Das Verkehrslexikon

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Fahrzeughalter - Eigentümer - Besitzer

Fahrzeughalter




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Beginn der Haltereigenschaft bei Versendungskauf
Delegation von Halterpflichten
Halter im Zivilrecht
Halter im Straf- und OWi-Recht
Halter im Verwaltungsrecht


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Einleitung:


Es ist zu unterscheiden zwischen

dem Eigentümer
dem Besitzer
dem Führer
dem Halter

eines Fahrzeugs. Alle vier können in einer Person zusammentreffen; es können aber auch vier verschiedene Personen die genannten Funktionen innehaben.

Als verantwortlicher Halter ist regelmäßig der anzusehen, der tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Kfz., also über die Gefahrenquelle Kfz bestimmen kann. Maßgebliche Kriterien sind Gebrauch für eigene Rechnung und tatsächliche Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und jedenfalls die laufenden Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt ist gegeben, wenn der Benutzer des Fahrzeugs Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann.


Zur Geltung eines einheitlichen Halterbegriffs für das gesamte Verkehrsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 14/84) ausgeführt:

   "Nach einhelliger Auffassung ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 7 C 155.66 - BVerwGE 29, 136/137); dies können auch mehrere Personen zugleich sein (vgl. BGHZ 13, 351/355). Dieser Halterbegriff hat nicht nur im Haftungsrecht (§ 7 StVG) Bedeutung, wie die Revision meint. Er gilt vielmehr, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 1968 a.a.O. S. 137 f. näher ausgeführt hat, einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden (vgl. z.B. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 5 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5, 24 Satz 3, 26 Abs. 5, 27 Abs. 1 und Abs. 5, 29, 29 a ff., 31 Abs. 2, 31 a, 47 a Abs. 1 und Abs. 5 sowie 57 b StVZO; vgl. ferner § 1 PflVG)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Die Halterhaftung

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen

Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughalter-Eigenschaft

Leasing-Fahrzeuge - Fahrzeughalter

Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte

Kennzeichenanzeige

Parkverstöße

Kostenbescheid nach § 25 a StVG

Überladung

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Strafbarkeit des Halters

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 10.01.1977:
Wer seinem minderjährigen Sohn ein Mofa schenkt, das dieser und sein Bruder - zB für Fahrten zur Schule - benutzen, wobei jedoch der Vater alle Betriebskosten trägt und die Verfügungsgewalt über das Mofa behält, ist Halter des Fahrzeugs. Zur Frage, ob und welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen der Halter eines in einer verschlossenen Garage abgestellten mangelhaften Mofas, dessen Betriebserlaubnis infolge Veränderungen erloschen ist, zu treffen hat, um dessen Benutzung durch seine minderjährigen Söhne zu verhindern.

BGH v. 22.03.1983:
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen auf längere Zeit überlassen, so wird der Leasingnehmer in der Regel für die Leasingzeit dessen alleiniger Halter.

BVerwG v. 20.02.1987:
Sind die Gesellschafter einer als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verfasster Anwaltssozietät gemeinsam Halter eines Kraftfahrzeuges, so ist das Fahrzeug auf Antrag auch auf alle Gesellschafter zuzulassen.

OLG Düsseldorf v. 14.03.1989:
Wer als Kraftfahrzeughalter ein Kraftfahrzeug in den Verkehr bringt, ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug nur in vorschriftsgemäßem und verkehrssicheren Zustand benutzt wird. Dieser Verantwortung kann sich der Halter nicht schon dadurch entledigen, dass er das Fahrzeug einem anderen zum Gebrauch überlässt. Der Halter eines Kraftfahrzeuges genügt seiner sich aus StVZO § 31 Abs 2 ergebenden Überwachungspflicht auch nicht bereits dadurch, dass er dem Fahrer aufträgt, jeden auftretenden Fahrzeugmangel ihm zwecks Behebung mitzuteilen. Der Halter muss vielmehr durch Stichproben die Erfüllung dieses Auftrages überwachen. Nur auf erprobte, sachkundige und erwiesenermaßen hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugs zuverlässige Fahrer darf sich der Halter verlassen.




VGH Mannheim v. 30.10.1991:
Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die rechtlich vorausgesetzte Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist nicht, in welche rechtlichen Bezüge das Fahrzeug hineingestellt ist. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Dies schließt indes nicht aus, dass bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
Zum Begriff des Fahrzeughalters

KG Berlin v. 12.04.2007:
Der Fahrzeugbrief dokumentiert lediglich, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. Er ist eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben, aus der weder zwingend auf den "Halter” des Kfz noch auf dessen Eigentümer geschlossen werden kann. Nach § 1006 BGB spricht indes die Vermutung dafür, dass der Besitzer der Sache auch deren Eigentümer ist.

OLG Köln v. 30.01.2009:
Kraftfahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung, auf eigene Kosten gebraucht, die Verwendungsnutzungen zieht und damit über die Fahrzeugnutzung als Gefahrenquelle so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht entscheidend, können aber ein wesentlicher Anhaltspunkt sein.

VG Saarlouis v. 24.02.2010:
Für de Annahme der Fahrzeughaltereigenschaft bei Überlassung eines Fahrzeuges an einen Dritten zwecks Adressierung einer Fahrtenbuchauflage ist maßgeblich, ob der Halter, der sein Fahrzeug dauerhaft verleiht, seine Verfügungsbefugnis behält bzw. nach der Absprache mit dem Entleiher diesem gegenüber hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges weisungsbefugt bleibt. In einem solchen Fall ist der Halter in der Lage, den Dritten etwa dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Letztlich kann er das Leihverhältnis auch beenden.

OVG Lüneburg v. 30.01.2014:
Der Halterbegriff ist im Straßenverkehrsrecht - wie in § 7 StVG und § 31a StVZO - einheitlich zu bestimmen. In der Regel ist der Zulassungsinhaber und Versicherungsnehmer eines Fahrzeugs auch dessen Halter. Die sich aus den genannten Indizien ergebende Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

KG Berlin v. 25.07.2017:
Der Begriff des Halters ist als Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Rechtsbegriff. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB und gilt einheitlich für das gesamte Straßenverkehrsrecht. Maßgeblich ist, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt.

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Beginn der Haltereigenschaft bei Versendungskauf:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

OLG Bamberg v. 07.12.2015:
Wird im Rahmen eines Versendungskaufs die auszuliefernde Baumaschine vom Käufer schon unter dem Speditionstransport übernommen, um die Maschine dann selbst zum vorgesehenen Erfüllungsort zu fahren, so wird mit der Inbetriebnahme durch den Käufer dessen Haltereigenschaft im öffentlichen Straßenverkehr begründet.

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Delegation von Halterpflichten:


Delegation von Halterpflichten

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Halter im Zivilrecht:


Die Halterhaftung

Die Kfz-Versicherung

Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen

BVerfG v. 20.10.1992:
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Hält das Gericht die Behauptung einer Partei, nicht sie, sondern deren Tochter sei die Halterin eines Fahrzeugs für erheblich, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn einem entsprechenden Beweisantrag nicht nachgegangen wird.

LG Schweinfurt v. 02.02.2018:
Ein im Rahmen des Anscheinsbeweises bestehender typischer Geschehensablauf dahingehend, dass der Halter eines Pkw regelmäßig auch dessen Fahrer ist, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden.

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Halter im Straf- und OWi-Recht:


Fahrtenbuchauflage

Kennzeichenanzeige

Parkverstöße

Kostenbescheid nach § 25 a StVG

Überladung

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Strafbarkeit des Halters

BGH v. 29.08.1974:
Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe

BVerfG v. 31.08.1993:
Daraus alleine, dass der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt. Auch bei privat genutzten Fahrzeugen ist die Möglichkeit, dass sie von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters geführt wurden, im allgemeinen zu naheliegend, als dass das Gericht sie ohne weiteres außer Acht lassen könnte, ohne seine aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Aufgabe zu verletzen, alle Beweise erschöpfend zu würdigen.

OLG Karlsruhe v. 18.11.1993:
Zeitpunkt der Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht bei einer Kennzeichenanzeige.

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Halter im Verwaltungsrecht:


Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughalter-Eigenschaft

Leasing-Fahrzeuge - Fahrzeughalter

Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte

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