Beim Erreichen von eingetragenen 18 Punkten im VZR ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn zuvor die vorgeschriebenen Stufenmaßnahmen durchgeführt wurden. Einwände gegen die Richtigkeit ergangener Bußgeldbescheide hätten im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf derartige Einwände nicht mehr berücksichtigen.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
Der sinngemäß gestellte Antrag,die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 172/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2009 anzuordnen,ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2009 bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO ).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.
Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 16. November 2005) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 16. August 2006) ergriffen worden. Dabei ist der Antragsgegner im Rahmen der Verwarnung von einem Stand von 9 Punkten ausgegangen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner insofern einen falschen Punktestand zugrunde gelegt hat. Dies wurde seitens des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Ob der Antragsgegner im Rahmen der Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar von einem richtigen Punktestand ausgegangen ist, kann dahinstehen, denn der Antragsteller hat die Seminaraufforderung vom 16. August 2006 bestandskräftig werden lassen und ein entsprechendes Seminar besucht. Dies hat zur Folge, dass die vor einer Entziehung erforderlichen Maßnahmen rechtlich bindend feststehen.
Der Antragsgegner hat der Entziehungsverfügung die in ihrer Anlage (Gerichtsakte, Bl. 22 f.) aufgeführten – nunmehr 18 Punkte ergebenden – Verkehrsverstöße zu Recht zugrunde gelegt. Zunächst kann dahinstehen, ob der Antragsteller am 10. April 2006 nur eine Ordnungswidrigkeit (Inbetriebsetzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs, bei dem die Betriebserlaubnis erloschen ist) begangen hat und die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 9. August 2009, die für den 10. April 2009 eine weitere Ordnungswidrigkeit des Antragstellers (ebenfalls Inbetriebsetzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs, bei dem die Betriebserlaubnis erloschen ist) ausweist, fehlerhaft ist. Jedenfalls ist der Antragsgegner – ebenso wie die Kammer – zu Gunsten des Antragstellers von nur einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen und hat insofern lediglich 3 (statt 6) Punkte in Ansatz gebracht.
Soweit der Antragsteller mit Blick auf den am 22. Dezember 2006 begangenen Verkehrsverstoß eine fehlerhafte Eintragung der Rechtskraft geltend gemacht und vorgetragen hat, bei richtiger Berechnung wären zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes vom 10. April 2009 seine zuvor im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen bereits getilgt gewesen, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, warum zwischen dem Erlass der Bußgeldentscheidung am 27. März 2007 und dem von dem Antragsgegner angenommenen Datum der Rechtskraft (29. Juni 2007) ein Zeitraum von etwa 3 Monaten liegt, obwohl der Antragsteller keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt haben will. Denn selbst wenn man für den Eintritt der Rechtskraft den frühestmöglichen Zeitpunkt zugrunde legt, hätte dies nicht dazu geführt, dass die zuvor gespeicherten Eintragungen am 10. April 2009 zu tilgen gewesen wären. Geht man von der Einspruchsfrist von „2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides“ ( § 67 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –) aus, konnte die Rechtskraft jedenfalls nicht vor dem 10. April 2007 eintreten. Hinzu kommt noch die Zeit zwischen Ausfertigung und Zustellung des Bußgeldbescheides. Diese betrüge etwa 3 Tage (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwZG NRW). Damit war die hier maßgebliche Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – (2 Jahre ab dem Tag der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung) am 10 April 2009 noch nicht abgelaufen. Ferner lag – unabhängig davon, ob ein solcher Einwand im Entziehungsverfahren überhaupt zu prüfen ist – auch eine Verfolgungsverjährung mit Blick auf den Verkehrsverstoß vom 22. Dezember 2006 zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung am 27. März 2007 nicht vor (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 OWiG).
An dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Punktestand ändert auch der Einwand des Antragstellers nichts, die Ordnungswidrigkeiten vom 10. April 2006 (Inbetriebsetzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis) und 10. April 2009 (Inbetriebnahme eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugs) ließen nicht auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. In beiden Fällen habe er beruflich Fahrzeuge seines Arbeitgebers geführt und diesen im Vorfeld erfolglos auf diverse Mängel an den Fahrzeugen hingewiesen. Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG nicht beachtlich. Allenfalls hätte der Antragsteller es im Rahmen eines jeweiligen Einspruchs gegen die Bußgeldentscheidungen geltend machen können. Im Übrigen dürfte auch eine bestehende Arbeitsverpflichtung einen Kraftfahrer nicht von der Verpflichtung entbinden, eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein von ihm beruflich zu führendes Fahrzeug vorschriftsmäßig ausgerüstet ist bzw. über eine gültige Betriebserlaubnis verfügt und sich dementsprechend gesetzestreu zu verhalten.
Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –.