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Amtsgericht Dresden Urteil vom 06.10.2008 - 112 C 1559/08 - Zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei sich kreuzenden Fahrgassen des Parkplatzverkehrs

AG Dresden v. 06.10.2008: Zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei sich kreuzenden Fahrgassen des Parkplatzverkehrs


Das Amtsgericht Dresden (Urteil vom 06.10.2008 - 112 C 1559/08) hat entschieden:
Kreuzen sich zwei nur dem Parkplatzverkehr dienende Fahrgassen eines ausdrücklich oder tatsächlich öffentlich-rechtlichen Parkplatzes, ist von den Führern der in Längs- oder Abbiegerichtung fahrenden - nicht ausparkenden - Kraftfahrzeuge das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden.


Siehe auch Anderer Straßenteil und Parkplatz-Unfälle


Tatbestand:

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG kann die Klägerin von der Beklagten zu 1. aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30.11.2007 Schadenersatz in Höhe von 192,95 EUR beanspruchen. Gemäß § 7 Abs. 1 StVG kann die Klägerin in der selben Höhe auch von der Beklagten zu 2. Schadenersatz beanspruchen. Schließlich steht ihr außerdem in gleicher Höhe nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PfVersG ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 3. zu.

Zugunsten der Klägerin greift der Haftungstatbestand aus den §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG und aus § 7 Abs. 1 StVG ein, da im Sinne von § 7 StVG "bei dem Betrieb" des von der Beklagten zu 1. gefahrenen, von der Beklagten zu 2. gehaltenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw VW ... eine Sache der Klägerin, nämlich der in ihrem Eigentum stehende Pkw Nissan ..., beschädigt wurde.

Vergeblich haben die Beklagten bestritten, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des Pkw Nissan ... war. Unstreitig hat die Klägerin diesen Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls selbst gefahren. Sie war deshalb auch Besitzerin dieses Fahrzeuges im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB, so dass zu ihren Gunsten die aus dem Besitz abgeleitete Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB eingreift. Um die Aktivlegitimation der Klägerin für die streitgegenständlichen Ansprüche in Frage zu stellen, wäre es dementsprechend Sache der Beklagten gewesen, mit der gebotenen Substanz darzustellen und auch zu beweisen, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht Eigentümerin dieses Wagens war. Einen ausreichend substantiierten Vortrag und einen berücksichtigungsfähigen Beweisantritt haben die Beklagten jedoch nicht geliefert, sodass sehr wohl davon auszugehen ist, dass die Klägerin für ihre behaupteten Ansprüche sachbefugt ist. Umso mehr gilt das, nachdem für das Eigentum auch der Kaufvertrag vom 31.08.2006 (Blatt 37 der Akte) spricht.

Eine Haftung der Beklagten zu 1. ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten zu 1. an dem Unfall ausgeschlossen. Ebensowenig kann ein Haftungsausschluss für die Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG wegen Unabwendbarkeit des Unfalls für die Beklagte zu 1. in Betracht kommen.

Kreuzen sich zwei nur dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines ausdrücklich oder tatsächlich öffentlichen Parkplatzes, ist von den Führern darauf in Längsrichtung fahrender – nicht ausparkender – Kraftfahrzeuge das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden. Das bedeutet, dass es keinen Vorrang gibt, sondern jeder der Benutzer verpflichtet ist, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Benutzer zu suchen (vgl. Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 20.10.1992 in Sachen 13 C 1054/92; Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.03.1993 in Sachen 6 C 629/92; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, 2001, Rn. 14 zu § 1 StVO m. w. N.).

Eine Verständigung mit der Klägerin hat die Beklagte zu 1. aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht gesucht. Sie war unmittelbar vor der Kollision mit dem von ihr gelenkten Wagen gerade ohne den Versuch einer Verständigung angefahren, nachdem sie, wie sich aus dem Beklagtenvortrag erschließt, offensichtlich der irrigen Annahme war, gegenüber der Klägerin vorfahrtberechtigt zu sein.

Wenn dem aber so ist, kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte zu 1. an dem Unfall kein Verschulden treffen würde oder sie den Unfall nicht hätte vermeiden können.

Haben die Beklagten danach für den klägerischen Schaden zu haften, bedeutet das allerdings nicht, dass sie zur vollen Höhe des klägerischen Schadens einzustehen haben. Der Klägerin ist nämlich das selbe Fehlverhalten anzulasten, wie der Beklagten zu 1. Auch die Klägerin ist ohne Verständigung mit der Beklagten zu 1. angefahren, und zwar ebenfalls in der irrigen Annahme, vorfahrtberechtigt zu sein. Die Klägerin kann sich dementsprechend genauso wenig auf Unabwendbarkeit des Unfalls berufen, wie es hinsichtlich der Beklagten zu 1. gerechtfertigt ist.

Vergeblich machen die Beklagten geltend, die von der Beklagten zu 1. eingenommene Gasse sei eine Durchgangsstraße, während die Klägerin nur auf einem anderen Straßenteil dieser Straße im Sinne von § 10 StVO unterwegs gewesen sei, so dass es an der Klägerin gewesen sei, den Vorrang der Beklagten zu 1. zu beachten. Wie sich aus den vorgelegten Plänen und Luftbildaufnahmen ergibt, fehlt auch der von der Beklagten zu 1. eingenommenen Gasse jeder Durchgangscharakter. Es handelt sich bei dieser Gasse gleichfalls nur um eine einfache Verbindungsgasse für den Parkplatzsuchverkehr, was sich schon daraus erschließt, dass sie für ein für ein direktes abbiegefreies Durchqueren des gesamten Elbeparkgeländes ungeeignet ist. Wer die von der Beklagten zu 1. benutzte Gasse zum Zwecke der Durchquerung des Elbeparkgeländes nutzen wollte, müsste im Gegenteil einige Umwege fahren und mehrfach abbiegen, weshalb auf ihr gerichtsbekanntermaßen auch kein Durchgangsverkehr stattfindet.

Gemäß § 17 Abs. 1 StVG war hiernach eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen, was dann zu einem zuzuerkennenden Schadenersatzanspruch von 192,95 (182,95 Euro als halber Betrag der Reparaturkosten von 365,90 Euro und 10,00 Euro für die Hälfte der in Ansatz gebrachten Auslagenpauschale) Euro führen mußte.

Vergeblich macht die Klägerin geltend, die Reparaturkosten beliefen sich gemäß dem Kostenvoranschlag der Fa. Auto- ... auf 464,00 Euro. Wie sich aus dem sehr substantiierten – mit einem Parteigutachten des Sachverständigen ... unterlegten – Bestreiten der Beklagten ergibt, kann bei Berücksichtigung der mit einer Lackierung einhergehenden Wertverbesserungen nicht von einem höheren Netto-Schaden als 365,90 Euro ausgegangen werden. Zwar wäre ein höherer Schaden schon denkbar gewesen. Nach dem Bestreiten der Beklagten wäre die Klägerin aber hierfür beweisbelastet gewesen, ohne dass sie einen berücksichtigungsfähigen Beweisantritt geliefert hat. Folglich konnte nur von einem Schaden von 365,90 Euro ausgegangen werden, wovon die Hälfte eben 182,95 Euro entspricht.

Die zuerkannten Prozesszinsen stehen der Klägerin nach den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

Die zugebilligten Rechtsverfolgungskosten für die außergerichtliche anwaltliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 3. kann die Klägerin – selbstverständlich nur ausgehend von dem geringeren Streitwert von 192,95 Euro – nach den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.