Der Verkehrssicherungspflichtige verletzt schuldhaft die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nach der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, wenn er vor der Gefahr, die in einer Kurve durch dort noch auf der Fahrbahn liegenden Rollsplitt ausgeht, nicht hinreichend warnt. Auf erhöhte Gefahren im Straßenbereich, dazu gehört auch der Randbereich, hat der Verkehrspflichtige stets hinzuweisen.
|
1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kläger 531,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
|
2. |
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
|
die Klage abzuweisen.
|