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OLG Bamberg Beschluss vom 17.08.2009 - 3 Ss OWi 780/09 - Zu den Voraussetzungen eines Entpflichtungsantrags bei feststehender Fahrzeugführereigenschaft

OLG Bamberg v. 17.08.2009: Zu den Voraussetzungen eines Entpflichtungsantrags bei feststehender Fahrzeugführereigenschaft


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 17.08.2009 - 3 Ss OWi 780/09) hat entschieden:
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder wenn er erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht (weiter) zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Vielmehr ist das Gericht nunmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberland hat mit Bußgeldbescheid vom 08.12.2008 gegen den Betroffenen wegen einer am 26.09.2008 als Führer eines Pkws begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 7 km/h eine Geldbuße von 15,00 EUR festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht am 20.04.2009 wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, macht der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend und rügt u.a. mit dem Vorbringen, das Amtsgericht habe gestellten Anträgen, den Betroffenen von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden, entgegen § 73 Abs. 2 OWiG nicht entsprochen, die Verletzung rechtlichen Gehörs.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es aus den nachfolgenden Gründen geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

1. Nach dem durch die Verfahrensakten bewiesenen Rechtsmittelvorbringen liegt der prozessordnungsgemäß geltend gemachten Gehörsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.12.2008 wiederholte der Betroffene seine im Rahmen der Anhörung am 18.10.2008 abgegebene Einlassung und führte hierzu aus:
„… fuhren am 26.09.2008 um 09.45 Uhr in G., B 23/Höhe Trafostation drei Fahrzeuge mit gleicher Geschwindigkeit hintereinander her. Der Betroffene fuhr das dritte Fahrzeug. (…)

Der Betroffene ist sich vollkommen sicher, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten hat. Es ist insoweit verwunderlich, dass nur bei seinem Fahrzeug die Messung aufgelöst worden ist, obwohl – nach dem Eindruck des Betroffenen – alle drei Fahrzeuge völlig gleich schnell fuhren.“
Mit Schriftsatz vom 12.02.2009 beantragte der Betroffene, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin am 20.04.2009 zu entbinden und führte zur Begründung aus:
    "
  1. Die Fahrereigenschaft wird zugestanden.

  2. Herr X. würde am Hauptverhandlungstermin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
  3. Die Verteidigung ist befugt, selbständig zur Sache vorzutragen.“
Mit Beschluss vom 13.02.2009 lehnte das Amtsgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG seien nicht erfüllt, da die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Betroffene seine Ankündigung, in der Hauptverhandlung zur Sache keine Angaben zu machen, revidiert. Dies sei erfahrungsgemäß sogar naheliegend, da sich der Betroffene bereits vor dem gerichtlichen Verfahren im Widerspruch zu den in der Hauptverhandlung zu erhebenden Beweisen zur Sache eingelassen habe. Vortrag durch den Verteidiger könne die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen nicht ersetzen.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2009 wies der Betroffene darauf hin, dass der ablehnende Beschluss nach Auffassung der Verteidigung gegen das rechtliche Gehör verstößt, und nahm insoweit auf obergerichtliche Rechtsprechung Bezug.

Das Amtsgericht teilte daraufhin dem Verteidiger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 251 ff., dort insbesondere Ziffer II 2a-c) mit, dass an dem Beschluss festgehalten wird.

In der Hauptverhandlung vom 20.04.2009 beantragte der anwesende Verteidiger erneut, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 13.02.2009 mit der Begründung ab, die Anwesenheit des Betroffenen wäre zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich gewesen, und verwarf sodann dessen Einspruch. In den Urteilsgründen führt es hierzu im Wesentlichen aus:
„Die Vernehmung eines Zeugen lässt sich in Anwesenheit des Betroffenen effektiver gestalten, da die Vorhalte aus vorangegangenen Einlassungen des Betroffenen eine der Wahrheitsfindung förderliche Wirkung auf den Zeugen insbesondere dann entfalten, wenn der Betroffene hierbei selbst anwesend ist, auch wenn er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr äußert.

Da nach Aktenlage Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung zu erwarten waren, die ihrem Inhalt nach im Widerspruch zu den Angaben des Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung stehen, wäre darüber hinaus naheliegend gewesen, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung seinen Entschluss zur Aussageverweigerung revidiert.“
2. Diese Vorgehensweise des Amtsgerichts ist rechtsfehlerhaft.

Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder wenn er erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht (weiter) zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. hierzu die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung BGHSt 38, 251) die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Vielmehr ist das Gericht nunmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (BayObLG DAR 2001, 371/372; OLG Dresden DAR 2005, 460; OLG Karlsruhe ZfS 2005, 154; OLG Hamm VRS 107, 120/123 und ZfS 2006, 710 ff.; OLG Bamberg ZfS 2006, 708/709 und VRS 113, 284 ff.; OLG Düsseldorf NZV 2007, 251 ff.; OLG Celle NZV 2008, 582/583; ferner KK/Senge OWiG 3. Aufl. § 73 Rn. 15, 23 ff.).

a) Der Betroffene hat in der Begründung zu dem – in der Hauptverhandlung vom 20.04.2009 wiederholten – Entbindungsantrag vom 12.02.2009 eindeutig und unmissverständlich erklären lassen, dass er seine Fahrereigenschaft im Sinne des zugrunde liegenden Bußgeldbescheids einräumt, im Übrigen in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen wird und schließlich der Verteidiger, wie sich auch aus der vorgelegten Vollmacht vom 24.10.2008 ergibt, befugt ist, selbständig zur Sache vorzutragen.

b) Die als naheliegend bezeichnete Annahme, der Betroffene werde angesichts zu erwartender, im Widerspruch zu seiner Einlassung stehender Beweiserhebungen seinen zuvor mitgeteilten Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung revidieren, stellt lediglich eine theoretische, durch keinerlei konkrete Anzeichen gestützte und damit letztlich spekulative Erwägung dar, die nicht ausreicht, eine Aufklärungserwartung im Sinne von § 73 Abs. 2 OWiG zu stützen und dem Betroffenen die Befreiung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu verweigern (vgl. OLG Koblenz NZV 2007, 587/588; KG VRS 113, 63/64; OLG Düsseldorf wistra 2007, 586 sowie juris und ZfS 2008, 594/595). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen der Betroffene sein Aussageverhalten im Sinne einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die bereits nach Aktenlage zu erwartenden und ihm daher zum Zeitpunkt seines Entschlusses, in der Hauptverhandlung zu schweigen, bekannten Beweiserhebungen ändern sollte.

c) Die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung wäre daher allenfalls dann einer weiteren Sachaufklärung im Sinn des § 73 OWiG dienlich gewesen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des – berechtigterweise – schweigenden Betroffenen genügt hätte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Wie den im Verfahren bei Abwesenheit nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in der Hauptverhandlung von Gesetzes wegen einzuführenden Erklärungen des Betroffenen bei seiner Anhörung vom 18.10.2008 sowie im Schriftsatz vom 08.12.2008 zu entnehmen ist, bestreitet er – lediglich –, am Messpunkt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben, und beanstandet damit die Richtigkeit der Messung bzw. deren Zuordnung. Inwieweit der Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung durch das vom Betroffenen gesteuerte Fahrzeug durch seine bloße Anwesenheit in der Hauptverhandlung geführt oder zumindest erleichtert werden soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die persönliche Anwesenheit des in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertretenen Betroffenen zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage des zum Tatzeitpunkt die Messung durchführenden Zeugen notwendig sein oder in welcher Weise sich dessen Vernehmung durch die bloße körperliche Anwesenheit eines schweigenden Betroffenen „effektiver gestalten lassen“ soll. Insbesondere ist das persönliche Erscheinen eines Betroffenen nicht allein deshalb erforderlich, weil in Gegenwart des Betroffenen nach Auffassung des Gerichts zuverlässigere Angaben eines Zeugen zu erwarten sind (vgl. hierzu u.a. OLG Bamberg VRS 113, 284 ff. und ZfS 2008, 413 ff.; OLG Köln NZV 2009, 52). Denn es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb von einem in der Hauptverhandlung anwesenden, jedoch schweigenden Betroffenen überhaupt Auswirkungen auf das Aussageverhalten eines zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichteten Tatzeugen zu erwarten wären. Hinzu kommt, dass von einem Zeugen in Gegenwart des Betroffenen nicht notwendig zuverlässigere Angaben zu erwarten sind; ebenso gut könnte bei einer Zeugeneinlassung in Gegenwart des Betroffenen von einem den Betroffenen tendenziell entlastenden Aussageverhalten auszugehen sein. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach den Erfahrungen des Senats sich die Zeugen, die Angaben zu einem einzelnen Geschwindigkeits-Messvorgang machen sollen, bei ihrer Zeugenaussage zu diesem Messvorgang in aller Regel nicht auf angesichts der Person des Betroffenen plötzlich wieder einsetzendes Erinnerungsvermögen stützen, sondern auf die vorhandenen, regelmäßig zeitnah von ihnen angefertigten schriftlichen Messunterlagen.

d) Die vom Amtsgericht angestellten, nicht für den vorliegenden Einzelfall konkret begründeten Erwägungen könnten in dieser Allgemeinheit auf jedes beliebige Bußgeldverfahren übertragen werden, sodass – wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt - „§ 73 Abs. 2 OWiG vollständig unterlaufen“ werden könnte.

Soweit sich das Amtsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.1992 (BGHSt 38, 251 ff.) stützt, ist diese – wenn überhaupt (vgl. KK/Senge aaO Rn. 23 m.w.N.) – auf die Neufassung des § 73 Abs. 1 OWiG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 allenfalls dann übertragbar, wenn die Annahmen des Gerichts nicht auf reinen Spekulationen, sondern auf den Einzelfall betreffenden und auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Erwägungen beruhen (Göhler OWiG 15. Aufl. § 73 Rn. 8 m.w.N.).

3. Das Unterlassen der rechtzeitig und begründet beantragten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 20.04.2009 durch das Amtsgericht war demnach rechtsfehlerhaft und sperrte deshalb die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Folge, dass das dennoch ergangene Verwerfungsurteil schon wegen dieses aufgezeigten Verfahrensganges rechtsfehlerhaft ist (KK aaO § 74 Rn. 36 m.w.N.).

4. Durch diese vom Gesetz nicht gedeckte Verfahrensweise blieb Vorbringen des Betroffenen zur Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs unberücksichtigt. Dieses substantiierte Vorbringen des Betroffenen war auch nicht von vornherein völlig unerheblich, so dass der Tatrichter gehalten war, sich hiermit auseinanderzusetzen.

Die rechtsfehlerhafte Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG stellt deshalb nicht nur einen Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht dar, sondern wegen der dadurch unterbliebenen Auseinandersetzung mit dem substantiellen Vorbringen des Betroffenen zu den Grundlagen des im Bußgeldbescheid erhobenen Schuldvorwurfs auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; BayObLG ZfS 2001, 186/187).

5. Auf den Antrag des Betroffenen ist deshalb die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 20.04.2009 zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 337, 353 Abs. 1 StPO). Gem. § 79 Abs. 6 OWiG wird die Sache zu erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen zurückverwiesen.



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