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Landgericht Berlin Urteil vom 06.01.2000 - 58 S 176/99 - Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch Behauptung des Rückwärtsfahrens

LG Berlin v. 06.01.2000: Zu den Möglichkeiten der Widerlegung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen i.V.m. streitigem Rückwärtsfahren des vorderen Fahrzeugs




Das Landgericht Berlin (Urteil vom 06.01.2000 - 58 S 176/99) hat entschieden:

  1.  Das Auffahren ist ein tatsächlicher Vorgang, der mittels eines Beweises des ersten Anscheins bewiesen werden kann.

  2.  Kommt es auf ebener Fahrbahn im gleichgerichteten Verkehr in demselben Fahrstreifen zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen mit der Folge eines Frontschadens an dem einen und eines Heckschadens an dem anderen Fahrzeug und steht fest, dass das Fahrzeug mit dem Heckschaden entweder vorwärts gefahren ist oder (jedenfalls zunächst) stillgestanden hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug mit dem Frontschaden aufgefahren ist.

  3.  Der Anscheinsbeweis eines Auffahrens ist nicht schon dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Er muss die der Typizität entgegenstehenden Tatsachen, hier ein eigenes Stillstehen oder ein Rückwärtsfahren des anderen Fahrzeugs, beweisen. Ein lediglich denkmöglicher, theoretischer Geschehensablauf, ohne dass sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs ergeben würden, reicht nicht aus.

  4.  Die ernsthafte Möglichkeit eines Rückwärtsfahrens besteht nicht bereits deshalb, weil mit einem Kraftfahrzeug konstruktionsbedingt auch rückwärts gefahren werden kann. Die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes besteht auch noch nicht, wenn es theoretisch möglich ist, dass beide Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision in einer gegenläufigen Bewegung gewesen sein können.

  5.  Ist mittels des ersten Anscheinsbeweises die Tatsache des Auffahrens bewiesen, dann folgt aus der Tatsache des Auffahrens im Wege des zweiten Anscheinsbeweises das Verschulden des Auffahrenden.

  6.  Gegen den Auffahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass er entweder zu schnell (vgl StVO § 3 Abs 1), mit nicht ausreichendem Sicherheitsabstand (vgl StVO § 4 Abs 1 S 1) oder generell unaufmerksam (vgl StVO § 1 Abs 2) gefahren ist, dies führt regelmäßig zunächst zu seiner Alleinhaftung.

  7.  Auch der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis eines schuldhaften Auffahrens ist nur dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt und im Sinne des ZPO § 286 Abs 1 beweist, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Der Auffahrende kann darlegen und beweisen, dass das vor ihm befindliche Fahrzeug zurückgesetzt hat bzw dessen Zurückfahren oder Zurückrollen ernsthaft möglich ist. Auch hier genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer rückwärtigen Bewegung selbst dann nicht, wenn diese nicht absolut ausgeschlossen werden kann.


Siehe auch
Anscheinsbeweis
und
Auffahren/Rückwärts

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 6. Juli 1998 vor der in B-W gelegenen Kreuzung S Straße/K auf hälftigen Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte zu 2) stand mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten VW-Transporter Pritschenwagen als erstes Fahrzeug vor der rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage der S Straße. Dahinter befand sich der Kläger mit seinem Pkw Mazda. Aus im Einzelnen streitigen Gründen kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, wobei am Pkw des Klägers ein Schaden an der Front etwa in der Mitte und an dem VW-Transporter ein Schaden am Heck rechtsseitig entstand.

Der Kläger hat unter Hinweis auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten vorgetragen, das Schadensbild zeige, dass sein eigenes Fahrzeug während der Kollision gestanden haben müsse, und behauptet, er habe ca. einen Meter hinter dem VW-Transporter angehalten gehabt, beide Fahrzeuge hätten sich zunächst im Stillstand befunden, sodann sei der Beklagte zu 2) mit dem Pritschenwagen rückwärts angefahren und gegen die Front des Pkw Mazda gestoßen.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei auf den weiter stillstehenden VW-Transporter aufgefahren.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Mitte der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Da nicht aufzuklären sei, ob der Unfall auf ein Rückwärtsfahren des Beklagten zu 2) oder ein Auffahren des Klägers zurückzuführen sei, sei unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr der Schaden hälftig zu teilen. Es gebe auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass etwa bei einem Front- und einem Heckschaden zu vermuten sei, das hintere Fahrzeug sei aufgefahren, und zwar auch dann nicht, wenn beide Fahrzeuge in Fahrtrichtung auf der Fahrbahn stünden, denn der Schaden sei sowohl für ein Auffahren wie auch für ein Rückwärtsfahren typisch. Das Rückwärtsfahren müsse der Kläger nicht beweisen, die ernsthafte Möglichkeit eines Rückwärtsfahrens ergebe sich bereits aus der Konstruktion des VW-Transporters.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Der Kläger kann von den Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 6. Juli 1998 in B-W keinen Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1, § 18 des Straßenverkehrsgesetzes, § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes verlangen. Er hat den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis einer schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalls nicht erschüttern können.

Bei der nach § 17 Abs. 1, § 18 des Straßenverkehrsgesetzes erforderlichen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrer unter Berücksichtigung der von beiden am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind neben feststehenden, das heißt unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden sind. Dies führt hier dazu, dass die bloße Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 2) geführten VW-Transporters gegenüber dem verkehrswidrigen Verhalten des Klägers und der damit von seinem Fahrzeug ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr vollständig zurückzutreten hat.

Der Kläger hat den Verkehrsunfall allein verschuldet. Gegen ihn spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass er entweder zu schnell (vgl. § 3 Abs. 1 StVO), mit nicht ausreichendem Sicherheitsabstand (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder generell unaufmerksam (vgl. § 1 Abs. 2 StVO) gefahren ist. Denn der Kläger ist mit seinem Pkw Mazda auf den - unstreitig zunächst - vor ihm als erstes Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage stillstehenden VW-Transporter aufgefahren.

Das Amtsgericht verkennt, dass auch das Auffahren selbst ein Vorgang ist, der mittels eines Beweises des ersten Anscheins bewiesen werden kann. Kommt es im gleichgerichteten Verkehr in demselben Fahrstreifen zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen mit der Folge eines Frontschadens an dem einen und eines Heckschadens an dem anderen Fahrzeug und steht fest, dass das Fahrzeug mit dem Heckschaden entweder vorwärts gefahren ist oder (jedenfalls zunächst) stillgestanden hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug mit dem Frontschaden aufgefahren ist. Ist mittels dieses ersten Anscheinsbeweises die Tatsache des Auffahrens bewiesen, dann folgt aus der Tatsache des Auffahrens im Wege des zweiten Anscheinsbeweises das Alleinverschulden des Auffahrenden aus den weiter oben genannten Gründen.

Der Anscheinsbeweis für ein Auffahren scheidet zwar dann aus, wenn feststeht, dass beide Fahrzeuge vor der Kollision stillgestanden haben (vgl. zu dieser Fallkonstellation OLG Köln, NJW-RR 1986 S. 773 = VersR 1986 S. 668 - nur Leitsatz -). Der Kläger hat indes seine Behauptung, er habe mit seinem Pkw vor der Kollision ca. einen Meter hinter dem VW-Transporter angehalten und dann bis zur Kollision stillgestanden, nicht beweisen können. Die Kammer hat nicht die im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass die entsprechende Beweisbehauptung des Klägers für wahr zu erachten sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass der Pkw des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision nicht stillgestanden haben kann.

Der Sachverständige Prof. Dr.- Ing. H R kommt in seinem schriftlichen Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme zu dem eindeutigen - und auch von den Parteien nicht weiter angegriffenen - Ergebnis, dass die Beweisbehauptung des Klägers unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst gegebenen Begründung, wonach sich das Rückwärtsfahren des VW-Transporters aus dem Schadensbild, nämlich einem scharfen Knick an der Motorhaube des Mazda, und der Tatsache ergebe, dass Splitter des Rücklichts des VW-Transporters im Bereich zwischen Stoßfänger und Kühler des Mazda gefunden worden seien, unzutreffend ist.




Im Hinblick auf den scharfen Knick an der Motorhaube sei es entgegen der Auffassung des Privatsachverständigen nicht nur fast unmöglich, sondern eben unmöglich, eine Aussage dahin zu treffen, welches der Fahrzeuge sich in Bewegung befunden habe, wobei nicht auszuschließen sei, dass sich auch beide Fahrzeuge in einer gegenläufigen Bewegung befunden haben könnten. Entsprechendes gelte für die gefundenen Splitter des Rücklichts. Auch hier sei es unmöglich, aus der Lage der Glassplitter darauf zu schließen, welches Fahrzeug in Bewegung war, theoretisch sei auch hier denkbar, dass beide Fahrzeuge sich in Bewegung befunden haben könnten.

Jedenfalls der Pkw Mazda des Klägers muß sich nach vorn bewegt haben, da der nach den eigenen Angaben des Klägers für den VW-Transporter zur Verfügung stehende Beschleunigungsweg von einem Meter nicht ausreichte, den VW-Transporter auf die erforderliche Kollisionsgeschwindigkeit zu beschleunigen. Der Sachverständige legt widerspruchsfrei und nachvollziehbar dar, dass und warum es wahrscheinlicher sei, dass der Mazda auf den VW-Transporter aufgefahren ist. Er geht hierbei von der Behauptung des Klägers aus, der Pkw Mazda habe ca. einen Meter hinter dem VW-Transporter angehalten. Selbst unter Zugrundelegung einer für den VW-Transporter eher ruckartigen Beschleunigung von 2 m/s hätte der Transporter über die vorgenannte Strecke von einem Meter lediglich eine Geschwindigkeit von ca. 7 km/h erreichen können. Eine Kollisionsgeschwindigkeit von 7 km/h erscheine aber zu gering, um die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden zu verursachen. Liegt die Kollisionsgeschwindigkeit, die geeignet war, die Schäden an beiden Fahrzeugen zu verursachen, hingegen deutlich über 7 km/h, so kann die Kollision nur aus einer alleinigen Bewegung des Pkw Mazda oder aber jedenfalls aus einer zusätzlichen Bewegung auch des Pkw Mazda heraus erklärt werden.

Der Kläger hat es auch nicht vermocht, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis des Auffahrens wenigstens zu erschüttern. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist nur dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt und beweist (nicht etwa nur beweislos behauptet), der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Die ernsthafte Möglichkeit, dass der von dem Beklagten zu 2) geführte VW-Transporter rückwärts gefahren ist, besteht aber nicht bereits deshalb, weil mit dem VW-Transporter konstruktionsbedingt auch rückwärts gefahren werden kann, wie das Amtsgericht meint. Der Kläger trägt lediglich einen denkmöglichen, theoretischen Geschehensablauf vor, ohne dass sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs ergeben würden. Insbesondere ist hier darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu 2) keinen Anlass hatte, rückwärts zu fahren. Er stand mit seinem VW-Transporter als erstes Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage.


Die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes besteht auch noch nicht, wenn es - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - theoretisch möglich ist, dass beide Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision in einer gegenläufigen Bewegung gewesen sein können. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der gerichtliche Sachverständige selbst in seiner ergänzenden Stellungnahme klargestellt hat, es sei keineswegs absolut auszuschließen, dass der VW-Transporter rückwärts in Bewegung war. Denn dieses Beweisergebnis ändert zunächst einmal nichts an dem weiteren Beweisergebnis, dass der Pkw das Klägers jedenfalls nicht stillstand, sondern sich im Zeitpunkt der Kollision nach vorne bewegte.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die zu beweisende Tatsache, dass der VW-Transporter rückwärts gefahren ist, im vorliegenden Fall der entscheidende Umstand, um die ernsthafte Möglichkeit eines von einem normalen Auffahrunfall abweichenden atypischen Geschehensablaufes als erwiesen ansehen zu können. Erschüttern kann der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis des Auffahrens nur, wenn er beweist, dass sein Fahrzeug jedenfalls vor der Kollision zunächst wie der VW-Transporter auch stillstand; widerlegen kann der Kläger den Anscheinsbeweis, wenn er beweist, dass er sein Fahrzeug auch nach dem beiderseitigen Stillstand nicht bewegte.

Insoweit wird dem Auffahrenden auch nicht grundsätzlich die Möglichkeit genommen, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil - wie das Amtsgericht meint - bei erwiesenem Rückwärtsfahren bereits "der Vollbeweis des Gegenteils vom anscheinsbeweislich feststehenden Sachverhalt geführt und dieser damit widerlegt" sei. Abgesehen davon, dass bauliche oder sonstige Umstände wie etwa eine abschüssige Straßenoberfläche zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein können, führt der Nachweis eines Rückwärtsfahrens noch nicht zum vollen Beweis des Gegenteils des Sachverhalts, der dem Anscheinsbeweis zugrundeliegt. Der Kläger beweist schließlich nicht, dass er nicht vorwärts fahrend aufgefahren ist, widerlegt demgemäß nicht den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis des Auffahrens. Vielmehr ist bei erwiesenem Rückwärtsfahren des Beklagten zu 2) einerseits der gegen den Kläger als Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis eines Verschuldens entkräftet bzw. widerlegt und spricht nunmehr gegen den Beklagten zu 2) der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall beim Rückwärtsfahren wegen Nichtbeachtung der sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten allein verschuldet zu haben.

Das Amtsgericht lässt unberücksichtigt, dass gerade nicht feststeht, ob der Pkw des Klägers stillgestanden hat. Der Kläger hat den behaupteten Stillstand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beweisen können. Solange aber dieser Stillstand nicht feststeht, ist der gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis des Auffahrens nicht allein dadurch zu entkräften oder gar zu widerlegen, dass der Kläger ein etwaiges Rückwärtsfahren des VW-Transporters beweisen könnte. Denn noch immer bleibt es dabei, dass sich der Pkw des Klägers im Zeitpunkt der Kollision nach vorne bewegte.

Der Kläger hat auch den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis, den Auffahrunfall schuldhaft verursacht zu haben, nicht erschüttern können.

Auch der gegen den Auffahrenden zugleich sprechende Anscheinsbeweis eines schuldhaften Auffahrens ist nur dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt und im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO beweist, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Der Auffahrende kann darlegen und beweisen, dass er mit ausreichendem Sicherheitsabstand und auch nicht zu schnell gefahren ist; er kann auch darlegen und beweisen, dass das vor ihm befindliche Fahrzeug zurückgesetzt hat. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden greift zum Beispiel dann nicht mehr, wenn auf Grund bewiesener Tatsachen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist; dies kann z. B. aus einer Schrägstellung des vorausfahrenden Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Kollision abgeleitet werden (vgl. etwa KG, VM 1997 Nr. 58).

Die bloß theoretische Möglichkeit, dass auch der VW-Transporter in einer rückwärtigen Bewegung gewesen sein kann, ist indes keine Tatsache, auf Grund derer die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes als bestehend anzunehmen ist (vgl. oben). Es steht lediglich fest, dass der Kläger mit seinem Pkw Mazda auf den VW-Transporter aufgefahren ist. Es steht aber nicht fest, dass der Beklagte zu 2) den VW-Transporter zum Zeitpunkt der Kollision zurückgesetzt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar nicht absolut ausgeschlossen werden, dass der VW-Transporter tatsächlich rückwärts in Bewegung war, der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R legt aber nachvollziehbar dar, es sei insgesamt wahrscheinlicher, dass (allein) der Pkw Mazda des Klägers in Bewegung gewesen sei, da der VW-Transporter auf der kurzen Strecke von einem Meter nicht die erforderliche Kollisionsgeschwindigkeit habe erreichen können.



Wenn der Kläger demgegenüber unter Bezugnahme auf eine schriftliche Stellungnahme seines Privatsachverständigen die Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen für "aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar" erklärt, dann ist einerseits auf die Beweislast des Klägers im Rahmen der §§ 17, 18 des Straßenverkehrsgesetzes, andererseits darauf zu verweisen, dass die Stellungnahme des Privatsachverständigen des Klägers vom 27. September 1999 selbst nicht nachvollziehbar ist.

Beide Sachverständige gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschädigungen an dem VW-Transporter (hier insbesondere die Trägerverformungen) eine Aufprallgeschwindigkeit von ca. 7 km/h erforderten. Unter Berufung auf den Privatsachverständigen trägt der Kläger dann weiter vor, die Schäden an seinem Fahrzeug seien durch einen Anstoß mit einer Geschwindigkeit von unter 5 km/h zu verursachen, folglich könne es sich bei den Schäden an dem VW-Transporter mit Ausnahme der Rückleuchte nur um einen Vorschaden handeln. Es ist offensichtlich, dass es sich hierbei um eine ergebnisorientierte Schlussfolgerung ohne jegliche Begründung handelt. Unabhängig davon, dass der Kläger "ins Blaue hinein" Vorschäden an dem VW-Transporter (beweislos) behauptet, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schäden an dem Pkw Mazda mit einer Anstoßgeschwindigkeit von unter 5 km/h zu verursachen sind. Der Privatsachverständige hat sich näherer Ausführungen hierzu enthalten, der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R hat in seiner ergänzenden Stellungnahme im Einzelnen dargelegt, dass und warum ohne konkrete Versuche mit einem dem Klägerfahrzeug vergleichbaren Fahrzeug Feststellungen zur konkreten Anstoßgeschwindigkeit im hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsbereich von 5 bis 8 km/h überhaupt nicht getroffen werden können. - Letztlich hat der Privatsachverständige des Klägers wohl vor allem die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen überprüfen wollen bzw. sollen, es sei wahrscheinlicher, dass der Pkw des Klägers in Bewegung war. Auf diese Schlussfolgerung kommt es indes nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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