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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 08.07.2009 - 14 O 379/08 - Zur Hinweispflicht des Verkehrssicherungspflichtigen auf Rollsplit im Kurvenbereich

LG Frankfurt (Oder) v. 08.07.2009: Zur Hinweispflicht des Verkehrssicherungspflichtigen auf Rollsplit im Kurvenbereich


Das Landgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 08.07.2009 - 14 O 379/08) hat entschieden:

   Der Verkehrssicherungspflichtige verletzt schuldhaft die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nach der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, wenn er vor der Gefahr, die in einer Kurve durch dort noch auf der Fahrbahn liegenden Rollsplitt ausgeht, nicht hinreichend warnt. Auf erhöhte Gefahren im Straßenbereich, dazu gehört auch der Randbereich, hat der Verkehrspflichtige stets hinzuweisen.

Siehe auch
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch, das sich am ….2006 auf der L. … zwischen … und … ereignete.

An diesem Tag befuhr der Kläger die Landstraße mit seinem Motorrad vom Typ …, amtliches Kennzeichen …. in Richtung …. Gegen 07:10 Uhr rutschte das Motorrad des Klägers im Ortsbereich …. im Bereich einer Linkskurve aus streitigen Gründen nach rechts weg. Der Kläger kam hierbei zu Fall und verletzte sich leicht.

Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h in die 90 Grad Linkskurve eingefahren, in der nach rechts in Richtung … eine weitere Straße abzweigte. Im Bereich dieser Kurve habe wegen der Sanierung der Straße durch die Beklagte noch Rollsplitt auf der Fahrbahn gelegen. Der Rollsplitt habe auch teilweise am Rand der Fahrbahn hinter dem Ortseingangsschild … schon gelegen. Eine entsprechende Beschilderung zum Hinweis und zur Warnung vor dem sich im Kreuzungsbereich befindlichen Rollsplitt habe jedoch gefehlt. Der Kläger habe sich nicht mehr zu bremsen getraut und sei mit seinem Motorrad weggerutscht und gestürzt.



Nach der zu Bl. 16 d. GA vorgelegten Kalkulation des Sachverständigen … vom … September 2006 sei bei dem ca. 10 Jahre alten Motorrad ein Totalschaden eingetreten, wobei kein erkennbarer Alt- bzw. Vorschaden vorgelegen habe. Der Widerbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer läge abzüglich eines Restwertes bei 570,00 €.

Bei dem Sturz seien auch Hose und Jacke sowie der Rucksack des Klägers stark beschädigt worden, wofür der Kläger insgesamt 227,50 € Ersatz verlangen könne. Infolge des Sturzes habe der Kläger Prellungen und Hautabschürfungen am linken Ellenbogen, an beiden Kniegelenken und am linken Beckenkamm erlitten.

Der Kläger beantragt unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/3,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kläger 531,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2.  Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.




Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den Anspruch dem Grunde als auch der Höhe nach.

Es hätten Beschilderungshinweise mit dem Zusatzzeichen (Rollsplitt) entlang der L. … und zwar im Abschnitt 10 im Bereich des Vorortes … als auch im Bereich … direkt an der Abfahrt Richtung … gestanden. Diese Verkehrszeichen seien erst nach dem Unfall des Klägers durch den zuständigen Straßenmeister abgebaut worden (vgl. Streckenwarttagesbericht vom …. September 2006, Bl. 38 d. GA).

Bei der Unfallstelle handele es sich auch keineswegs um eine 90 Grad Linkskurve. Die Linkskurve sei jedenfalls mit den dort erlaubten 50 km/h sicher zu befahren. Daher könne die Geschwindigkeitsangabe des Klägers nicht stimmen. Es werde auch bestritten, dass Rollsplitt auf der Fahrbahn gelegen habe und der Kläger hierdurch zu Sturz gekommen sei. Schließlich werde der geltend gemachte Schaden durch den Kläger bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in tenorierter Höhe zu. Der Kläger muss sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen (§ 254 BGB i.V.m. § 18 StVG). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich für das Gericht folgendes dar:

Mit den Zeugen … und … ist davon auszugehen, dass im Bereich der Unfallstelle Rollsplitt auf der Straße gelegen hat. Die Zeugin … sagte, hierzu befragt, aus, dass „damals der Splitt ganz schön weit auf der Fahrbahn lag und zwar im gesamten Kurvenbereich“ und nicht nur entlang der Straße. Der Zeuge … sagte hierzu aus, dass er auch davon ausgehe, dass auf der Fahrbahn Rollsplitt in dem Unfallbereich gelegen haben muss, weil er seinerzeit im Streckenwartprotokollbericht niedergeschrieben hat, dass er die Fahrbahn gereinigt hat. Insoweit ist aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen davon auszugehen, dass nach den Straßenarbeiten der Beklagten im betreffenden Unfallbereich Rollsplitt noch auf der Fahrbahn lag.

Das Gericht geht auch nach der insoweit plausiblen Anhörung des Klägers im Termin vom …. Mai 2009 davon aus, dass der Kläger infolge des Rollsplitts zu Sturz gekommen ist, da er sich nicht mehr traute, auf dem Rollsplitt das Motorrad abzubremsen. In Höhe der Hausnummer 17 kam er deswegen in der Linkskurve zu weit nach rechts und ins Schleudern und anschließend zu Fall. Dies äußerte er sowohl gegenüber seiner Mutter, der Zeugin …, als auch gegenüber der Unfallaufnehmenden Polizei. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall sich nicht so ereignet hat, ergibt sich weder aus der polizeilichen Ermittlung, die unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle eintrafen und keine hiervon abweichenden Feststellungen treffen konnten, noch aus den Angaben des Beklagten Landes hierzu.

Die Beklagte hat schuldhaft die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie vor der Gefahr, die sich in der betreffenden Linkskurve durch den dort noch auf der Fahrbahn liegenden Rollsplitt ausging, nicht hinreichend warnte. Auf erhöhte Gefahren im Straßenbereich, dazu gehört auch der Randbereich, hat der Verkehrspflichtige aber hinzuweisen. (§ 823 BGB; vgl. auch Sprau in Palandt, 68. Aufl., Rz. 45ff u. 223 m.w.N.).

Zwar ergab die Beweisaufnahme, dass Warn- und Hinweisschilder (Verkehrszeichen Nr. 101 und Verkehrszusatzzeichen Nr. 1006/32) entlang der L. … an mehreren Stellen wegen der Straßenbauarbeiten aufgestellt waren. Allerdings standen diese Schilder bis auf ein Schild nicht in dem Ortsteilbereich, der hier maßgeblich ist. Es kann zwar sein, wie dem Streckenwartbericht auch zu entnehmen ist, dass dieses eine Schild unmittelbar im Linkskurvenbereich angebracht gewesen war. Diese Beschilderung kann aber nicht ausreichend sein, da sie sich innerhalb des Linkskurvenbereichs befand und nicht geeignet ist, rechtzeitig Motorradfahrern und andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig vor den Gefahren durch Rollsplitt auf der Fahrbahn zu warnen, wie auch der Verkehrsunfall im Streitfall zeigte.


Die Beschilderung hätte einige Meter vor Beginn des Kurvenbereichs aufgestellt werden müssen, um auf den auf der Fahrbahn möglicherweise liegenden Rollsplitt hinreichend warnen zu können.

Hinzu kommt, dass auf den polizeilichen Fotos eine derartige Beschilderung nicht zu erkennen war und die Zeugin … auch keine solchen Schilder vor oder im Unfallbereich hat sehen können. Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, warum die Zeugin nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Der Umstand, dass sie die Mutter des Klägers ist, reicht für sich genommen nicht aus, um der Zeugin von vornherein nicht zu glauben. Möglicherweise hat sich der Streckenwart, der Zeuge … auch geirrt. Er konnte sich jedenfalls auf ausdrückliches Befragen hin nicht mehr an die Beschilderung im Unfallbereich erinnern.

Dem Kläger fällt aber eine Mitschuld am Verkehrsunfall zur Last, die das Gericht mit jedenfalls 50 % bewertet. Der Kläger hat selbst, zuletzt mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 vorgetragen, dass der gesamte Fahrbahnbereich mit Rollsplitt bedeckt ist und dass sogar auf den nachgereichten Fotos klar zu erkennen ist. Zwar ist vom Fotomaterial her nicht zwingend auf die Umstände, wie sie sich seinerzeit vor Ort ergeben haben, zurückzuschließen. Hier ist es aber so, dass auch die Zeugin … bestätigt hat, dass Rollsplitt schon eine gewisse Straßenlänge vor dem Kurvenbereich am Fahrbahnrand gelegen hat. Deswegen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung, dass im Kurvenbereich eine weitere Straße einmündete und deswegen Rollsplitt auch von dem Fahrbahnrand in den Kurvenbereich hineingetragen werden kann und, weil der betreffende Kurvenbereich einsichtig ist, sich somit rechtzeitig auf die Gefahr hätte einstellen können. Außerdem kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger alles für ihn erdenklich richtige getan hat, um den Verkehrsunfall tatsächlich zu vermeiden.

In Abwägung der Verschuldensbeiträge der Parteien im Hinblick auf das Verkehrsunfallgeschehen kann aber das Gericht auch nicht feststellen, dass der eine oder andere Pflichtenverstoß schwerer wiegt, so dass im Streitverfahren von einer hälftigen Mitverantwortung des Klägers am Verkehrsunfallgeschehen auszugehen ist.

Gemäß §§ 249 ff. BGB hat die Beklagte für den Sachschaden aufzukommen.




Für die zerstörten Sachen schätzt das Gericht einen Wiederbeschaffungswert auf ca. 100,00 €, § 287 ZPO. Diese Schätzung ist auch zulässig, da der vom Kläger vorzutragende Sachverhalt jedenfalls nicht als völlig „in der Luft hängend“ anzusehen ist, so dass einer Schätzung der Boden entzogen wäre (BGHZ 91, 243/256). Vielmehr ist bei einem Verkehrsunfallgeschehen davon auszugehen, dass normale Bekleidung defekt geht, insbesondere wenn – wie im Streitfall – das Motorrad mehrere Meter rutscht bis es zum Stillstand kommt. Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens allerdings besondere werthaltige Sachen an hatte, konnte dieser weder vortragen noch auf Bestreiten des Beklagten hin sonst nachweisen. Hierzu wären Kaufbelege ebenso tauglich gewesen wie ein konkret vorgetragener und unter Zeugenbeweis gestellter Sachvortrag. Daran fehlte es im Streitfall. Die Einvernahme der angebotenen Zeugin … war mangels konkretem Sachvortrag des Klägers dazu, wieso sie etwas zu den Sachen und dem Wert hätte sagen können, nicht geboten.

Dem Kläger steht aus der Rechnung vom … 2006 für das ärztliche Attest eine weitere Forderung in Höhe von 45,55 € zur Hälfte zu. Dies wurde seitens des Beklagten nicht weiter bestritten.



Soweit der Kläger mit der Reparaturkalkulation und dem mitgeteilten Wiederbeschaffungswert des Kfz-Sachverständigen … insgesamt 570,00 € für sein beschädigtes Motorrad verlangt, war hier die mitberechnete Mehrwertsteuer herauszurechnen, da gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Umsatzsteuer nur verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Derartiges konnte der Kläger nicht vortragen. Demgemäß waren Kosten in Höhe von 479,00 € zur Hälfte zu ersetzen.

Dem Kläger steht ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von geschätzten 50,00 € zur Seite. Bei dem Schmerzensgeld ist zu berücksichtigen, dass die Genugtuungsfunktion gegenüber dem beklagten Land hinter der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes zurücktritt, da von einer schweren Pflichtverletzung, die zu sühnen ist, nicht auszugehen ist und zum anderen der Umfang der Verletzung und der gesundheitlichen Einschränkung ausweislich des ärztlichen Attestes und des zu Bl. 21 d. GA gereichten Fotos nur leichte Abschürfungsverletzungen dokumentiert, die hinreichend mit 50,00 € insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände des Verkehrsunfallgeschehens bemessen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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