Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist es erforderlich, dass es für die Verletzung eines Schutzgesetzes nicht nur der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der entsprechenden Schutzgesetznorm bedarf, sondern auch ausreichendem Vortrag dazu, dass der in Anspruch Genommene den sog. subjektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt hat. Da fahrlässige Delikte nur strafbar sind, soweit dies gesondert bestimmt ist, muss sowohl bei falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB als auch bei Beleidigung und übler Nachrede eine vorsätzliche Begehungsform vorgetragen werden.
Tatbestand:
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 406,40 €.
Als einzige mögliche Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Schutzgesetznorm aus dem Strafgesetzbuch in Betracht. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt. Zu beachten ist hier insbesondere, dass es für die Verletzung eines Schutzgesetzes nicht nur der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der entsprechenden Schutzgesetznorm bedarf, sondern auch ausreichenden Vortrag dazu, dass der in Anspruch Genommene den sog. subjektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt hat. Da fahrlässige Delikte nur strafbar sind, soweit dies gesondert bestimmt ist, muss sowohl bei falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB als auch bei Beleidigung und übler Nachrede eine vorsätzliche Begehungsform vorgetragen werden.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachvortrag der Parteien und Hinzuziehung der Strafakte zum Az.: 2205 Js 57606 kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte hier wider besseren Wissens gehandelt hat. Auslöser der Eskalation zwischen den Parteien, die schließlich zur Strafanzeige führte, war ein Verhalten des Klägers selbst. Dieser war vor der Wohnungstür der Beklagten erschienen und hatte den Fuß in deren Tür gestellt. Dies erfüllt bereits tatbestandlich den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB, weil damit bereits das Hausrecht des Bewohners der anderen Wohnung beeinträchtigt wird. In einer solchen Situation ist das zu Hilfe Rufen der Polizei und das Stellen einer Strafanzeige schon tatbestandlich keine falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB.
Es ist das gute Recht des Klägers, sich in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. Diese Kosten hat er jedoch selbst zu tragen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihm diese zu erstatten.
Die Nebenforderungen entfallen mit dem Hauptanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Anlass für die Zulassung der Berufung besteht nicht.