1. |
Die Haftung des Betriebsunternehmers einer Schienenbahn nach § 1 Abs. 1 des Haftpflichtgesetzes (HPflG) ist nicht nach § 1 Abs. 2 (HPflG) aufgrund von höherer ausgeschlossen, wenn die Halbschranken und Blinklichter des Bahnübergangs nur deshalb nicht funktioniert haben, weil rund zwei Stunden vor dem Zusammenstoß ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug den Schaltkasten der Schrankenanlage beschädigt hat.
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2. |
Ein Verkehrsteilnehmer darf bei einem beschrankten Bahnübergang auf die Funktionstüchtigkeit der Halbschranken und des Blinklichts vertrauen, sofern sich dem Verkehrsteilnehmer etwaige Zweifel an der Funktionstüchtigkeit nicht erkennbar aufdrängen.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.311,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2010 und weitere 718,40 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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die Klage abzuweisen.
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