschlüsse nicht ausdrücklich auf § 117 VwGO, so dass das Gericht in der äußeren Gestaltung der Entscheidung durch Beschlüsse freier ist (so BVerwG, Beschl. v. 19.08.2008 – 4 A 1025/06, 4 A 1025/06 (4 A 1010/04) – juris). Es genügt, wenn die wesentlichen Tatsachen im Rahmen der rechtlichen Ausführungen Erwähnung finden und der Beschluss ausreichende Feststellungen enthält, die die tatsächlichen Grundlagen der Gerichtsentscheidung für die Prozessbeteiligten und das Rechtsmittelgericht hinreichend sicher kennzeichnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 – 8 C 12/98 – BVerwGE 109, 272).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss, der den Antrag des Antragstellers wiedergibt und im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Ausführungen auf die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände sowie auf tatsächliche Feststellungen wie z. B. den beim Antragsteller festgestellten THC-Carbonsäurewert (S. 3 Abs. 3 d. BA), das Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2007 und das durch dieses Gericht verhängte Fahrverbot (S. 4 Abs. 2 d. BA) eingeht.
Soweit der angefochtene Beschluss im Zusammenhang mit der Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner wegen § 3 Abs. 4 StVG rechtlich zu beanstanden sei, das Amtsgericht Halle-Saalkreis erwähnt, handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler i. S. des § 118 Abs. 1 VwGO, wie sich aus dem Kontext und dem im Satz zuvor angesprochenen Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2007 ergibt. Der Antragsteller ist insoweit auf die Berichtigungsmöglichkeit gem. §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO zu verweisen.
Weiter wendet der Antragsteller ein, auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen könne nur aus der Verletzung von § 315c StGB geschlossen werden, nicht hingegen aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, der er im Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2007 für schuldig befunden worden sei. Die Feststellung im vorgenannten Urteil, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit in der Hauptverhandlung nicht habe festgestellt werden können, entfalte Bindungswirkung.
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass die Frage der (Nicht)Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Gericht damit ausdrücklich positiv oder negativ beantwortet worden sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 – 7 C 46/87 – BVerwGE 80, 43). Die Feststellung im Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2007, „dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit in der Hauptverhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte“, macht vielmehr deutlich, dass sich Zweifel an der zur Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 316 StGB erforderlichen Fahrunsicherheit zu Gunsten des Antragstellers ausgewirkt haben und sich eine Maßregelentscheidung gem. § 69 StGB, ob sich „aus der Tat“ ergibt, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist bzw. aufgrund einer rechtswidrigen Tat i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, überhaupt nicht gestellt hat. Eine Bindungswirkung bezüglich der Fahreignung des Antragstellers liegt hier nicht vor, zumal § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung verpflichtet, wenn er entweder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag oder aber in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maßregel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwGE 80, 43). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34/94 – BVerwGE 99, 249) selbst für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB festgestellt:„Nur dann, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat, ist die Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 StVG grundsätzlich gebunden. In allen anderen Fällen – wie hier – ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges fehlt.“Letzteres gilt erst recht im Falle einer Verurteilung nach § 24a StVG (wie hier), welche folgenlose Kfz-Fahrten unter der Einwirkung bestimmter Rauschmittel erfasst, nach deren Einnahme der Betroffene zwar nicht nachweisbar fahrunsicher i. S. des § 316 StGB ist, so dass eine strafrechtliche Verfolgung hiernach entfällt, die aber allgemein geeignet sind, die Verkehrs- und Fahrsicherheit zu beeinträchtigen. Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 24a StVG Rdnrn. 5, 5a). Die Fahreignung ist für den abstrakten Gefährdungstatbestand, bei dem es auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrsicherheit oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Einzelfall nicht ankommt, nicht entscheidungsrelevant. Erforderlich ist lediglich die Feststellung einer Substanz i. S. des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG in einer Konzentration, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2005 – 8 Ss OWi 103/05 – DAR 2005, 646 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 – NJW 2005, 349).
Weiter macht die Beschwerdeschrift geltend, der Antragsteller sei anlässlich der Verkehrskontrolle am 14. Mai 2007 nicht durch Fahrfehler aufgefallen und habe eingeräumt, 20 Stunden vor der Verkehrskontrolle einmalig Marihuana zur Entspannung geraucht zu haben. Dies alles begründe allenfalls eine entfernte Möglichkeit eines Eignungsmangels und rechtfertige nicht die Anforderungen eines MPU-Gutachtens. Zudem habe er die Kosten für das MPU-Gutachten nicht aufbringen können, weil er noch die Kosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht München ratenweise abzahle.
Auch diese Einwände greifen nicht durch.
Zunächst kann ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht von einem einmaligen Drogenkonsum ausgegangen werden. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München vom 18. Oktober 2007 erklärte der Antragsteller:„Der letzte Drogenkonsum war am Sonntagnachmittag um 15.00 Uhr. Danach kann ich gut schlafen. Ich mache das nur, wenn ich zuhause bin. Ich habe 2 Gramm auf das ganze Wochenende verteilt konsumiert.“ (vgl. Bl. 87, 88 d. GA)Der Sachbericht des PM S. zur Verkehrskontrolle am 14. Mai 2007 (Az.: …, Bl. 21 d. Beiakte B) enthält folgende Feststellungen:„Auf den Konsum von Drogen angesprochen antwortete Herr A. zunächst, das letzte Mal vor einem halben Jahr Marihuana konsumiert zu haben. Bei einer erneuten Nachfrage räumte er ein, das letzte Mal am Wochenende (11., 12., 13.05.07) Marihuana zur Entspannung geraucht zu haben“.Diese Angaben decken sich mit den handschriftlichen Angaben des PM S. im „Polizeilicher Bericht – Drogen im Straßenverkehr“ (Beiakte B, Bl. 25) unter Ziffer 6:„Bei der Überprüfung seiner Fahruntüchtigkeit gab Herr A. an, am Wochenende (11., 12., 13.05.07) Marihuana konsumiert zu haben“sowie unter Ziffer 16 (Beiakte B, Bl. 25 RS):„letzter BtM-Konsum lt. eigenen Angaben: 13.05.07, 14.00 – 15.00 und am 12.05.07, 11.05.07“.Auch hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 2. Januar 2008 (Beiakte B, Bl. 38) und 14. Januar 2008 (Beiakte B, Bl. 44) an den Antragsgegner sowie im Widerspruchsschreiben vom 3. Juni 2008 gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2008 (Beiakte B, Bl. 93 ff.) zwar einen chronischen Konsum verneint, die angebliche Einmaligkeit des Konsums aber nicht erwähnt. Letzteres hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers – soweit ersichtlich – erstmals mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 4. August 2008 behauptet.
Der Senat hat bei dieser Sachlage keine Veranlassung, eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis i. S. von § 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 4 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (als Voraussetzung für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) in Zweifel zu ziehen, die jedenfalls nach mindestens zwei voneinander unabhängigen Konsumakten bejaht werden kann (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juni 2009 – 1 S 17.09 – Blutalkohol 46, 356; Bayr. VGH, Beschl. v. 25.11.2008 – 11 CS 08.2238 – juris; Beschl. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1453 – DAR 2006, 349; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.09.2003 – 10 S 1294/03 – DÖV 2004, 129; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.06.2005 – 3 Bs 87/05 – VRS 2005, 214, wonach schon die einmalige Einnahme von Cannabis für eine „gelegentliche“ Einnahme i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ausreichen soll).
Auch der Einwand, der Antragsteller sei bei der Verkehrskontrolle am 14. Mai 2007 nicht durch einen Fahrfehler aufgefallen, ist nicht entscheidungserheblich. Soweit die Anforderungen an die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zudem an weitere Tatsachen, die Zweifel an der (Fahr)Eignung begründen, anknüpft, regelt Ziffer 9 der Anlage 4, unter welchen Umständen der Betäubungsmittelkonsum zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. Nach Nr. 9.2.2 lässt die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Eignung nur dann unberührt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust eingetreten ist.
Hieran gemessen kann sich der Antragsteller im Ergebnis der Verkehrskontrolle vom 14. Mai 2007 nicht mit Erfolg auf das erforderliche Vermögen, zwischen Drogenkonsum und Fahren eines Kraftfahrzeuges zu trennen, berufen. Denn an einer solchen Trennung fehlt es immer dann, wenn der Kraftfahrer objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht hat. Bei der beim Antragsteller festgestellten THC-Konzentration von 2,3 ng/ml besteht nach der aktuellen Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O., m.w.N.) kein Anlass, das fehlende Trennungsvermögen in Zweifel zu ziehen.
Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ergeben sich auch nicht deshalb, weil der Antragsteller vorträgt, er habe die Kosten hierfür nicht aufbringen können.
Insoweit bestehen bereits Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung. Im Verwaltungsverfahren hat sich der Antragsteller hierauf nicht berufen, sondern vielmehr mit Schreiben vom 25. Februar 2008 (vgl. Beiakte B, Bl. 59) um einen Aufschub des Abgabetermins des MPU-Gutachtens gebeten, da er die Termine zur Erbringung von drei Laborwerten wegen seiner Montagetätigkeit nicht fristgemäß wahrnehmen könne. Im Übrigen ist die Behauptung, unter Hinweis auf die ratenweise Abzahlung der Kosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht München, die Gutachtenskosten nicht aufbringen zu können, völlig unsubstantiiert geblieben und nicht ansatzweise belegt bzw. glaubhaft gemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 12. März 1985 (– 7 C 26/83 – BVerwGE 71, 93) festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich auch dann nicht gehindert ist, aus der Nichtbeibringung eines zu Recht angeforderten Eignungsgutachtens negative Schlüsse zu ziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich auf mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit beruft; eine abweichende Bewertung sei nur „unter ganz bestimmten Umständen“ geboten, für die dem Fahrerlaubnisinhaber die volle Darlegungs- und Beibringungslast obliege. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Soweit die Beschwerdeschrift ausführt, der Antragsteller sei nach Ergehen der Entziehungsverfügung vom 27. Mai 2008 vier Monate verkehrsrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten, ändert dies nichts an dem Umstand, dass er sich der Überprüfung seiner Fahreignung durch Beibringung des behördlich geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens entzogen hat und die Fahrerlaubnisbehörde danach gem. § 11 Abs. 8 FeV berechtigt ist, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen. Im Übrigen rechtfertigt der Umstand, dass der Antragsteller verkehrsrechtlich nicht auffällig wurde, weder den Schluss, dass er seine Cannabiseinnahme aufgegeben hat noch zumindest, dass er mittlerweile sicher zwischen Konsum und Fahren zu trennen vermag und insoweit eine dauerhafte Verhaltensänderung eingetreten ist.
Soweit der Antragsteller eine unzureichende Ermessensausübung des Antragsgegners und eine unterlassene Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände die für und gegen seine Fahreignung sprechen vor Entzug der Fahrerlaubnis einwendet, verkennt der Antragsteller, dass er infolge der Nichtbeibringung des geforderten MPU-Gutachtens eine Klärung der aufgetretenen Zweifel an seiner Fahreignung gerade verhindert hat. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). § 11 Abs. 8 FeV ermöglicht es der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Verkehrssicherheit rechtliche Folgen aus der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Fahrerlaubnisinhabers zu ziehen.
Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Beschwerdeschrift, die Vollzugsanordnung lege das besondere und überwiegende Vollzugsinteresse nicht dar und berücksichtige nicht in angemessener Weise die Tätigkeit des Antragstellers als Berufskraftfahrer. Angesichts des Umstandes, dass sich der Antragsteller etwa sieben Jahre verkehrsrechtlich einwandfrei verhalten habe, sprächen keine gewichtigen Gründe für seine (Fahr)Ungeeignetheit und die Annahme sei nicht gerechtfertigt, er werde als Führer eines Kraftfahrzeuges gerade während des schwebenden Verfahrens den Straßenverkehr gefährden.
Es bestehen – auch mit Blick auf die Berufstätigkeit des Antragstellers – keine rechtlichen Bedenken, von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug auszugehen, weil ein Fahrerlaubnisinhaber, der unter Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten die berechtigten Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht ausräumen konnte, bereits deshalb unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen ist (so OVG LSA, Beschl. v. 08.02.2005 – 1 M 442/04 –).
Der Senat sieht auch keine Veranlassung für das vom Antragsteller beantragte Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV.
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG (wie hier) und die verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG stellten keine – wie der Antragsteller behauptet – Doppelbestrafung für ein und dasselbe Delikt dar. Das sich bereits aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Doppelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ verbietet allein die wiederholte Sanktionierung eines Verhaltens, also das repressive Einschreiten des Staates zu Strafzwecken. Sein Regelungsgehalt erstreckt sich dagegen nicht auf die – hier streitgegenständliche – verwaltungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Ein unter Strafe gestellter Rechtsverstoß, der die Behörde zugleich auf das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufmerksam macht, kann daher auch nach der Verbüßung einer verhängten Strafe ein weiteres sicherndes, präventives Einschreiten veranlassen (vgl. VG Dresden, Urt. v. 24.06.2003 – 14 K 2007/02 – juris). Die durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis dient nur dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern und stellt deshalb keine Strafe dar (so BVerwG, Urt. v. 29.11.1974 – VII C 102.72 – DAR 1975, 138). Anhaltspunkte dafür, dass sich aus EG-Recht Abweichendes in Bezug auf dieses nationale Recht ergeben könnte, legt die Beschwerdeschrift weder substantiiert dar, noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr ist der Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. der Europäischen Union, L 223/26 v. 26.08.2009) unter Satz 1 Abs. (1) zu entnehmen:„Die Mindestanforderungen an die Fahrtüchtigkeit sind nicht vollständig vereinheitlicht. Die Mitgliedsstaaten können gemäß Anhang III Nummer 5 der Richtlinie 91/439/EWG Vorschriften erlassen, die strenger sind als die europäischen Mindestanforderungen“.Die unter Art. 1 geregelte Änderung des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG betrifft das Sehvermögen (Nr. 6), die Zuckerkrankheit (Nr. 10) und die Epilepsie (Nr. 12). Eine (weitere) Vereinheitlichung in Bezug auf Drogenkonsum ergibt sich hieraus nicht.
Auch lässt sich bisher die in der Fragestellung der Beschwerdeschrift gemachte Voraussetzung einer erstmaligen Einnahme von Cannabis nicht feststellen, so dass schon aus diesem Grunde nicht von der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ausgegangen werden kann. Soweit die Beschwerdeschrift im Übrigen von einer mittelbaren Diskriminierung des Antragstellers im Vergleich zu holländischem Recht unterworfenen Personen ausgeht, wird diese Behauptung auch nicht ansatzweise begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.