1. |
Zu den Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Entwicklung eines Geschädigten zu stellen sind, der noch am Anfang seiner (neben-)beruflichen Laufbahn stand und daher in dieser noch keine Erfolge aufzuweisen hatte.
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2. |
Ein Schadensposten, der zum Gegenstand einer bezifferten Leistungsklage gemacht worden ist, kann grundsätzlich nicht in identischem Umfang Gegenstand eines (hilfsweise gestellten) Feststellungsantrags sein.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Verdienstausfall für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 in Höhe von 46.200 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1998 in Höhe von insgesamt 134.400 DM zu zahlen, hilfsweise festzustellen,Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger (als Ersatz seines Verdienstausfallschadens bis 30. Juni 1990) einen Betrag von 31.800 DM nebst Zinsen zu bezahlen; ferner hat es dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Der erkennende Senat hat die Revisionen beider Parteien gegen das Berufungsurteil nur teilweise angenommen, und zwar die Revision des Klägers, soweit dieser sich gegen die Aberkennung des von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruchs von 134.400 DM wendet, die Revision der Beklagten, soweit diese die Feststellungsverurteilung angreifen.
dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm, dem Kläger, sämtliche Schäden seit dem 1. Juli 1990 aus der fehlerhaften stationären Behandlung vom 11. April bis 6. Juni 1987 sowie vom 9. Juni bis 26. Juni 1987 zu ersetzen, die daraus resultieren, dass er, der Kläger, in den Spielzeiten 1990/1991 bis einschließlich 1997/1998 nicht mehr in der Lage ist, als Fachübungsleiter Fußball bzw. als Fußballtrainer mit der sog. B-Lizenz des Fußballverbandes Südwest tätig zu werden.