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BGH Urteil vom 17.02.1998 - VI ZR 342/96 - Zu den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Entwicklung eines Geschädigten

BGH v. 17.02.1998: Zu den Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Entwicklung des hypothetischen Einkommens


Der BGH (Urteil vom 17.02.1998 - VI ZR 342/96) hat entschieden:

  1.  Zu den Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Entwicklung eines Geschädigten zu stellen sind, der noch am Anfang seiner (neben-)beruflichen Laufbahn stand und daher in dieser noch keine Erfolge aufzuweisen hatte.

  2.  Ein Schadensposten, der zum Gegenstand einer bezifferten Leistungsklage gemacht worden ist, kann grundsätzlich nicht in identischem Umfang Gegenstand eines (hilfsweise gestellten) Feststellungsantrags sein.


Siehe auch
Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch.

Der am 24. Juni 1952 geborene Kläger erlitt am 11. April 1987 als Vertragsspieler des Fußballvereins H.B. eine Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks, eine Mehrfachfraktur des Wadenbeines sowie eine Ruptur des medialen Seitenbandes. Er wurde wegen dieser Verletzungen im Krankenhaus der Beklagten zu 1 von den Beklagten zu 2 und zu 3, den leitenden Ärzten der chirurgischen Unfallabteilung, behandelt. Nach einer am 14. April 1987 durchgeführten Operation kam es zu einer Wundinfektion, in deren Folge das obere linke Sprunggelenk später in einem anderen Krankenhaus operativ versteift werden musste.

Der Kläger hat vorgetragen, die Gelenkversteifung sei notwendig geworden, weil die Beklagten zu 2 und zu 3 die Wundinfektion, die sich zu einer schweren Osteomyelitis entwickelt habe, nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend behandelt hätten. Infolge der Versteifung habe er nicht mehr Fußball spielen und nicht - wie von ihm beabsichtigt - als Trainer bei Fußballvereinen tätig werden können. Infolgedessen seien ihm für mindestens zehn Jahre nebenberufliche Einnahmeverluste entstanden.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 DM, des Verdienstausfalls für die Zeit bis 31. Dezember 1990 in Höhe von 36.000 DM sowie einer Verdienstausfallrente für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1997 in Höhe von monatlich 1.000 DM an den Kläger verurteilt.

Hiergegen haben die Beklagten Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung und der Kläger Anschlussberufung mit dem Antrag eingelegt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Verdienstausfall für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 in Höhe von 46.200 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1998 in Höhe von insgesamt 134.400 DM zu zahlen, hilfsweise festzustellen,

dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm, dem Kläger, sämtliche Schäden seit dem 1. Juli 1990 aus der fehlerhaften stationären Behandlung vom 11. April bis 6. Juni 1987 sowie vom 9. Juni bis 26. Juni 1987 zu ersetzen, die daraus resultieren, dass er, der Kläger, in den Spielzeiten 1990/1991 bis einschließlich 1997/1998 nicht mehr in der Lage ist, als Fachübungsleiter Fußball bzw. als Fußballtrainer mit der sog. B-Lizenz des Fußballverbandes Südwest tätig zu werden.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger (als Ersatz seines Verdienstausfallschadens bis 30. Juni 1990) einen Betrag von 31.800 DM nebst Zinsen zu bezahlen; ferner hat es dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Der erkennende Senat hat die Revisionen beider Parteien gegen das Berufungsurteil nur teilweise angenommen, und zwar die Revision des Klägers, soweit dieser sich gegen die Aberkennung des von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruchs von 134.400 DM wendet, die Revision der Beklagten, soweit diese die Feststellungsverurteilung angreifen.





Entscheidungsgründe:


I.

Hinsichtlich des allein noch im Streit befindlichen Verdienstausfalls des Klägers als Fußballtrainer für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 30. Juni 1998 legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung folgende überlegungen zugrunde:

Der Kläger hätte zwar nach einer Regenerationszeit von etwa einem Jahr als Fußballtrainer im Amateurbereich tätig werden können. Es sei auch davon auszugehen, dass er die hierfür erforderliche Lizenz erworben hätte. Die Dauer einer möglichen Trainertätigkeit hänge jedoch ganz entscheidend davon ab, wie erfolgreich der einzelne sich als Trainer betätige. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne zwar angenommen werden, dass der Kläger in den Spielzeiten 1988/1989 und 1989/ 1990 bei den Fußballvereinen TSV E. und H.B. entsprechend den ihm von diesen beiden Vereinen ausgestellten Bestätigungen als Fußballtrainer eine Anstellung gefunden und einen Verdienst von insgesamt 31.800 DM erzielt hätte; es fehle jedoch an Grundlagen für eine Schätzung, dass und in welcher Höhe dem Kläger für die Folgezeit der behauptete Nebenverdienst entgangen sei.

Da der Kläger bislang nicht als Trainer gearbeitet habe, könne der für die weitere Prognose erforderliche Erfolg seiner Tätigkeit nicht beurteilt werden. Es sei nicht abzuschätzen, ob der Kläger bei seinen ersten beiden Engagements so erfolgreich gewesen wäre, dass er im Anschluss daran weitere Verträge bei diesen oder anderen Vereinen erhalten hätte. Noch weniger könne von einem solchen Erfolg des Klägers ausgegangen werden, der es ihm ermöglicht hätte, für die von ihm beabsichtigte Zeit von insgesamt zehn Jahren die behauptete Beschäftigung zu sichern. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, dass er auch die sog. A-Lizenz des Deutschen Fußballbundes hätte erwerben und damit auch höher dotierte Trainerstellen im bezahlten Fußball hätte antreten können, seien auch dies keine gesicherten Umstände, solange nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger in seinem angestrebten Nebenberuf als Fußballtrainer erfolgreich gewesen wäre.

Entsprechend dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag sei jedoch die weitergehende Ersatzpflicht der Beklagten in dem vom Kläger beantragten Rahmen festzustellen, da immerhin hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Kläger in dem bislang noch nicht ausgeübten Beruf als Fußballtrainer so erfolgreich gewesen wäre, dass er weitere Anstellungen erhalten hätte.





II.

Diese überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen beider Revisionen nicht stand.

Die Beklagten wenden sich zu Recht gegen den Feststellungsausspruch im Berufungsurteil. Soweit das Berufungsgericht dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattgegeben hat, obwohl der insoweit als Hauptantrag gestellte Leistungsantrag einschränkungslos abgewiesen worden ist, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts in sich widersprüchlich und verfahrensfehlerhaft.

1. Der Streitgegenstand des Feststellungsantrags und des darauf beruhenden Feststellungsausspruchs ist auf einen ganz bestimmt bezeichneten Schaden bezogen, nämlich auf den Verdienstausfall des Klägers als Fachübungsleiter Fußball bzw. als Fußballtrainer für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum Ende der Spielzeit 1997/1998, also bis zum 30. Juni 1998. Dieser zeitlich und inhaltlich genau bestimmte Schadensposten war in identischer Weise Streitgegenstand des bezifferten Leistungsantrags, wie er in Ziffer 2 des Berufungsantrags des Klägers dem Oberlandesgericht zur Entscheidung unterbreitet worden ist. Diese Parallelität der Streitgegenstände war auch beabsichtigt; der Kläger hat beide Anträge daher im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag gestellt.


2. Ein solches Vorgehen ist in der Regel verfahrensrechtlich nicht zulässig. Ein Schadensposten, der zum Gegenstand einer bezifferten Leistungsklage gemacht worden ist, kann grundsätzlich nicht in identischem Umfang zugleich, auch nicht hilfsweise, Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Denn über den Schadensposten ist abschlie§end (und mit der Rechtskraftwirkung des § 322 ZPO) im Rahmen des Leistungsantrags im positiven oder negativen Sinn zu entscheiden.

3. Ein Feststellungsinteresse für eine hilfsweise neben dem denselben Schadensposten betreffenden Leistungsantrag erhobene Feststellungsklage und eine prozessrechtliche Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsausspruchs kann nur dann ausnahmsweise gegeben sein, wenn das Leistungsbegehren deswegen als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muss, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter nicht alle die Zuerkennung dieses Schadenspostens rechtfertigenden Tatsachen vorliegen, aber als möglich erkannt wird, dass sich diese Voraussetzungen in der Folgezeit noch verwirklichen und sich die geltend gemachte Forderung auch insoweit nachträglich als begründet erweisen kann (vgl. zur Rechtskraftfrage in diesen Fällen Zöller/Vollkommer, Rdn. 57 ff. vor § 322 ZPO). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

a) Zwar führt das Berufungsgericht aus, es könne "derzeit" nicht feststellen, dass der Kläger über die Spielzeiten 1988/1989 und 1989/1990 hinaus einen Nebenverdienst als Fußballtrainer erzielt hätte. Der Sache nach erkennt es jedoch den Leistungsantrag nicht als zur Zeit unbegründet, sondern endgültig und einschränkungslos ab:

aa) Das Berufungsgericht meint, auch unter Berücksichtigung der §§ 252 BGB, 287 ZPO keine hinreichende Prognose dahin anstellen zu können, dass der Kläger in der Zeit nach dem 1. Juli 1990 weiter Einnahmen aus der von ihm beabsichtigten Nebentätigkeit hätte erzielen können. Das Berufungsgericht stützt diese Beurteilung allein darauf, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger als Fußballtrainer hinreichend erfolgreich gewesen wäre und deshalb entsprechende Verträge von Vereinen auch für die Spielzeiten ab 1990/1991 erhalten hätte. Auch hinsichtlich des Erwerbs der sog. A-Lizenz des Deutschen Fußballbundes und der dann möglichen Tätigkeit im bezahlten Fußball stellt das Berufungsgericht ausschlie§lich darauf ab, dass der seiner Ansicht nach für eine hinreichende Prognose erforderliche Erfolg des Klägers als nebenberuflicher Fußballtrainer nicht ermittelt werden könne.

bb) Nach den zu den Schädigungsfolgen getroffenen Feststellungen hat der Kläger aber gerade schadensbedingt nicht als Fußballtrainer arbeiten können und wird dazu auch in Zukunft zu keiner Zeit mehr in der Lage sein. Er kann daher seinen Erfolg oder Misserfolg als Trainer niemals unter Beweis stellen, auch künftig nicht. Ist aber nach Auffassung des Berufungsgerichts die Darlegung und der - wenn auch im Rahmen des § 287 ZPO zu erbringende - Nachweis eines solchen Erfolges die Voraussetzung für die Zuerkennung des vom Kläger begehrten Verdienstausfallschadens, so bedeutet die Begründung des Berufungsgerichts, mit welcher es den Leistungsantrag abgewiesen hat, der Sache nach die endgültige Aberkennung eines ersatzfähigen Verdienstausfalls des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 1990.

b) Dann aber war es in sich widersprüchlich und prozessrechtlich unzulässig, denselben - inhaltlich uneingeschränkt aberkannten - Schadensposten zum Gegenstand eines Feststellungsausspruchs zu machen. Die insoweit im Berufungsurteil gegebene Begründung, es sei "immerhin hinreichend wahrscheinlich", dass der Kläger in dem bislang noch nicht ausgeübten Beruf als Fußballtrainer so erfolgreich gewesen wäre, dass er weitere Anstellungen erhalten hätte, kann dem Kläger nach den - oben dargestellten - eigenen überlegungen des Berufungsgerichts eine etwaige Nachholung der noch fehlenden Anspruchsvoraussetzungen gerade nicht offenhalten, weil er den vom Berufungsgericht (allerdings zu Unrecht, dazu unten B) geforderten Nachweis seines Erfolgs als Trainer auch in Zukunft keinesfalls wird erbringen können.





B. Revision des Klägers:

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision zu Recht gegen die Abweisung seines Leistungsantrags auf Zahlung von Verdienstausfall für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 30. Juni 1998. Das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage der §§ 252 BGB, 287 ZPO insoweit einen ersatzfähigen Erwerbsschaden des Klägers wegen entgangener Nebentätigkeit als Fußballtrainer nicht vollständig versagen dürfen.

1. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; v. 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424 und v. 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht au§er acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde, woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BGHZ 79, 187, 200).



2. Diesen Anforderungen an eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 252 BGB ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Gewiss spielt es für die Frage, ob ein Fußballtrainer für künftige Spielzeiten Verträge bei Sportvereinen erhalten und entsprechende Einnahmen erzielen kann, eine erhebliche Rolle, ob und in welchem Umfang er bei früheren Trainertätigkeiten erfolgreich war. Kann aber ein Geschädigter - wie hier der Kläger -, dem durch das Schadensereignis von vornherein die Möglichkeit genommen wird, wie beabsichtigt als Fußballtrainer zu arbeiten, deshalb einen Erfolg in einer solchen Tätigkeit nicht dartun und nachweisen, so darf die gebotene Prognose nicht deshalb zu Lasten des Geschädigten gehen, weil konkrete Feststellungen hinsichtlich des Erfolgs nicht möglich sind. Das würde im Ergebnis bedeuten, dass zu Ungunsten des Geschädigten in unzulässiger Weise von seinem Misserfolg als Trainer ausgegangen wird; zu diesem Resultat führt letztlich die Ansicht des Berufungsgerichts, es könne mangels feststellbaren Erfolgs des Klägers als Trainer keine in seinem Sinne günstige Prognose anstellen.

3. Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem derartigen Fall keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder für einen Misserfolg sprechen, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können dann gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - aaO). Hingegen durfte das Berufungsgericht den vom Kläger für den Zeitraum ab 1. Juli 1990 geltend gemachten Erwerbsschaden nicht schlechthin als nicht ermittelbar erachten und die darauf gerichtete Leistungsklage abweisen, zumal es (im Zusammenhang mit dem verfahrensrechtlich unzulässigen Feststellungsausspruch) selbst davon ausgegangen ist, eine erfolgreiche Fußballtrainertätigkeit des Klägers sei als "immerhin hinreichend wahrscheinlich" anzusehen.

III.

Das Berufungsurteil war daher auf die Revisionen beider Parteien teilweise aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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