Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kommt die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß StVG § 25 Abs 1 S 1, BKatV § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm Nr 5.3 und Nr 5.3.3 der Tabelle 1a lit c) des Anhangs des Bußgeldkataloges auch dann in Betracht, wenn der Betroffene fahrlässig ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, ohne dass weitere Anhaltspunkte vorgelegen haben, die eine Geschwindigkeitsreduzierung nahegelegt hätten (Abweichung OLG Jena, 1995-01-17, 1 Ss 73/94, DAR 1995, 209; OLG Jena &,1995-01-24, 1 Ss 249/94, OLG-NL 1995, 186 und OLG Jena, 1995-02-20, 1 Ss 171/94, NStZ-RR 1996, 54).
Gründe:
I.
Das Amtsgericht X. hat den Betroffenen durch Urteil vom 02.07.1996 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Es hat dazu im wesentlichen festgestellt:
Der Betroffene habe mit seinem PKW am 02.05.1995 um 08:49 Uhr in X. die Z.Straße in Höhe des W.Platzes in Richtung Y. befahren. Die Höchstgeschwindigkeit sei an dieser Stelle durch beidseitig an der Straße angebrachte Verkehrszeichen Nr. 274 auf 30 km/h herabgesenkt. Der Betroffene habe - wie die Messung mit dem Gerät Traffipax speedophot ergeben habe - diesen Bereich mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h durchfahren. Nach Abzug einer Toleranz von 3 km/h sei ihm eine Geschwindigkeit von 69 km/h vorzuwerfen. Der Betroffene habe sich dahingehend eingelassen, dass er die Ausschilderung der Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung nicht bemerkt habe. Er habe damit fahrlässig gehandelt. Die Verhängung eines Fahrverbotes sei geboten, weil der Verstoß eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darstelle. Die grobe Pflichtverletzung werde gemäß § 2 Abs. 1 BKatV durch die Verwirklichung des Regelbeispiels nach Nr. 5.3.3 des Bußgeldkatalogs in Verbindung mit Tabelle 1a des Anhangs indiziert. Gründe, nach denen die Tat als weniger schwerwiegend einzustufen seien und die ein Absehen von der Regelanordnung rechtfertigten, seien nicht vorhanden.
Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Z. hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig als unbegründet zu verwerfen.
II.
Nach Auffassung des Senats ist die zulässige und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann das Gericht einem Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Nach § 26 a StVG erlässt der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anordnung des Fahrverbotes (Bußgeldkatalog), wobei die Vorschriften unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeiten bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Fahrverbot angeordnet werden soll. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Bundesminister für Verkehr die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) erlassen.
Überschreitet ein Fahrzeugführer - wie im vorliegenden Fall - die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h, kommt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 5.3. und Nr. 5.3.3 der Tabelle 1a) lit. c) des Anhangs des Bußgeldkatalogs in der Regel die Verhängung eines Bußgeldes von 200,00 DM und eines Fahrverbotes von einem Monat in Betracht. Dabei indiziert das Vorliegen eines der in § 2 Abs. 1 BKatV genannten Tatbestände einen groben Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125). Weil die Tatbestände des Bußgeldkataloges nur Indizwirkung entfalten, entbinden sie den Richter nicht von der Pflicht, dem Schuldprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durch eine Gesamtwürdigung zu entsprechen, in die alle Umstände der Tat und die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen einzustellen sind (BVerfG NZV 1996, 284/285). Die vom Verordnungsgeber umschriebenen Verstöße sind jedoch besonders gravierend und gefahrenträchtig, so dass sie ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbaren, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125).
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Rechtsfolgen gehen - wie für die Anordnung des Bußgeldes ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV geregelt ist, wie aber nach einhelliger Rechtsprechung auch für die Anordnung des Fahrverbotes gilt - von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten aufweist. Von der Verhängung eines nach der Bußgeldkatalog-Verordnung als Regelfall vorgesehenen Fahrverbotes kann daher nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist, wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert und bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art sein kann (BayObLG NZV 1996, 464; BayObLG NStZ-RR 1996, 21; BayObLG St 1994, 56; BayObLGSt 1994, 160; OLG Hamm, VRS 85, 456; OLG Düsseldorf NZV 1996, 463 mit weiteren Nachweisen).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Betroffene hat nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen aus mangelnder Sorgfalt übersehen. Das einmalige Übersehen eines Verkehrszeichens weist aber keine erheblichen Abweichungen vom Normalfall auf, vielmehr handelt es sich dabei gerade um einen der am häufigsten vorkommenden Fälle einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (so auch OLG Jena, OLG-NL 1995, 189) und damit um den vom Verordnungsgeber normierten Regelfall.
Der Senat vermag auch nicht der Auffassung zu folgen, das einmalige Übersehen eines Verkehrszeichens sei nur als leichte Fahrlässigkeit zu werten, weil es in der Regel nur ein Augenblicksversagen darstelle (so OLG Jena, OLG-NL 1995, 189). Allein der Umstand, dass der Betroffene nur für einen kurzen Zeitraum unachtsam war, stellt keinen ausreichenden Grund dar, nur eine leichte Fahrlässigkeit anzunehmen (so auch BGHZ 119, 147 für den Bereich des zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffes, der beim Übersehen einer Rotlicht zeigenden Ampel sogar von grober Fahrlässigkeit ausgeht).
III.
Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Jena vom 17.01.1995 -1 Ss 73/94 -, vom 24.01.1995 - 1 Ss 249/94 - und vom 20.02.1995 - 1 Ss 171/94 - gehindert. Das Oberlandesgericht Jena vertritt darin die Auffassung, dass von der Anordnung eines an sich verwirkten Regelfahrverbotes nach § 2 Abs. 1 BKatV abzusehen ist, wenn der Betroffene ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen einmalig übersehen hat und keine anderen Anhaltspunkte vorgelegen haben, die eine Geschwindigkeitsreduzierung nahegelegt hätten (z.B. Baustellen oder Fahrbahnverengungen auf Bundesautobahnen oder ein verkehrsberuhigter Bereich innerorts). Dann liege nur eine "leichte" oder "einfache" Fahrlässigkeit vor, bei der ein Fahrverbot nicht ausgesprochen werden könne, weil die im Bußgeldkatalog genannten Regelbeispiele von Vorliegen "normaler" Fahrlässigkeit ausgingen.
Würde der Senat der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Jena folgen, müsste er das Urteil des Amtsgerichts Z. im Rechtsfolgenausspruch aufheben.
IV.
Die Sache wird entsprechend § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:Kommt die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 5.3. und Nr. 5.3.3 der Tabelle 1a) lit. c) der Anhangs des Bußgeldkatalogs auch dann in Betracht, wenn der Betroffene fahrlässig ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, ohne dass weitere Anhaltspunkte vorgelegen haben, die eine Geschwindigkeitsreduzierung nahegelegt hätten?