Um einen hypothetischen künftigen Einkommensnachteil zu errechnen, muss aus den Daten der Vergangenheit und aus den sich aus sonstigen Faktoren abzuleitenden Zukunftsaussichten eine Einkommensprognose entwickelt werden.
Es versteht sich von selbst, dass dies stets mit Unsicherheiten behaftet ist; besonders treten diese allerdings dann zutage, wenn beispielsweise ein Unfallverletzter sich noch in der Ausbildung befindet, oder wenn sich der Verletzte erst vor kurzer Zeit selbständig gemacht hat und daher noch keine klaren Entwicklungstendenzen vorliegen.
Hier müssen oftmals die Gerichte gegen zahlungsunwillige Versicherungen damit helfen, dass sie eine den Verletzten nicht zu sehr benachteiligenden Schätzung gem. § 287 ZPO vornehmen.
BGH v. 06.07.1993 und v. 17.01.1995:
Bei der Geltendmachung von unfallbedingtem Verdienstausfall dürfen die Anforderungen an die Darstellung der hypothetischen Entwicklung des künftigen Einkommens nicht überspannt werden.
BGH v. 17.01.1995:
Bei der Ermittlung eines nach BGB §§ 842, 843 zu ersetzenden Erwerbsschadens darf auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach BGB § 252 S 2, ZPO § 287 Abs 1 einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter unfallbedingt beeinträchtigt worden ist, nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das Unfallereignis voraussichtlich entwickelt hätte, pauschal ein abstrakt geschätzter "Mindestschaden" zugesprochen werden.
BGH v. 10.12.1996:
Ist der Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers zu ermitteln, so darf im Rahmen der Prognose des ohne das Schadensereignis erzielbaren Gewinns in aller Regel nicht davon ausgegangen werden, daß die Unternehmensergebnisse, wäre der verletzte Unternehmer selbst weiterhin einsatzfähig gewesen, schlechter ausgefallen wären, als sie ohne diesen tatsächlich erreicht worden sind.
BGH v. 20.04.1999 u. a.:
Ergeben sich weder für einen Erfolg noch für einen Mißerfolg der Tätigkeit des Geschädigten hinreichende Anhaltspunkte, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei verbleibende Risiken ggf. auch gewisse Abschläge rechtfertigen können.
BGH v. 20.04.1999:
Ist der Verlauf der beruflichen Entwicklung des Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 S.2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insb. auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann.
BGH v. 06.02.2001:
Als Zeitraum für eine Einkommensprognose können 2 1/2 Jahre ausreichend sein; eine allgemeine Regel lässt sich nicht aufstellen.
LG Stralsund v. 28.11.2006:
Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, gebietet § 252 S. 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Ergeben sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und der Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen.
OLG München v. 20.01.2010:
Der entgangene Verdienst aus selbstständiger Arbeit ist gemäß § 249 Abs. 1, § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen. Er bestimmt sich grundsätzlich aus der Differenz der konkret festgestellten Gewinnminderung. Da die Arbeitskraft als solche kein erstattungsfähiger Schaden ist, kann dieser nicht nach dem Gehalt für eine gleichwertige Ersatzkraft bestimmt. Vielmehr ist bei der Schadensermittlung grundsätzlich von dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen. Maßgeblich für die Prognose ist, was zur Ausbildung und beruflichen Situation des Geschädigten festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die Prognose dartun. Zu hohe Anforderungen dürfen nicht gestellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und nur wenig konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Einkommen voraussichtlich gestaltet hätte.
LG Köln v. 01.06.2010:
Hatte eine Unfallgeschädigte ihre selbständige Tätigkeit als Fußpflegerin erst kurze Zeit vor dem Unfall aufgenommen und verfügte sie daher noch über wenige Kunden, kann sie einen Anspruch auf entgangenen Gewinn nicht geltend machen, soweit sie die ausgefallenen Kundentermine nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nachholen kann. Ein Ersatz kommt nur in Betracht, wenn das Nachholen eine überobligationsmäßige Leistung darstellen würde.
OLG Brandenburg v. 04.11.2010:
Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalls ist eine Prognose hinsichtlich der beruflichen Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Der Geschädigte muss soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde. Dabei gilt für die Prognose insgesamt wie auch für die Anknüpfungstatsachen der Maßstab des § 287 ZPO.
BGH v. 09.11.2010:
Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung, wenn der Geschädigte behauptet, er hätte ohne den Schadensfall in fortgeschrittenem Alter eine gut bezahlte Festanstellung erhalten, der Schädiger dies aber unter Hinweis auf die Lage am Arbeitsmarkt bestreitet.
KG Berlin v. 11.04.2011:
Zur Schätzung eines unfallbedingten Erwerbsschadens eines selbstständig Tätigen nach § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Unmöglichkeit einer Prognoseentscheidung aufgrund unzureichenden Klagevortrages bei unfallunabhängig erheblich schwankenden und insgesamt rückläufigen Umsatzzahlen).
OLG Celle v. 09.11.2011:
Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen (§§ 252 BGB, 287 ZPO), muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich ihr Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Welche Tatsachen dabei zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Geschädigten dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Persönliche spekulative Einschätzungen sowie Absichtserklärungen des Geschädigten über seine Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge, der ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.
OLG Düsseldorf v. 24.05.2011:
Ausführliches Urteil zum Verdienstausfall eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH - auch zur Schätzung des möglichen Gewinnentgangs bei einem erst kurzfristig vor dem Unfall errichteten Unternehmens
OLG München v. 13.02.2015:
Kann weder mit Sicherheit gesagt werden, wann einer der Unterhaltsberechtigten seine Berufsausbildung beginnen wird, noch wann der verunglückte Ehemann der weiteren Unterhaltsberechtigten verrentet worden wäre, sind die Unterhaltsansprüche nicht zu befristen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007, XII ZR 37/05).
BGH v. 12.01.2016:
Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei einem bereits langjährig im Erwerbsleben stehenden Geschädigten. - Hat eine im Jahr 1986 aufgenommene selbständige Tätigkeit des Geschädigten als Tischler im Jahr 2004 unstreitig in einem Misserfolg - dem am 1. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren - geendet und hat der Geschädigte danach hat er knapp zwei Jahre - bis zum März 2006 - nicht gearbeitet, sodann danach erneut selbständig gearbeitet, dann ist es fehlerhaft, wenn das Tatgericht davon ausgeht, dem Geschädigten sei ein dem durchschnittlichen Gehalt eines angestellten Tischlermeisters entsprechender Erwerbsschaden entstanden.
OLG München v. 19.08.2016
Die für einen Erwerbsschaden, §§ 842, 843 I 1. Alt. BGB, geltenden Beweiserleichterungen, §§ 252 BGB, 287 I 1 ZPO, stellen zwar geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters, jedoch wird die grundsätzliche Beweislastverteilung nicht verändert. Unzulässig bleibt, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (BGH, 7. Juli 1970, VI ZR 233/69, OLG München, 27. Januar 2006, 10 U 4904/05, OLG München, 15. September 2006, 10 U 3622/99).
BGH v. 19.09.2017:
Für die Grundlagen der erforderlichen Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Dabei wird es in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen.
Prognose bei jungen und Menschen in der Ausbildung:
BGH v. 14.01.1997:
Bei einem jugendlichen Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen und ohne Einkünfte bleiben werde.
BGH v. 06.06.2001:
Bei einem jüngeren Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde.
KG Berlin v. 20.10.2005:
Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verdienstausfalls eines Studenten, dessen Studienabschluss sich unfallbedingt verzögert.
OLG Celle v. 31.10.2006:
Einer Unfallgeschädigten kann nicht von vornherein - ohne Beweisaufnahme - abgesprochen werden, dass ihre unfallunabhängigen Lebensumstände ihrer weiteren Ausbildung und dem begehrten Berufsziel nicht entgegengestanden hätten. Nach den unter Beweis gestellten persönlichen Lebensverhältnissen - insbesondere einer Betreuung des Kindes durch ihre Eltern - erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass eine Ausbildung trotz einer Schwangerschaft erfolgreich beendet worden wäre. Das muss umso mehr gelten, als der Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt.
OLG Brandenburg v. 16.11.2006:
Unter Berücksichtigung der heutigen Arbeitsmarktgegebenheiten kann bei der Annahme eines hypothetischen Einkommens eines Jurastudenten höchstens von einem monatlichen Nettoeinkommen für eine Bürotätigkeit von 1.600,00 € ausgegangen werden.
BGH v. 05.10.2010:
Trifft ein Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, so kann es geboten sein, dass der Tatrichter bei der für die Ermittlung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose auch den Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern berücksichtigt.
OLG Brandenburg v. 04.11.2010:
Bei der Bildung der Zukunftsprognose kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zu Gute, eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens ist jedoch nicht möglich; der Verletzte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen nach diesen Maßstäben dartun und beweisen, die eine Schadensschätzung ermöglichen. Gerade bei relativ jungen Geschädigten kann allerdings ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass sie auf Dauer die ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten für gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werden. Auch können verbleibende Risiken bei der Prognose durch gewisse Abschläge berücksichtigt werden.
OLG Oldenburg v. 19.01.2011:
Die von den Eltern einer bei einem Unfall verstorbenen Schülerin begehrte Feststellung, dass die Berechnung eines späteren eventuellen Unterhaltsanspruches auf der Basis einer beruflichen Tätigkeit der verstorbenen Tochter als Chemieingenieurin und dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einer Chemieingenieurin erfolge, ist unzulässig.
OLG Celle v. 30.11.2011:
Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen (§§ 252 BGB, 287 ZPO), muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder - wie vorliegend - am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden.
OLG Köln v. 09.08.2013:
Für die Frage, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, bedarf es gemäß § 252 BGB einer Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten dürfen gerade dann nicht überspannt werden, wenn sich der Geschädigte noch in der Ausbildung befindet, weil er dann regelmäßig nur wenige Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, wie sich seine berufliche Entwicklung voraussichtlich gestaltet hätte. Es genügt dann für die Annahme, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis den behaupteten Berufsweg eingeschlagen hätte, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
OLG Köln v. 09.08.2013:
Hat der geschädigte Student der Forstwirtschaft ein Forstdienstreferendariat deshalb nicht antreten können, weil er unfallbedingt die körperlichen Voraussetzungen für die Ableistung des Referendariats nicht aufgewiesen hat, kann er den Nachweis, dass er nach Ableistung des Referendariats eine Beamtenlaufbahn im höheren Forstdienst durchlaufen hätte, nicht erbringen, wenn seinerzeit allenfalls 1/5 eines Referendariatslehrgangs in den Landesdienst eingestellt wurde und der Geschädigte keine deutlich überdurchschnittlichen Prüfungsleistungen erbracht hat, die einen Rückschluss darauf zugelassen hätten, dass er trotz der generell schlechten Einstellungsvoraussetzungen gleichwohl in den höheren Forstdienst aufgenommen worden wäre.
LG Essen v. 09.05.2017:
Ist die Zukunftsprognose bei einem Kind auf Grund seines Alters und seines Entwicklungsstandes erschwert, können und müssen der Beruf, die Vor- und Weiterentwicklung der Eltern, ihre Qualifikationen in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen der Geschwister für die Prognosebildung herangezogen werden (BGH, 5. Oktober 2010, VI ZR 186/08, OLG Frankfurt, 28. Oktober 1987, 17 U 171/83).