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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 02.04.2009 - 10 L 121/09 - Kontrolle der Leberwerte als Auflage bei Erteilung einer Fahrerlaubnis

VG Saarlouis v. 02.04.2009: Kontrolle der Leberwerte als Auflage bei Erteilung einer Fahrerlaubnis


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 02.04.2009 - 10 L 121/09) hat entschieden:
Hat die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einem vorliegendem Gutachten Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung, kann sie sich durch Erteilung einer Auflage, regelmäßige Nachweise der Leberwerte zu erbringen, nähere Gewissheit verschaffen. Eine derartige Kontrollauflage kann selbständig angefochten werden.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum


Gründe:

Dem Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 8.5.2008 (Az.: 35 Ds - 144/08 sowie 66 Js 3197/07) im Zuge seiner Verurteilung u. a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (1,88 Promille BAG), begangen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (1,95 Promille BAG) die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) Ende November 2008 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 3.12.2008 die Fahrerlaubnis für die Klassen A, A 1, B sowie BE unter der Auflage, dass dieser ein halbes Jahr lang jeden Monat jeweils durch die Vorlage einer Bescheinigung über die labortechnische Untersuchung einer Blutprobe hinsichtlich der einschlägigen Leberwerte gegenüber der Antragsgegnerin seine (fortbestehende) Alkoholabstinenz nachweist. Andernfalls sollte die Fahrerlaubnis wieder entzogen werden. Nachdem der Antragsteller gegen die Auflage mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2008 Widerspruch eingelegt hatte, ordnete die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 16.1.2009 diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Der Verfügung war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen "diesen Verwaltungsakt ... Widerspruch erhoben werden" kann. Im Hinblick darauf legte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten auch hiergegen unter dem 18.2.2009 Widerspruch ein.

Im vorliegenden Verfahren begehrt er sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schreiben vom 16.12.2008 und vorsorglich wiederholend mit Schriftsatz vom 18.2.2009 erhobenen Widerspruches gegen die ihm erteilte Auflage. Sein diesbezüglicher Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, da es sich bei der Auflage zur ihm neu erteilten Fahrerlaubnis um eine selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG handelt.
Vgl. dazu etwa Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl. 2009, § 23 FeV Rdnr. 9 sowie im § 46 FeV Rdnr. 15 a. E.
Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise im Wesentlichen damit begründet, dass vom Antragsteller in der Vergangenheit mit Blick auf die Tat, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, bereits erhebliche Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr gesetzt worden seien und es zukünftig, zur Vermeidung diesbezüglicher Gefahren der ihm nunmehr erteilten Auflage zur Fahrerlaubnis bedürfe, deren sofortige Vollziehbarkeit wegen des herausragenden Interesses der Allgemeinheit daran, (potenziell) ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr fernzuhalten, anzuordnen sei. Diese Begründung genügt den formellen Anforderungen, denn es wird erkennbar, dass es der Antragsgegnerin darum geht, die von ihr getroffene Entscheidung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für ein halbes Jahr durch eine Kontrollauflage abzusichern und diese nur sinnvoll ist, wenn sie sofort wirkt. Geht man daher – vorbehaltlich der materiellen Nachprüfung - davon aus, dass die Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage richtig beurteilt hat, handelt es sich um den Fall der Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, und fällt daher das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall – wie hier - mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes bzw. der Auflage zusammen.
So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 7.5.2008, 2 B 187/08 (VG-Az.: 10 L 24/08); vgl. ferner etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.12.2007, 10 L 1701/07, 3.4.2008, 10 L 53/08, sowie vom 17.9.2008, 10 L 699/08
Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Hiervon ausgehend, kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflage im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.

Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin erteilte Auflage ist § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG i.V.m. § 23 Abs. 2 FeV. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist ein Bewerber um die Fahrerlaubnis aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV ergänzt diese Bestimmungen dahingehend, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen kann, wenn der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dabei besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis unter einer Auflage, wenn hierdurch Fahreignungsmängel im dargelegten Sinne ausgeglichen werden können.
Vgl. dazu Dauer, a.a.O., § 23 FeV Rdnr. 7
Eine Auflage ist indes grundsätzlich nicht geeignet, einen charakterlichen Mangel, etwa im Hinblick auf begangene erhebliche Straftaten, auszugleichen. Auch schließt ein auf gewohnheitsmäßigem Alkoholkonsum beruhender Eignungsmangel in aller Regel die Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis aus.
Vgl. hierzu Dauer, a.a.O., § 2 StVG Rdnr. 18
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine Kontrollauflage ausschließlich der Festigung und Sicherung der wiedererlangten Fahreignung dienen soll.
Vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 30.6.2005, 11 CS 05.888; ferner VG Dessau, Urteil vom 21.1.2002, 2 A 346/01, jeweils zitiert nach juris
So liegt der Fall hier. Im Falle des Antragstellers ist von einem Alkoholmissbrauch auszugehen, nach dessen Beendigung die Fahreignung wieder besteht, wenn die Änderung des Trinkverhaltens im Sinne eines Trennungsvermögens zwischen Trinken und Fahren gefestigt ist (vgl. Ziffer 8.2 der Anlage 4 zu FeV) oder wenn, wie dies im MPU-Gutachten ausgeführt wird, ein vollständiger Verzicht auf Alkohol für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar ist und Abstinenz über einen Zeitraum geübt wird, dessen Dauer und Motivationslage eine diesbezüglich positive Prognose für die Zukunft zulässt. Dabei erscheint es hinsichtlich der erforderlichen Dauer der Enthaltsamkeit sinnvoll, sich an der Vorgabe zu Ziffer 8.4 der Anlage 4 zu FeV zu orientieren, welche im Falle von Alkoholabhängigkeit nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung im Regelfall den Nachweis einer einjährigen Abstinenz fordert.

Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Bewertungen der MPU-Gutachten nicht in vollem Umfange gefolgt ist bzw. es für erforderlich gehalten hat, durch die erteilte Auflage dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer "Konsolidierungsfrist" eines halben Jahres die Nachhaltigkeit seines Entschlusses, keinen Alkohol mehr trinken zu wollen (oder zumindest nicht übermäßig zu trinken), unter Beweis zu stellen. Konkret hat sie dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die MPU-Gutachter zwar u. a. zu dem Ergebnis gelangt seien, dass vom Antragsteller künftig weder eine Alkoholfahrt noch ein erheblicher Verstoß gegen verkehrsstrafrechtliche Bestimmungen zu erwarten sei. Aufgrund der Angaben des Antragstellers im psychologischen Untersuchungsgespräch hege sie jedoch gewisse Zweifel daran, ob die Geschehnisse, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrten geführt hätten, für diesen tatsächlich Anlass für ein erforderliches kritisches Überdenken seines falschen Trinkverhaltens und der daraus resultierenden Folgen gewesen seien sowie einen diesbezüglichen Wendepunkt in seinem Leben darstellen würden oder ob nicht doch der insoweit allein nicht ausreichende Wunsch, die verlorene Fahrerlaubnis wieder zu erlangen im Vordergrund seiner durchaus beachtenswerten Bemühungen gestanden habe. Da zudem die angeblich rund ein Jahr geübte Alkoholabstinenz lediglich durch zwei Urinkontrollen im April und im August 2008 nachgewiesen sei, habe sie es angesichts der hier gegebenen erheblichen Alkoholproblematik und der Vorgeschichte für sinnvoll und angemessen gehalten, die angefochtene Auflage zu verhängen, durch deren Erfüllung der Antragsteller letzte Bedenken an seiner Eignung ausräumen könne. Insbesondere werde aus ihrer Sicht das Risiko, dass der Antragsteller lediglich zum Zwecke der Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis auf Alkohol verzichtet habe, auf diese Weise auf ein vertretbares Maß zurückgeführt.

Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Verhängung der Auflage sind - insbesondere hinsichtlich des fehlenden und daher auf diesem Wege nachzuholenden Nachweises für eine Alkoholabstinenz über mindestens ein halbes Jahr - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen ab S. 5 der Antragserwiderung) und werden vom Antragsteller auch nicht angegriffen. Dieser hat im vorliegenden Verfahren lediglich - ohne Erfolg - gerügt, dass es an einer Rechtsgrundlage für die erteilte Auflage fehle. Dass die Antragsgegnerin die maßgeblichen Gründe nicht bereits bei Erlass der Auflage niedergelegt hat, erscheint unbedenklich, da sich der Antragsteller zunächst bei Erteilung der Fahrerlaubnis durch schriftliche Erklärung der Auflage unterworfen hatte und im Übrigen ein eventueller diesbezüglicher Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens geheilt ist.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf die Hälfte des Hauptsachewertes festgesetzt, der sich entsprechend den Empfehlungen zu Nrn. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs von Juli 2004 nach der höchsten streitbefangenen Fahrerlaubnisklasse (hier: Klasse BE bewertet mit dem Auffangwert von 5.000 € + 2.500 €) richtet.