Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB bzw. aus § 826 BGB wegen einer falschen Anzeige oder einer unrichtigen Zeugenaussage in Betracht kommen soll, ist Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen, dass der angebliche Schädiger den vermeintlich Geschädigten vorsätzlich zu Unrecht bezichtigt und dabei auch die eingetretene Schadensfolge als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld in einer vorgestellten Höhe von 4.000 €, nachdem ihr aufgrund einer Verfügung des Landratsamtes S. vom 25.6.2007 für rund einen Monat die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Die Klägerin ist Schmerzpatientin und auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Die Klägerin wollte am Vormittag des 26.2.2007 bei dem Arzt Dr. R. in S. das vorher von ihr bestellte morphinhaltige Schmerzmittel „MST10“ abholen. Darüber hatte der Arzt Dr. R. die Polizeiinspektion L. informiert, weil er Bedenken an der Fahrfähigkeit der Klägerin hatte, und die Klägerin bei Bestellung des Rezeptes mit einem PKW gekommen war.
Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hatte die Polizei L. nach Mitteilung durch den Arzt Dr. R. aus S. auch den Beklagten telefonisch kontaktiert. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig ist. Die Polizei veranlasste eine Blutprobe bei der Klägerin. Gegenüber dem die Blutprobe entnehmenden Arzt gab die Klägerin an, 2 x täglich Katadolon zu nehmen, und 3 x täglich MST (Bl. 38 d. A. d. Verwaltungsgerichtes des Saarlandes, AZ: 10 L 815/07). Die entnommene Blutprobe war negativ.
Nach Mitteilung dieses Sachverhaltes forderte das Landratsamt die Klägerin auf, sich spätestens bis zum 11.5.2007 einer amtsärztlichen Fahrtauglichkeitsuntersuchung zur Überprüfung ihrer Fahrfähigkeit zu unterziehen. Bei der Vorstellung am 8.5.2007 gab die Klägerin eine Urinprobe ab. Mit Verfügung vom 25.6.2007 entzog das Landratsamt der Klägerin die Fahrerlaubnis mit der Begründung, diese habe die für die Untersuchung der Urinprobe anfallende Untersuchungsgebühr nicht entrichtet.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, unter anderem mit der Begründung, zur Zahlung dieser Gebühr nicht aufgefordert gewesen zu sein. Die Klägerin zahlte im Laufe des Widerspruchsverfahren den angeforderten Vorschuss von 95 €, der am 27.6.2007 beim Institut für Rechtsmedizin in Homburg einging, woraufhin am 5.7.2007 die Urinprobe ausgewertet wurde. Das Ergebnis war negativ. Mit Bescheid vom 25.7.2007 hob das Landratsamt daraufhin seinen Bescheid vom 25.6.2007 auf, woraufhin das Widerspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht für erledigt erklärt wurde.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe dem aufnehmenden Polizeibeamten mitgeteilt:„Sperren sie Frau S. sofort ein und ihren Freund oder Ehemann auch. Frau S. erscheint in Arztpraxen und lässt sich MST10 verschreiben. Ich gehe davon aus, dass sie und ihr Ehemann/Freund das Medikament auch an Schulen verticken“.Weiterhin habe der Beklagte geäußert, die Klägerin sei medikamentenabhängig. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Fahrerlaubnis wegen dieser Äußerung des Beklagten entzogen worden sei. Diese Äußerung sei falsch.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr deswegen ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € gegenüber dem Beklagten zustehe.
Die Klägerin beantragt,Der Beklagte beantragt,
- der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen 5 % Punkte über Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin gemäß Vorbemerkung III Abs. 4 RVG VV 402,32 € nebst Zinsen 5 % Punkte über Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.Der Beklagte bestreitet, die ihm zur Last gelegten Äußerungen wirklich getätigt zu haben. Er habe lediglich sinngemäß darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin unter Angabe falscher Tatsachen BTM beschaffen wolle. Grund seiner Aussage sei gewesen, dass die Klägerin am 13.4.2006 und am 4.5.2006 bei ihm gewesen sei, um drei Rezepte über BTM zu erhalten. Schmerz- bzw. Drogensymptome seien für ihn nicht erkennbar gewesen.
Im Januar 2007 habe ihm sein Kollege Dr. M. telefonisch gebeten, seine Patienten rechtzeitig mit BTM Rezepten zu versorgen. Die Klägerin sei bei ihm erschienen und habe ihm mitgeteilt, er, der Beklagte, sei ihr Hausarzt, und wegen Urlaubs nicht anwesend, weswegen sie auf die Rezeptierung von BTM durch den Herrn M. angewiesen sei. Am 26.7.2007 sei er durch einen Arzt aus L. angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, die Klägerin sei in seiner Praxis und habe ihn als Hausarzt angegeben, sie benötige dringend BTM, das sie von ihm nicht bekommen könne, weil er in Urlaub sei.
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin sei er nicht verantwortlich.
Das Gericht hat zu Beweiszwecken bei gezogen die Akte des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes, AZ: 10 L 815/07 und die Akte KRA 6483-41/07 des Landratsamtes S. Wegen des Inhaltes dieser Akten wird auf die genannten Beiakten Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Soweit vorliegend ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB bzw. aus § 826 BGB in Betracht kommt, liegen die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht vor. Beide Anspruchsgrundlagen haben zur Voraussetzung, dass der Beklagte die Klägerin vorsätzlich zu Unrecht bezichtigt hat, und dabei eine zeitweilige Entziehung deren Fahrerlaubnis als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin indessen nicht.
Der Begehrenshaltung der Klägerin steht bereits entgegen, dass der Beklagte vorliegend nicht einmal Anzeigeerstatter war. Es ist in der Rechtssprechung zwar grundsätzlich anerkannt, dass ein Anzeigeerstatter für die Folgen einer falschen Anzeige allenfalls dann haftet, wenn sein Anzeigeverhalten einen Straftatbestand im Sinne des § 164 StGB darstellt, mithin vorsätzlich falsch war (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 37; 104 m.w.N.). Würde ein gutgläubiger Anzeigeerstatter damit rechnen müssen, für die Folgen einer objektiv falschen Anzeige zu haften, würde dies praktisch zum Erliegen jeder Rechtspflege führen. Kein vernünftiger Mensch würde sich dann noch des Risikos unterziehen, trotz objektiver Anhaltspunkte für eine Straftat noch eine Anzeige zu erstatten vor dem Hintergrund des Risikos, dass seine objektive Wahrnehmung möglicherweise trügerisch war. Ausgehend von diesem feststehenden Grundsatz ist keine Haftung des Beklagten ersichtlich.
Der Beklagte hat selbst kein behördliches Verfahren in die Wege geleitet, das zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin geführt hat. Die Fahrerlaubnis der Klägerin wurde vielmehr aufgrund einer Mitteilung der Polizei L und eines dadurch in Gang gesetzten Verwaltungsverfahren entzogen. Der Beklagte hat indessen weder Anzeige gegenüber der Polizei in L erstattet, noch Anzeige gegenüber dem Landratsamt in S. Die Klägerin verkennt, dass der Beklagte überhaupt keine Anzeige erstattet hat. Der Sachverhalt, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin führte, ist nicht vom Beklagten mitgeteilt worden, sondern von dem Arzt Dr. R aus S. Der Beklagte ist demgegenüber nur als Zeuge von der Polizei in L angehört worden. Das Verhalten eines Zeugen kann indessen noch viel weniger als das Verhalten eines Anzeigeerstatters im Rahmen eines behördlichen Ermittlungsverfahrens zu einem rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Betroffenen führen. Als Zeuge war der Beklagte anders als ein Anzeigeerstatter nämlich in gewissem Umfang zur Aussage sogar verpflichtet. Zeugen obliegen in staatlichen Verfahren nämlich Aussagepflichten beispielsweise aus § 11 SPolG und aus §§ 48ff StPO, 46 OwiG. Erfüllt der Beklagte seine Aussagepflicht als Zeuge, ist dies bereits nicht mit dem Verhalten eines Anzeigers zu vergleichen, der ein staatliches Verfahren in Gang gesetzt hat. Bereits aus diesem Gesichtspunkt heraus ist keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ersichtlich.
Selbst wenn indessen für den Zeugen die gleichen Maßstäbe gelten sollten wie für den Anzeigeerstatter, hat die Klägerin vorliegend weder dargelegt noch unter Beweisantritt vortragen können, dass der Beklagte falsche Tatsachenbehauptungen geschweige denn solche wider besseren Wissens aufgestellt hätte.
Die Klägerin ist nach eigenem Vortrag Schmerzpatientin und auf Grund ständig vorhandener Schmerzen auf die Einnahmen von Schmerzmitteln angewiesen (Bl. 29 d. A.). Die Klägerin nimmt unstreitig täglich 3 x 40 mg MST, weiterhin Amitriptylin und zusätzlich die Schmerzmittel Diclofenac bzw. Dexa (Bl. 40 d.A.). Soweit der Beklagte angegeben hat, die Klägerin sei am 13.4.2006 und am 4.5.2006 in seiner Praxis gewesen, um BTM-Rezepte zu erhalten, hat die Klägerin dem nicht substantiiert widersprochen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten, wonach die Klägerin am 1.1.2007 den Arzt Dr. M wegen eines angeblichen Notfalls aufgesucht habe, und um die Verschreibung von MST gebeten habe. Unstreitig besitzt die Klägerin auch einen Hausarzt, der ihr regelmäßig die notwendigen BTM-Rezepte verschreibt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte wider besseren Wissens falsche Sachverhaltsangaben gegenüber der Polizei gemacht haben sollte.
Grundsätzlich ist bei der Anforderung des Verschreibens von BTM durch einen Patienten zu beachten, dass BTM nur nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20.1.1998 verschrieben werden dürfen, und dass das Verschreiben von BTM entgegen dieser Verordnung eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit darstellt. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben kann ein BTM-Rezept außerhalb einer regelmäßigen Arzt-Patientenbeziehung höchstens im Wege eines Notfalls erfolgen (§ 8 Abs. 6 BTMVV). Das Verschreiben von BTM erfordert nämlich eine besondere Indikation, die im Rahmen eines einmaligen Besuches bei einem Arzt kaum erstellt werden kann. Besteht indessen eine länger andauernde Patientenbindung an einen Arzt wie vorliegend zwischen der Klägerin und ihrem Hausarzt ist nicht ersichtlich, weswegen die Klägerin auf die Verschreibung von BTM-Mitteln durch andere Ärzte angewiesen sein sollte. Bei ordnungsgemäßer Dosierung durch den Hausarzt ist die Klägerin auf keine anderen Betäubungsmittel angewiesen als auf die von ihrem Hausarzt verschriebenen, es sei denn im Falle eines Medikamentenmissbrauchs.
Es ist weiter zu bedenken, dass sowohl MST als auch das von der Klägerin genommene Amitriptylin die Fahreigenschaft tatsächlich negativ beeinflussen können. Fahrfähigkeit wird bei MST-Patienten im Allgemeinen erst nach Ablauf der Einstellungsphase bejaht. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen seiner Kernaussage gegenüber der Polizei, wonach die Klägerin möglicherweise Morphin oder Morphinderivate nehme, und deswegen nicht fahrtüchtig sei, wider besseren Wissens gehandelt haben sollte.
Es kommt hinzu, dass für das Gericht auch nicht nachvollziehbar ist, wie sowohl Blutprobe als auch Urinprobe negativ sein können, wenn die Klägerin nach ihrem Vortrag tatsächlich MST nimmt. Bei täglicher Einnahme von MST wäre zu erwarten gewesen, dass entweder die Blutprobe oder die Urinprobe positiv gewesen wären, nicht aber beide.
Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb die zwischen den Parteien streitige Aussage des Beklagten wissentlich falsch gewesen sein kann.
Letztlich scheitert ein möglicher Anspruch auch an der fehlenden Ursächlichkeit des Aussageverhaltens des Beklagten für den Entzug der Fahrerlaubnis der Klägerin. Der Beitrag des Beklagten kann hinweggedacht werden, ohne dass die eingetretene Folge, der Entzug der Fahrerlaubnis der Klägerin, wegfallen würde. Hätte der Beklagte keine Aussage gemacht, wäre es dennoch zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin gekommen.
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis kam es nicht unmittelbar durch die Aussage des Beklagten, also durch eine unmittelbare Beschlagnahme des Führerscheins der Klägerin durch die Polizei, sondern im Rahmen eines anschließenden Verwaltungsverfahrens, an dem die Klägerin gegebenenfalls schuldlos nicht hinreichend mitwirkte, indem sie den angeforderten Gebührenvorschuss nicht zahlte. Insoweit fehlt es auch an einem für den Führerscheinentzug ursächlichem Verhalten des Beklagten.
Auch vor diesem Hintergrund ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte Vorsatz gehabt haben könnte, dass die Klägerin es möglicherweise im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens an der notwendigen Mitwirkung mangeln lassen könnte, und dieser Umstand sodann zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin führen könnte.
Der Klägerin ist die Fahrerlaubnis zwar anlässlich einer Äußerung des Beklagten als Zeuge im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens entzogen worden, dies war jedoch nicht ursächlich. Ursächlich war das eigene Verhalten der Klägerin, nämlich die fehlenden Mitwirkung im Verwaltungsverfahren. Dieses eigene Verhalten der Klägerin stellt einen derart wesentlichen Verursachungsbeitrag dar, dass dahinter ein möglicher Verursachungsbeitrag durch den Beklagten gänzlich zurücktritt.
Da mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Haftung des Beklagten ersichtlich ist, war die Klage aus den genannten Gründen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 63 GKG.