Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil vom 24.02.2010 - 10 K 386/09 - Zur Feststellung der Haltereigenschaft bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage

VG Saarlouis v. 24.02.2010: Zur Feststellung der Haltereigenschaft bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 24.02.2010 - 10 K 386/09) hat entschieden:
Für de Annahme der Fahrzeughaltereigenschaft bei Überlassung eines Fahrzeuges an einen Dritten zwecks Adressierung einer Fahrtenbuchauflage ist maßgeblich, ob der Halter, der sein Fahrzeug dauerhaft verleiht, seine Verfügungsbefugnis behält bzw. nach der Absprache mit dem Entleiher diesem gegenüber hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges weisungsbefugt bleibt. In einem solchen Fall ist der Halter in der Lage, den Dritten etwa dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Letztlich kann er das Leihverhältnis auch beenden.


Siehe auch Fahrzeughalter und Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vom Beklagten verfügte Auflage, für den auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ...-… für die Dauer eines halben Jahres ein Fahrtenbuch zu führen.

Der Führer des betreffenden PKW überschritt am 11.12.2008 um 9:25 Uhr auf der Bundesstraße 43 in Kelsterbach, Richtung A 3, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h abzüglich der Messtoleranz um 24 km/h. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und mit einem Foto dokumentiert. Mit Schreiben vom 6.1.2009 (Az.: ...) und beigefügtem Zeugenfragebogen hörte die zuständige Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel die Klägerin zu der mit ihrem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeit an. Die Klägerin erklärte daraufhin durch Ankreuzen eines vorformulierten Textes im Anhörbogen, dass sie von ihrem "Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht" Gebrauch mache.

Mit Schreiben vom 27.1.2009 bat das Regierungspräsidium Kassel die Polizeibezirksinspektion (PBI) St. Wendel darum, den für die Tat verantwortlichen Fahrer zu ermitteln und die nötigen Feststellungen zu treffen. Ausweislich eines Vermerks vom 7.2.2009 konnten Beamte der PBI St. Wendel die Klägerin am 2.2.2009 an ihrer Wohnadresse antreffen; nach Belehrung machte sie keine Angaben zum Tatvorwurf, sondern berief sich auf ihr "Aussageverweigerungsrecht", da das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von einem Familienangehörigen gefahren worden sei. Der unter derselben Adresse gemeldete Lebensgefährte der Klägerin ist nach den anhand eines Lichtbildvergleichs getroffenen Feststellungen der Beamten vermutlich nicht der verantwortliche Fahrzeugführer. Auch ein Nachbar der Klägerin vermochte den Fahrer auf dem ihm gezeigten Frontfoto nicht zu erkennen. Sonstige Anhaltspunkte zur Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers lagen laut dem Vermerk nicht vor. Der Vorgang wurde daher an das Regierungspräsidium Kassel zurückgesandt.

Unter dem 16.2.2009 teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Beklagten mit, dass das Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz "abgeschlossen" worden sei und bat diesen, zu prüfen, ob eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden könne. Kurz darauf hörte der Beklagte die Klägerin zu der von ihm beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit einjähriger Geltungsdauer an. Die Klägerin nahm mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.3.2009 wie folgt Stellung: Auf sie seien zwei Fahrzeuge zugelassen. Das Fahrzeug, mit dem die fragliche Ordnungswidrigkeit begangen worden sei, werde nicht von ihr gefahren, sondern stünde ihrem Lebensgefährten und ihren zwei Söhnen zur Verfügung. Das auf dem Zeugenfragebogen aufgedruckte Frontfoto sei derart unscharf gewesen, dass man den Fahrzeugführer nicht habe erkennen können. Sie habe sich daher nach Kräften bemüht, den verantwortlichen Fahrzeugführer "herauszufinden". Jedoch habe sich weder ihr Lebensgefährte noch hätten sich ihre Söhne daran erinnern können, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben, und keiner von ihnen sehe dem Fahrer auf dem Radarfoto ähnlich. Auch der Tatort der Ordnungswidrigkeit lasse keinen Rückschluss auf die Identität des Fahrers zu. Ihr Lebensgefährte, der als Makler arbeite, sei viel unterwegs; dies gelte gleichfalls für ihre beiden Söhne. Es sei ihr daher beim besten Willen nicht möglich gewesen, die Identität des Fahrers herauszufinden. Sie gestatte sich den Hinweis, dass es in der Vergangenheit noch keinen derartigen Vorfall gegeben habe, also noch nie mit einem ihrer Fahrzeuge eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei, deren Verursacher nachträglich nicht habe festgestellt werden können. Zwischenzeitlich habe sie das betreffende Fahrzeug ihrem Sohn L. "ausgehändigt", der in T. studiere, und dieses Fahrzeug ausschließlich nutze. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches erscheine daher unverhältnismäßig und auch unzweckmäßig.

Mit Bescheid vom 10.03.2009 ordnete der Beklagte gemäß § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) an, für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ...-… oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer eines halben Jahres ab Rechtskraft der Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, mit dem betreffenden Fahrzeug sei ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden, so dass bereits dieser einmalige Vorfall, und zwar auch ohne konkrete Verkehrsgefährdung, eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Darüber hinaus sei auch die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift unmöglich gewesen, weil sich die Klägerin als Halterin des Fahrzeuges geweigert habe, an der Aufklärung mitzuwirken. Zwar sei der Halter eines Fahrzeuges nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken; er müsse dann aber in Kauf nehmen, zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet zu werden. Er könne sich nämlich nicht der Verantwortung dafür entziehen, wie sich der Fahrer im Verkehr verhalte, dem er seinen Wagen überlassen habe. Ferner bestehe kein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und gleichzeitig trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Schließlich rechtfertigten die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben keine andere rechtliche Beurteilung. So sei es unerheblich, dass sie bisher noch nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Vielmehr solle durch die Fahrtenbuchauflage zukünftig gewährleistet werden, dass bei gleichartigen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften der verantwortlichen Fahrzeugführer festgestellt werden könne. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage seien damit erfüllt. Für die Verfügung setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 50 EUR zzgl. 3,10 EUR für Auslagen fest.

Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass der Bescheid lediglich einen um einzelne individuelle Daten ergänzten Formulartext enthalte, welcher nicht erkennen lasse, ob eine Einzelfallentscheidung getroffen worden sei bzw. eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen im Schreiben vom 5.3.2009 stattgefunden habe.

Den Widerspruch der Klägerin hat der Kreisrechtsausschusses beim Beklagten nach Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung aufgrund seiner Beratung vom 25.3.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass zu Recht sowie insbesondere ermessensfehlerfrei eine Fahrtenbuchauflage angeordnet worden sei. Nach Maßgabe des § 31a Abs. 1 StVZO könne die Verwaltungsbehörde diese Anordnung treffen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Eine Verletzung von Verkehrsvorschriften im nennenswerten Umfange sei gegeben, denn bei dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h handele es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13, Ziffer 7- zur FeV mit einem Punkt nach dem Punktesystem zu bewerten und im Verkehrszentralregister einzutragen sei.

Des Weiteren sei die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist ( § 26 Abs. 3 StVG ) im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich gewesen. Diese Tatbestandsvoraussetzung sei erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Dabei dürfe sich die Tätigkeit der Behörde an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehne dieser etwa erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder erkläre er, dazu nicht im Stande zu sein, so sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Hier habe die zuständige Bußgeldstelle den Ermittlungsaufwand betrieben, der üblicherweise zur Ermittlung des Fahrzeugführers ausreiche, ohne dass dies einen Erfolg gezeitigt hätte. Die Klägerin habe zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers keinen Beitrag geleistet bzw. sich im Rahmen ihrer Anhörung im Bußgeldverfahren auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Das Aussageverweigerungsrecht stehe der Fahrtenbuchauflage indes nicht entgegen, weil dieses Recht allein die Verfolgung des Verkehrsverstoßes als Straftat oder Ordnungswidrigkeit betreffe, nicht aber vor Maßnahmen schütze, die – wie hier die Fahrtenbuchauflage - zur Abwendung von Gefahren für den Straßenverkehr dienten. Auch sei nicht erkennbar, dass die Bußgeldbehörde oder die Vollzugspolizei nahe liegende Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hätten. Vielmehr wären angesichts der Gewichtigkeit des begangenen Verkehrsverstoßes weitere als die bereits angestellten Ermittlungen unangemessen gewesen.

Die Entscheidung der Ausgangsbehörde sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere sei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Reduzierung der Dauer der Fahrtenbuchauflage (von einem Jahr auf ein halbes Jahr) erkennbar — auch bezüglich der Angemessenheit der Auflage - Rechnung getragen worden. Auch machten die Ausführungen in der Begründung des Bescheides deutlich, dass sich die Ausgangsbehörde bei ihrer Entscheidung ausschließlich vom Zweck des § 31 a StVZO habe leiten lassen. Der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nur noch von einem Sohn der Klägerin benutzt werde, stelle Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage weniger infrage, als er diesen unterstreiche, denn der Halter eines Fahrzeuges solle sich stets der Verantwortung bewusst sein, die er für sein Fahrzeug trage.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin am 7.4.2009 ist die vorliegende Klage am 21.04.2009 erhoben worden, zu deren Begründung die Klägerin ihr aus dem Verwaltungsverfahren bekanntes Vorbringen wiederholt. Dabei weist sie nochmals darauf hin, dass das von der Fahrtenbuchauflage betroffene Fahrzeug seit Beginn des Jahres 2009 ausschließlich von ihrem Sohn L. gefahren werde, es mithin zukünftig feststehe, wer Verursacher einer eventuellen Ordnungswidrigkeit sei. Die angeordnete Maßnahme erscheine daher unverhältnismäßig bzw. ungeeignet und auch überflüssig.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.3.2009 aufzuheben.
Der im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgebliebene Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er zunächst auf die angefochtenen Bescheide. Des Weiteren merkt er an, dass im insoweit maßgeblichen Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund der Aussage- bzw. Zeugnisverweigerung der Klägerin keine Anhaltspunkte für weitere, Erfolg versprechende Ermittlungsmaßnahmen bestanden hätten und sich der Sachvortrag der Klägerin erst nach Einstellung jenes Verfahrens und Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten im Verfahren betreffend die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geändert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie des bei diesem eingerichteten Kreisrechtsausschusses verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.


Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die trotz des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, nachdem dieser ordnungsgemäß und mit dem Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 10.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.3.2009, durch welchen der Klägerin auferlegt worden ist, für das Fahrzeug (Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen ...-… oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer eines halben Jahres ein Fahrtenbuch zu führen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ein Ersatzfahrzeug oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Die Voraussetzungen für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, sind vorliegend erfüllt. Insbesondere können bereits einmalige Verkehrsverstöße eine entsprechende Anordnung rechtfertigen, wenn – wie hier - ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vorliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen ( § 117 Abs. 5 VwGO ).
Vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 29.2.2008, 10 K 63/07, sowie den Beschluss der Kammer vom 9.10.2007, 10 L 1099/07, zur verkehrsgefährdenden Auswirkung einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h außerorts oder auf Bundesautobahnen.
Entsprechend der weiteren Voraussetzung des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO konnte der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden. In diesem Sinne unmöglich war die Feststellung eines Fahrzeugführers, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie hierzu alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hatte.
Vgl. das Urteil des BVerwG vom 17.12.1982, 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, sowie den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 17.1.2000, 9 V 16/99, jeweils zitiert nach juris
Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen.
Vgl. den Beschluss der Kammer vom 8.2.2007, 10 L 2122/07, m.w.N.; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2007, 1 B 121/07 (VG-Az.: 10 L 339/07)
Hier liegt ein Fall der verweigerten Mitwirkung seitens des Fahrzeughalters vor, ohne dass weitere Ermittlungsansätze erkennbar gewesen wären. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen ( § 117 Abs. 5 VwGO ). Insbesondere muss der ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmende Fahrzeughalter sich darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.
So das OVG des Saarlandes in seinem bereits zitierten Beschluss vom 25.5.2007, 1 B 121/07 (VG-Az.: 10 L 339/07), unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397 sowie BVerfG, Beschluss vom 7.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.8.1999, 3 B 96/99, ZfS 2000, 367 = NZV 2000, 385, zitiert nach juris; ferner Urteil der Kammer vom 29.2.2008, 10 K 63/07
Der Beklagte hat den Bescheid auch zu Recht an die Klägerin gerichtet, da sie trotz der Überlassung des Fahrzeuges an ihren in T. studierenden Sohn Halterin im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO geblieben ist. Für den Begriff des Halters eines Fahrzeuges sind die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze maßgebend.
Vgl. dazu etwa Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 31 a StVZO Rdnr. 9

Danach ist Halter derjenige, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht bzw. wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung bestimmt. Ein Verlust der Haltereigenschaft tritt dabei selbst bei längerfristiger Überlassung des Kraftfahrzeugs an einen Dritten nicht ein, wenn der Eigentümer jederzeit über das Fahrzeug selbst verfügen kann.
Vgl. dazu Hentschel/König/Dauer, wie zuvor, sowie § 7 StVG Rdnr. 14 u. 16; ferner etwa OLG Zweibrücken, 1 Ss 69/79, VRS 57, 375, zitiert nach juris
Maßgeblich ist somit für die (fortbestehende) Haltereigenschaft bei Überlassung eines Fahrzeuges an einen Dritten, ob der Halter, der sein Fahrzeug - wie hier - dauerhaft verleiht, seine Verfügungsbefugnis behält bzw. nach der Absprache mit dem Entleiher diesem gegenüber hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges weisungsbefugt bleibt. In diesem Falle ist der Halter nämlich in der Lage, den Dritten etwa dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen.
So VGH Mannheim in seinem Urteil vom 20.9.2005, 10 S 971/05, VRS 109, 468 = DAR 2006, 168, zitiert nach juris
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat weder ihre Eigenschaft als Halterin des Fahrzeuges selbst in Abrede gestellt, noch ist sonst erkennbar, dass sie sich der Verfügung über ihr Fahrzeug völlig begeben hätte. Zwar dürfte der Klägerin aufgrund der großen Entfernung zwischen ihrem Wohnort S. und dem (zukünftigen) Standort des betreffenden Fahrzeuges in T. die Möglichkeit einer tatsächlichen Einflussnahme im Einzelfall genommen sein. Damit ist die Verfügungsgewalt der Klägerin aber nicht aufgehoben, denn es stünde ihr immer noch frei, das Fahrzeug ihrem Sohn im Falle eines Falles zu entziehen. Gleichermaßen ist es ihr daher auch möglich, ihren Sohn zum Führen eines Fahrtenbuches anzuhalten. Dem entspricht es, dass die Klägerin in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen worden ist, dass die Eintragungen von ihr selbst oder einer von ihr beauftragten Person vorzunehmen seien.

Des Weiteren hat der Beklagte die Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO rechtmäßig auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt, ohne festzulegen, ob der weitere - neben dem Tatfahrzeug - von der Klägerin gehaltene Pkw hiervon erfasst wird. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid im Hinblick darauf gemäß § 37 SVwVfG hinreichend bestimmt.

Durch die Einbeziehung eines Ersatzfahrzeuges in die Fahrtenbuchauflage soll verhindert werden, dass sich der Halter durch den Verkauf oder die Stilllegung des mit der Auflage versehenen Tatfahrzeugs seiner Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches zu entziehen versucht. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage bestehen nämlich nicht darin, den Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der dem Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sicherzustellen. Aus diesem Grunde ist der Begriff "Ersatzfahrzeug" in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO weit auszulegen. Er erfasst nicht nur das - vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage an Stelle des veräußerten - neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Tatfahrzeugs von ihm betrieben werden und denselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Halter von vornherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage an Stelle des Tatfahrzeuges einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist. Der regelmäßig so aufzufassende Inhalt der auf ein Ersatzfahrzeug erstreckten Fahrtenbuchauflage ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, da es sich bei der Anschaffung oder Verwendung eines anderen an Stelle des mit einer Fahrtenbuchauflage versehenen Fahrzeuges um einen alltäglichen Vorgang handelt, bei dem es in aller Regel keine Schwierigkeiten bereitet, festzustellen, welches Fahrzeug nach seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist. Deshalb ist die Straßenverkehrsbehörde im Allgemeinen nicht gehalten und oft auch gar nicht in der Lage, ihre Anordnung insoweit stärker zu präzisieren und ist für den Adressaten der Anordnung hinreichend erkennbar, was die Straßenverkehrsbehörde in Zukunft von ihm erwartet.
So bereits das BVerwG in seinem Beschluss vom 3.2.1989, 7 B 18/89, NJW 1989,1624 = Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19, zitiert nach juris, sowie ferner das OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 18.7.1997, 9 R 13/95, ZfS 1998, 38, dokumentiert bei juris (Kurztext); vgl. ferner: OVG Berlin, Beschluss vom 13.3.2003, 8 S 330.02, NJW 2003,2402; VGH München Beschluss vom 27.1.2004, 11CS 03.2940, BayVBl. 2004,633; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.9.2007, 12 ME 225/07, NJW 2008,167, jeweils zitiert nach juris
Vorliegend war dem Beklagten bereits aus der Anhörung der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Bescheides bekannt, dass das Tatfahrzeug angeblich zunächst bzw. insbesondere zum Tatzeitpunkt abwechselnd von deren Lebensgefährten sowie deren beiden Söhnen gefahren wurde, während die Klägerin selbst einen weiteren auf sie zugelassenen Pkw verwendete, zukünftig aber nur noch der Sohn L. der Klägerin das Tatfahrzeug nutzen sollte. Angesichts dessen war der Beklagte jedoch nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen und ggf. die Fahrtenbuchauflage sogleich auf das weitere - neben dem Tatfahrzeug - auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug zu erstrecken oder gar auf dieses zu beschränken. Vielmehr durfte er auf das als Bezugspunkt für die Anordnung noch vorhandene Tatfahrzeug abstellen und durch die Einbeziehung eines nicht näher bezeichneten Ersatzfahrzeuges in die Fahrtenbuchauflage dem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin über Art und Umfang der Nutzung ihrer Fahrzeuge frei bzw. wechselnd verfügen kann. In Folge dessen gilt die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches nach dem insoweit hinreichend bestimmten Inhalt der angefochtenen Verfügung für das Tatfahrzeug und erstreckt sich ggf. auf Fahrzeuge, die entweder als Ersatz für dieses angeschafft werden oder – sofern bereits vorhanden - hinsichtlich ihres Verwendungszwecks an dessen Stelle treten.

Schließlich ist die gegenüber der Klägerin angeordnete Fahrtenbuchauflage mit Blick auf die Erwägungen im Widerspruchsbescheid auch verhältnismäßig. Soweit die Klägerin dies bestreitet mit der Begründung, die Maßnahme sei unzweckmäßig und auch überflüssig, nachdem sie das betreffende Fahrzeug ihrem Sohn L. der in T. studiere, zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung gestellt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Allein der Umstand, dass der betreffende Sohn nach gegenwärtiger Planung und Vorstellung der Klägerin den Pkw ausschließlich bzw. alleine nutzen soll, lässt die Maßnahme nicht ungeeignet erscheinen. Bei der geschilderten Sachlage ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug auch an Dritte überlassen oder dennoch zeitweise im Familienkreise mitbenutzt wird, so dass die verfügte Fahrtenbuchauflage durchaus geeignet erscheint, zukünftig den für eine mit dem Fahrzeug ggf. begangene Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrer zuverlässig zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin wegen der räumlichen Entfernung in Zukunft noch geringeren Einfluss darauf haben dürfte, ob der ihrem Sohn zur Verfügung gestellte Pkw auch an Dritte überlassen wird und überdies die für die Fahrtenbuchauflage Anlass gebende Ordnungswidrigkeit angeblich gerade durch einen solchen (zumindest der Klägerin unbekannten) Dritten begangen worden ist. In diesem Sinne versteht die Kammer auch die Anmerkung im Widerspruchsbescheid, wonach die Überlassung des Fahrzeuges an den Sohn der Klägerin den Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage nicht in Frage stelle, sondern eher unterstreiche. Angesichts all dessen ist die gegenüber der Klägerin verhängte Maßnahme auch erforderlich, denn es mag zwar ein gegenüber der Fahrtenbuchauflage milderes, aber kein gleichermaßen geeignetes Mittel darstellen, sich behördlicherseits auf die Erklärung verlassen zu wollen, das Fahrzeug werde zukünftig nur noch von einer bestimmten Person gefahren.

Die angeordnete Fahrtenbuchauflage erscheint auch angemessen.

Insbesondere ist die Dauer der Auflage ermessensfehlerfrei festgesetzt worden, zumal eine nur sechsmonatige entsprechende Verpflichtung als im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer angesiedelt erscheint.
So BVerwG, Urteil vom 17.5.1995, 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 21, zitiert nach juris
Sonstige rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung des Beklagten bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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