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OVG Bautzen Beschluss vom 31.03.2010 - 3 B 3/10 - Zur Verfassungsmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage und der verdachtsabhängigen Videoaufzeichnung von Verkehrsverstößen
OVG Bautzen v. 31.03.2010: Zur Verfassungsmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage und der verdachtsabhängigen Videoaufzeichnung von Verkehrsverstößen
Das OVG Sachsen in Bautzen (Beschluss vom 31.03.2010 - 3 B 3/10) hat entschieden:
- § 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.
- Der Einsatz bildgebender Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen, der auf § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG beruht, begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Andere Möglichkeiten der zuverlässigen und massenhaften Erfassung solcher Verkehrsverstöße bestehen nicht, weil sie weniger zuverlässig oder mit höheren Gefahren – etwa beim Anhalten aus dem Verkehrsstrom einer Autobahn heraus – verbunden sind. Das Verfahren, mit dem hier die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen ermittelt und dokumentiert wurde, ist auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 (NJW 2009, 3293) nicht zu beanstanden.
Siehe auch Fahrtenbuch und Videoaufzeichnungen
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben. Die Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angefochtene Fahrtenbuchauflage zu Unrecht versagt hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).
1. Soweit die Beschwerde rügt, § 31a StVZO stelle keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, da die Bestimmung nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, verkennt sie die Rechtslage. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen – dient. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar, wenn zur Ermittlung weiterer Fahrer (neben dem Halter) Anlass besteht. § 31a StVZO liegt daher innerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981, NJW 1982, 568 m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich entgegen der Beschwerde auch nichts durch die spätere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung geändert (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1 [42 f.], sog. Volkszählungsentscheidung). Sie betrifft die Zulässigkeit von Eingriffen in das vom Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Recht auf Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten, nicht jedoch die hier vom Antragsteller aufgeworfene Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Die vom Antragsteller des Weiteren vertretene Auffassung, die Fahrtenbuchanordnung sei zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr nicht geeignet, da es kein Gesetz der Denklogik gebe, dass gerade im nächsten oder in den nächsten zwei Jahren mit gerade dem beim Verkehrsverstoß festgestellten Fahrzeug oder einem Fahrzeug des betroffenen Halters erneut ein Verkehrsverstoß begangen werde, ist nicht nachvollziehbar. Die Fahrtenbuchanordnung soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug anders als im Anlassfall die Feststellung des Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie richtet sich an den Halter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., StVZO § 31a Rn. 2 m.w.N.). Warum dieser Zweck durch die Führung des Fahrtenbuchs nicht erreicht werden könnte, ist nicht erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die (auch) im dortigen Verfahren vertretene Auffassung, die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, sei zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr nicht geeignet, als abwegig erachtet. § 31a StVZO begegnet nach dieser Rechtsprechung auch mit Blick auf den aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der mit der Auflage verfolgte Zweck der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr grundsätzlich durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981, a.a.O.).
3. Ebenso wenig vermag der Beschwerde der Vortrag zum Erfolg zu verhelfen, durch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs werde in unzulässiger Weise die fehlende Mitwirkung des Kraftfahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sanktioniert. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass § 31a StVZO als der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift insoweit nicht gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 1 GG verstößt. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass demjenigen, der selbst die Freiheit des Straßenverkehrs in Anspruch nimmt und seine Sicherheit gewährleistet wissen will, in den Grenzen der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch Mitwirkungspflichten auferlegt werden können, die gerade der Gewährleistung dieser Freiheit und Sicherheit für alle zu dienen bestimmt und geeignet sind. Aussageverweigerungs- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren sowie auch mögliche entsprechende Rechte in verwaltungsbehördlichen Verfahren werden allein durch die hier in Rede stehende – in erster Linie polizeilich begründete – Mitwirkungspflicht noch nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981, a.a.O.).
4. Keinen Erfolg vermag die Beschwerde des Weiteren zu haben, soweit sie eine (materiellrechtliche) Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers durch die Fahrtenbuchanordnung rügt. Zwar beinhaltet die Auferlegung der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs, in das gemäß § 31a Abs. 2 StVZO der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen und dieses der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen hat ( § 31a Abs. 3 StVZO), einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.) Durch die gesetzliche Verpflichtung des Betroffenen, diese Daten der Behörde zur Verfügung zu stellen, wird in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist jedoch zulässig, wenn Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt worden sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.; Urt. v. 14. 7.1999, BVerfGE 100, 313 [359 f.]). § 31a StVZO wird diesen Anforderungen auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht (vgl. nochmals BVerfG. Beschl. v. 7.12.1981, a.a.O.). Zu einer anderen Bewertung der Rechtslage auf der Grundlage der seit dem sog. Volkszählungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Anlass, zumal es sich hierbei um eine Fortentwicklung der bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.1981 ergangenen Rechtsprechung zur aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgenden Befugnis des Einzelnen handelt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981, BVerfGE 56, 37 [41ff.] – Auskunftspflicht des Gemeinschuldners/Selbstbezichtigung). Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 zur sog. Vorratsdatenspeicherung (– 1 BvR 256 –, – 1 BvR 263 – und – 586/08 –, zitiert nach juris) gibt entgegen der Beschwerde keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. In dieser die Verfassungsgemäßheit von § 113a TKG betreffenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht vielmehr die (unveränderte) Anwendbarkeit der von ihm entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bekräftigt, indem es festgestellt hat, dass das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung zwar nicht neben Art. 10 GG zur Anwendung kommt, sich jedoch die Maßgaben zur Zulässigkeit von Eingriffen in dieses Recht weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen lassen. Vor der unzulässigen Weitergabe der Daten wird der Betroffene im Übrigen hinreichend durch die die Behörde treffenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen geschützt (vgl. zur entsprechenden Problematik im Steuerrecht SächsFG, Urt. v. 14.12.2007 – 2 K 1785/07 –, zitiert nach juris).
5. Ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Auferlegung der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs im Hinblick auf die vom Antragsteller aufgeworfene Beweisverwertungsproblematik, die er darin sieht, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit Hilfe eines elektronischen Überwachungssystems festgestellt worden ist. Er macht geltend, dass der Einsatz von automatisch ausgelösten Identifizierungskameras generell als nicht mehr verhältnismäßige Ermittlungshandlung nach § 100h StPO anzusehen sei (vgl. Lampe, jurisPR-StrafR 26/2009 Anm. 1). Vielmehr sei es erforderlich, dass der Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach der Auslösung der Kamera einer Verkehrskontrolle unterzogen werde.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Der Einsatz bildgebender Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen, der auf § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG beruht, begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Andere Möglichkeiten der zuverlässigen und massenhaften Erfassung solcher Verkehrsverstöße bestehen nicht, weil sie weniger zuverlässig oder mit höheren Gefahren – etwa beim Anhalten aus dem Verkehrsstrom einer Autobahn heraus – verbunden sind. Das Verfahren, mit dem hier die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen ermittelt und dokumentiert wurde, ist auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 ( NJW 2009, 3293) nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dort mit einer Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung befasst und eine solche für unzulässig erklärt, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Es ist dabei erkennbar davon ausgegangen, dass der Sachvortrag des dortigen Beschwerdeführers zutreffe, wonach sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und anschließend die Aufzeichnungen ausgewertet worden seien. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch ausgeführt, dass in Fällen, in denen Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, kein Eingriff erkennbar sei (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, BVerfGE 120, 378, [399] zur automatisierten Kennzeichenerfassung). Die hier, was von keiner Partei in Abrede gestellt wird, eingesetzte Geschwindigkeitsmessanlage zeichnet hingegen verdachtsabhängig auf. Bei einer solchen Anlage wird zunächst die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ohne eine Individualisierung ermittelt. Erst bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird die fotografische Erfassung ausgelöst, welche eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 ist somit hier nicht einschlägig. Der Einsatz derartiger Systeme auf der Grundlage von § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist damit zulässig (vgl. auch ThürOLG, Beschl. v. 6.1.2010 – 1 Ss 291/09 –; OLG Dresden, Beschl. v. 2.2.2010 – Ss OWi 788/09 – u. OLG Bamberg, Beschl. v. 25.2.2010 – 3 Ss OWi 206/10 –, jeweils zitiert nach juris). Ein Verwertungsverbot kann folglich nicht angenommen werden. Darüber hinausgehender Feststellungen zur Frage der Relevanz eines Verstoßes gegen ein Ermittlungs- bzw. Beweismethodenverbots unter dem Gesichtspunkt eines Beweisverwertungsverbots im Verwaltungsverfahren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 24 Rn. 29a) bedarf es damit nicht.
6. Soweit die Beschwerde schließlich einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die Kostenverfügung in dem angefochtenen Bescheid erblickt, hat sie diesen nicht näher substanziiert. Nach Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOst beträgt die Gebühr für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs einschließlich der Prüfung der Eintragung zwischen 21,50 und 93,10 €. Die in dem Bescheid festgesetzte Gebühr von 40,00 € bewegt sich in der Mitte dieses Rahmens. Rechtsfehler bei der Festsetzung dieser Gebühr hat die Beschwerde ebenso wenig bezeichnet wie bei der Festsetzung der Auslagen in Höhe der Postzustellungskosten von 2,63 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren (400,00 € je Monat) beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.13. der Empfehlungen des Streitwertkatalogs ( NVwZ 2004, 1327 ff.) und folgt der Festsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).