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BGH Urteil vom 13.05.1974 - III ZR 35/72 - Zur Haftungsabwägung zwischen Betriebsgefahr und Verschulden und zur Verjährungsunterbrechung durch einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag

BGH v. 13.05.1974: Zur Haftungsabwägung zwischen Betriebsgefahr und Verschulden - Quotenbildung bei mehreren Beteiligten


Der BGH (Urteil vom 13.05.1974 - III ZR 35/72) hat entschieden:

   Ein nicht bezifferter Klageantrag genügt insbesondere für das Schmerzensgeldbegehren zur Unterbrechung der Verjährung, wenn die Klage zugleich die genügenden Grundlagen für die Ausübung des richterlichen Ermessens und damit für die Festlegung des Schmerzensgeldes enthält. Der Kläger wird dadurch nicht von der Last entbunden, die tatsächlichen Grundlagen und die etwaige Höhe des geltend gemachten Anspruchs möglichst genau anzugeben.

Siehe auch
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden

Tatbestand:


Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, an dem außer ihm ein Postfahrzeug beteiligt war.

Am 21. November 1967 befuhr der Kläger mit einem Motorroller, Hercules 49 ccm, gegen 12.30 Uhr die L straße in Bielefeld in Richtung B. Der Zeuge T fuhr als Postfahrer mit einem Kleinlaster der Beklagten, Typ VW Bulli, hinter ihm gleichfalls in diese Richtung.

Etwa 100 m vor der Kreuzung B-Eck beginnt rechts neben der Richtungsfahrbahn eine Haltebucht für eine etwa 50 m weiter zur Kreuzung hin gelegene Autobushaltestelle. Diese Haltebucht ist so schmal, dass sie einen Bus nicht in seiner vollen Breite aufnehmen kann. Sie läuft vor der Kreuzung spitzwinklig zur rechten Fahrspur aus. Gleichfalls etwa 100 m vor der Kreuzung verbreitert sich die - zuvor aus zwei Fahrspuren bestehende - Richtungsfahrbahn. Dort beginnt eine Linksabbiegerspur, die in einem spitzen Winkel ansetzt und sich zur Kreuzung hin allmählich auf die volle Spurbreite erweitert.

Zur Unfallzeit hielt an der Bushaltestelle ein Autobus, hinter ihm der Fahrschulwagen des Zeugen D, ein Pkw der Marke VW. Der Bus versperrte einen Teil der rechten Fahrspur. Ungefähr in Höhe der Bushaltestelle kam es auf der Überholspur zum Zusammenstoß zwischen dem Motorroller des Klägers und dem VW-Bulli der Beklagten. Der Kläger kam dabei zu Fall und wurde verletzt. Er beansprucht von der Beklagten Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden. Mit seiner am 25. Juli 1969 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger ein - der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes - Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall vom 21. November 1967 begehrt.

Nach einer Teilbewilligung des Armenrechts hat der Kläger den Wert des Streitgegenstandes für den Schmerzensgeldantrag, der von der Teilbewilligung nicht erfasst war, mit 4.000 DM (Mindestwert) angegeben. Im Verhandlungstermin vom 2. März 1970 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine beglaubigte Abschrift der - der Beklagten bisher nicht zugestellten - Klageschrift erhalten und dies mit Empfangsbekenntnis bestätigt. Auf die Einhaltung etwa verletzter Formvorschriften für die Zustellung haben beide Parteien verzichtet. Sie haben sodann nach Stellung der Anträge streitig verhandelt. Der Kläger ist im ersten Rechtszug wegen seines Sachschadens und seines Verdienstausfalls zur bezifferten Leistungsklage (4.116,78 DM nebst Zinsen) übergegangen und hat weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten jedoch nur noch für jeden weiteren unfallbedingten Erwerbsschaden für die Zeit ab 16. März 1970 begehrt.




Der Kläger hat vorgetragen:

Er sei etwa 40 m vor der Haltestelle in Höhe des Beginns der Haltebucht von der rechten Fahrspur auf die Überholspur gewechselt, weil die vor ihm haltenden Fahrzeuge - der Autobus und der Fahrschulwagen - die rechte Fahrspur teilweise versperrt hätten. Zuvor habe er sich im Rückspiegel vergewissert, dass die Überholspur frei gewesen sei; der VW-Bulli und einige andere Fahrzeuge seien noch weit hinter ihm gewesen. Er habe schon etwa 40 m auf der Überholspur zurückgelegt, als der Fahrer der Beklagten versucht habe, ihn mit dem VW-Bulli zu überholen. Dabei habe der Fahrer des Postfahrzeugs ihm die Fahrbahn geschnitten. Die rechte Seite des VW-Bulli habe seinen Lenker berührt und zur Seite gedrückt. Er - der Kläger - sei deshalb gestürzt. Die Verletzungen, die er erlitten habe, - ein Knochenbruch im Bereich des Kniegelenks mit Absplitterung von Knochenteilen, eine Schulterprellung und eine Schnittwunde an der Nasenwurzel - mit ihren Folgen (operative Entfernung des Meniskus und von Knochensplittern aus dem Kniegelenk, Arbeitsunfähigkeit bis April 1969, andauernde Beschwerden und Beeinträchtigungen) rechtfertigten ein erhebliches Schmerzensgeld.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Ihr Fahrer, der Zeuge T, habe die Überholspur benutzt. Der Kläger sei plötzlich - unmittelbar vor ihrem sich nähernden Fahrzeug - in die Überholspur gefahren und habe dadurch den Unfall allein verschuldet.

Durch Teilurteil hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung von 4.000 DM Schmerzensgeld verurteilt und die volle Schadenersatzverpflichtung der Beklagten für jeglichen Erwerbsschaden des Klägers ab 16. März 1970 - vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - festgestellt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte hat mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger hat im Wege der Anschlussberufung ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld (nebst Zinsen) sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm über den beziffert geltend gemachten Sach- und Erwerbsschaden bis zum 15. März 1970 sowie den weiteren Erwerbsschaden hinaus auch alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21. November 1967 zu ersetzen.

Demgegenüber hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung hat es

  1.  die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 12.000,- DM (nebst Zinsen) an den Kläger verurteilt,

  2.  festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

  a.  dem Kläger jeglichen Erwerbsschaden aus dem Unfall vom 21. November 1967 zu ersetzen, vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger,

  b.  dem Kläger den weiteren immateriellen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen,

  3.  die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den über den Erwerbsschaden hinausgehenden weiteren materiellen Schaden begehrt.

Die Beklagte verfolgt mit der - zugelassenen - Revision den Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.




Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt und soweit der Klage stattgegeben worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Postfahrer T sich schuldhaft verkehrswidrig verhalten und dadurch den Unfall vom 21. November 1967 - damit auch die Verletzungen des Klägers - verursacht hat. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Der in der Haltebucht stehende Omnibus habe einen Teil der rechten Fahrspur eingenommen. Dahinter habe der Fahrschulwagen gestanden, und zwar schräg nach links ausgeschert und zum Vorbeifahren bereit. Die rechte Fahrspur sei damit für die nachfolgenden Fahrzeuge versperrt gewesen. Diese Situation sei für den Postfahrer T von weitem erkennbar gewesen. Er habe damit rechnen müssen, dass der auf der rechten Spur vor ihm fahrende Kläger auf die Überholspur überwechseln werde, weil die rechte Fahrspur versperrt gewesen sei. T sei verpflichtet gewesen, dem Kläger als dem Vorausfahrenden an der Engstelle, die durch die versperrte rechte Spur entstanden sei, den Vortritt zu lassen. Der schneller als der Kläger - nach seinen eigenen Angaben mit 45 km/h fahrende - T hätte daher seine Geschwindigkeit verringern müssen, um eine Überholsituation auf der Überholspur zu vermeiden. Denn er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Kläger auf der Überholspur scharf rechts bleiben werde. Die Überholspur sei zu schmal gewesen, um beiden Fahrzeugen mit einem Sicherheitszwischenraum Platz zu bieten. Gleichwohl habe T seine Geschwindigkeit beibehalten und durch die für ihn vermeidbare Überholsituation den Unfall verursacht. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die beiden Fahrzeuge bei dem Überholversuch des Zeugen T zu eng nebeneinander gefahren seien oder ob T zu früh nach rechts zurückgebogen sei.

Die Beklagte müsse daher nach § 839 BGB, Art. 34 GG für das schuldhaft verkehrswidrige Verhalten ihres Fahrers einstehen.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Postfahrer verpflichtet war, den Vorausfahrenden den Vortritt für die Vorbeifahrt an den haltenden Fahrzeugen zu lassen.

Diese Auffassung entspricht der durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmten Rechtslage, die schon für den Unfallzeitpunkt bestand (§ 1 StVO in der zum Unfallzeitpunkt maßgebenden Fassung). Der Postfahrer hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, als Beamter im Sinne des § 839 BGB die Amtspflicht, im Straßenverkehr niemanden zu schädigen. Für die fahrlässige Verletzung dieser Amtspflicht muss die Beklagte nach Art. 34 GG einstehen.

2. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen tragen die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass der Postfahrer den Unfall hätte vermeiden können, wenn er die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt beobachtet hätte.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die rechte Spur der Richtungsfahrbahn durch den haltenden Omnibus und den Fahrschulwagen versperrt, als sich der Kläger und der Postfahrer der Omnibushaltestelle näherten. Die Überholspur war jedoch zu schmal, um zugleich dem Kläger und dem Postfahrer eine gefahrlose Vorbeifahrt an den haltenden Fahrzeugen zu ermöglichen. Der hinter dem Kläger, jedoch schneller als dieser fahrende Postfahrer hätte daher - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt - seine Geschwindigkeit herabsetzen und davon Abstand nehmen müssen, den Kläger vor oder während der Vorbeifahrt an den haltenden Fahrzeugen zu überholen.

Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht ein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten des Postfahrers begründet, sind - entgegen der Rüge der Revision - nicht in sich widerspruchsvoll. Sie verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze.

Das Berufungsgericht hat sich in dem Zusammenhang dieser Feststellungen mit der entgegenstehenden Aussage des Zeugen T auseinandergesetzt, der Kläger sei unvermutet hinter dem Omnibus und vor dem Fahrschulwagen in seine - des Zeugen - Spur gefahren, so dass er den Unfall weder durch Bremsen noch durch Ausbiegen nach links habe vermeiden können. Die Beklagte selbst hat sich die Aussage des Zeugen T zu diesem Punkt jedoch nicht zu eigen gemacht. Das Berufungsgericht ist daher ohne Verfahrensverstoß von dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ausgegangen, dass der Kläger nicht zwischen dem haltenden Omnibus und dem hinter dem Omnibus haltenden Fahrschulwagen auf die Überholspur gefahren ist. Das Berufungsgericht hat somit in diesem Punkt den Geschehensablauf ausgeschlossen, wie ihn der Zeuge T bekundet hat. Von dem zutreffenden Rechtsstandpunkt, den das Berufungsgericht gewählt hat, reichte es für die Bejahung eines schuldhaften verkehrswidrigen Verhaltens des Postfahrers aus, dass für diesen die Verkehrssituation - rechtzeitig - erkennbar war, was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat. Der Postfahrer, der verpflichtet war, den Vorausfahrenden - also insbesondere dem Kläger - den Vortritt für die Vorbeifahrt an den haltenden Fahrzeugen zu lassen, musste nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts damit rechnen, dass der vorausfahrende Kläger auf die Überholspur überwechseln und auf dieser nicht scharf rechts bleiben werde. Das Berufungsgericht sieht somit das Verschulden des Postfahrers rechtsirrtumsfrei darin, dass dieser - trotz der von weitem erkennbaren Verkehrssituation - nicht vom Überholen Abstand nahm (vgl. BGH in VersR 1968, 1040).





II.

Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) verneint und von einer Anrechnung der vom Motorroller des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr bei der Abwägung der zum Unfall führenden Umstände nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG mit folgenden Erwägungen abgesehen:

Die Sachdarstellung des Klägers sei unwiderlegbar. Der Postfahrer hätte nach dieser Sachdarstellung reichlich Zeit gehabt, sich auf den Kläger einzustellen. Diesem könne aus dem Spurwechsel kein Vorwurf gemacht werden.

Die allgemeine Betriebsgefahr des Motorrollers trete bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 StVG hinter dem von der Beklagten zu vertretenden Verursachungsanteil völlig zurück. Der Unfall sei in weit überwiegendem Maß auf das Verhalten des Postfahrers zurückzuführen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält insoweit einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zwar muss sich die Beklagte das rechtsfehlerfrei bejahte verkehrswidrige Verhalten ihres Fahrers, also einen Umstand anrechnen lassen, der die konkrete Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erhöht hat. Hieraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Betriebsgefahr, die der Kläger zu vertreten hat, gegenüber dem vom Postfahrer gesetzten Verursachungsanteil außer Betracht bleiben kann. Ein unfallursächliches Verschulden oder ein sonstiger Umstand kann allerdings so gewichtig sein, dass die vom Geschädigten zu vertretende Betriebsgefahr völlig zurücktritt. Insbesondere wird die Betriebsgefahr in der Regel gegenüber einer groben Fahrlässigkeit in den Hintergrund treten (für das völlige Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Mopeds vgl. BGH in NJW 1971, 1983, 1984). Dabei können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH in VersR 1955, 310/1 = VRS 9, 112; VersR 1956, 732 = NJW 1957, 99 = VRS 12, 67; VersR 1957, 63; VersR 1961, 234, 236) in die Abwägung der zum Unfall führenden Umstände nur festgestellte Tatsachen einbezogen werden.

Das Berufungsgericht hat jedoch keine besonderen Umstände dargelegt, die ein völliges Unberücksichtigtlassen der vom Kläger zu vertretenden Betriebsgefahr rechtfertigen könnten. Es hat insbesondere das verkehrswidrige Verhalten des Postfahrers nicht als grob fahrlässig bewertet und dementsprechend keine Tatsachen festgestellt, die für eine solche Bewertung erforderlich wären. Das Ausmaß der von der Beklagten zu vertretenden Verkehrswidrigkeit und der Umfang des von ihr zu vertretenden Verursachungsanteils hängen auch davon ab, ob der Kläger, wie die Beklagte behauptet, hinter dem Fahrschulwagen plötzlich - kurz vor dem herannahenden Postfahrzeug - in dessen Fahrspur übergewechselt ist. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit in seiner Würdigung des ihm unterbreiteten Tatsachenstoffs nicht in zureichender Weise ausgeschlossen. Es hat jedenfalls keinen hiervon abweichenden - dieser Möglichkeit entgegengesetzten - Geschehensablauf festgestellt. Denn mit der Verneinung der Richtigkeit der Zeugenaussage des Postfahrers T ist die - von dieser Aussage abweichende - Sachdarstellung der Beklagten nicht mit verneint.

Mit diesem - vom Berufungsgericht nicht ausgeschlossenen - Geschehensablauf ist es unvereinbar, den Unfall "in weit überwiegendem Maße" auf das verkehrswidrige Verhalten des Postfahrers zurückzuführen. Es fehlt an den für eine solche Bewertung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für das Ausmaß der unfallursächlichen Verkehrswidrigkeit, die die Beklagte sich anrechnen lassen muss.




2. Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) ohne nähere Begründung mit der Erwägung verneint, der Kläger behaupte "unwiderlegbar", etwa 40 m vor dem haltenden Omnibus auf die - freie - Überholspur übergewechselt zu sein, als das Postfahrzeug und die diesem folgenden Fahrzeuge "noch weit hinter ihm (dem Kläger) gewesen seien". Diese Erwägung lässt nicht erkennen, ob die wesentlichen Umstände beachtet sind und eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175; BGH in LM § 286 (B) ZPO Nr. 10).

Zwar war der Postfahrer verpflichtet, dem vorausfahrenden Kläger den Vortritt für die Vorbeifahrt an den haltenden Fahrzeugen zu lassen. Dieser Vortritt gewährt jedoch kein Vorrecht, auf dessen Beachtung der Kläger unter allen Umständen - ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr - vertrauen durfte. Auch nach dem Rechtszustand, der für den Unfallzeitpunkt galt, war der Kläger unter dem Gebot gegenseitiger Rücksicht im Straßenverkehr (§ 1 StVO aF) verpflichtet, sich über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern und, falls mit Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr erforderlich, von einer Vorbeifahrt an den haltenden Fahrzeugen abzusehen, also rechtzeitig anzuhalten (vgl. u.a. BayObLG in VRS 8, 470; KG in DB 1971, 91).

Das Berufungsgericht führt aus, dass der Postfahrer nach seiner Aussage mit etwa 45 km/h, der Kläger nach seinen Angaben etwas langsamer mit etwa 40 km/h gefahren sei, und findet diese Angaben dadurch bestätigt, dass der Postfahrer gegenüber dem vorausfahrenden Kläger aufholte. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte geringe Annäherungsgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugen spricht gegen die Darstellung des Klägers, dass das Postfahrzeug während seines - des Klägers - Überwechselns auf die Überholspur noch weit hinter ihm gewesen sei. Sie ist sogar geeignet, den Schluss zu rechtfertigen, dass der Kläger ohne genügende Beachtung des schon nahen oder sich rasch nähernden Postfahrzeugs zur Vorbeifahrt an dem Omnibus auf die Überholspur wechselte. Der Kläger durfte unter dieser Voraussetzung nicht erwarten, dass er - bei der gebotenen Rücksicht auf den rascheren Folgeverkehr - gefahrlos auf der Überholspur an dem Omnibus vorbeifahren konnte.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts reichen somit nicht aus, ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu verneinen: Es hat sich, wie die Revision zutreffend rügt, insoweit nicht ausreichend mit dem ihm vorliegenden Tatsachen- und Beweisstoff auseinandergesetzt.

Allerdings stellt es keinen verfahrensrechtlichen Verstoß dar, dass das Berufungsgericht den Zeugen T - entgegen dem Antrag der Beklagten - nicht beeidigt hat. Die Entscheidung über die Beeidigung dieses Zeugen stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht dieses Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise ausgeübt hätte. Der Tatrichter kann von der Beeidigung eines Zeugen absehen, wenn dessen Aussage durch die Beeidigung keinen höheren Beweiswert gewinnt. Das Berufungsgericht hat, wie der Begründungszusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt, den Inhalt der Bekundungen des Zeugen über das Verhalten des Klägers nach Lage der Sache für völlig unwahrscheinlich angesehen und war daher nicht gehalten, den Zeugen zu beeidigen ( zu den rechtlichen Grenzen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens vgl. BGHZ 43, 368, 370 ff).



III.

Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Anschlussberufung ausgegangen. Das Revisionsgericht hat die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt auch ohne Revisionsrüge zu überprüfen. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung stellt eine von Amts wegen zu beachtende - unverzichtbare - verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Sachentscheidung über das - mit dem Rechtsbehelf der Anschlussberufung zur Entscheidung gestellte - Begehren dar.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 DM, also zur Zahlung des in der Streitwertangabe bezeichneten Mindestbetrags verurteilt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieses Urteil den Kläger beschwert hat. Denn die - unselbständige - Anschließung setzt weder eine formelle noch eine materielle Beschwer voraus. Sie stellt einen Rechtsbehelf (ein Rechtsschutzmittel), kein Rechtsmittel dar. Der Berufungsbeklagte, der sich der Berufung des Gegners anschließt, kann - sogar im Wege der Klageerweiterung - eine Abänderung des angefochtenen Urteils erreichen. Die sich anschließende Partei hat das Recht, einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb der fremden Berufung zu stellen und durch diesen Antrag die Grenzen mitzubestimmen, in denen der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug erneut zu verhandeln ist (RGZ 29, 375, 378; 156, 240, 242; BGHZ 4, 229 ff; BGHZ 24, 279, 285; BGH LM § 521 ZPO Nr. 10; BGH in NJW 1961, 2309; BSozG in JZ 1966, 532).

Diese in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze werden von Stimmen des neueren Schrifttums zum Teil in Zweifel gezogen (Baur in Festschrift für Fragistas, Teil 1, 1966, S. 359 ff; Rosenberg-Schwab, ZPR, 10.Aufl., § 139 III 4 = S. 726; Grunsky in Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 521 Anm. I 1), die auch für die unselbständige Anschließung eine Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung, in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zum Teil auch das Erreichen der Berufungssumme (§ 511 a ZPO) fordern.

Diesen Auffassungen kann nicht gefolgt werden. Die (unselbständige) Anschlussberufung schützt den Rechtsmittelbeklagten nicht nur gegen eine voreilige Aufgabe seiner Berufungsrechte. Sie soll ihm vielmehr auch die Möglichkeit an die Hand geben, seinen Antrag in sachgerechter Weise der Prozesslage in der Berufungsinstanz anzupassen, selbst wenn das Gericht erster Instanz seinem Antrag voll entsprochen hat.

Der Berufungskläger hat unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Prozess im Berufungsrechtszug, in der zweiten Tatsacheninstanz, zwar nicht auf eine völlig neue, wohl aber - je nach der Parteirolle des Berufungsklägers im ersten Rechtszug - durch Änderung der Klageanträge nach den für die erste Instanz maßgebenden Vorschriften ( §§ 523, 264, 268 ZPO), durch Erhebung einer Widerklage oder durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung unter den in § 529 Abs. 4 und 5 ZPO festgelegten Voraussetzungen - auf eine geänderte Grundlage zu stellen. Er kann in den Grenzen des § 529 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einführen und damit zugleich seine - gegenüber der ersten Instanz möglicherweise geänderten - Anträge rechtfertigen.

Es entspricht dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Parteien, auch dem Berufungsbeklagten, der in erster Instanz voll siegreich geblieben war, entsprechende Möglichkeiten zu verleihen. Die erforderliche Umstellung auf die Prozesslage in der Berufungsinstanz hängt für den Berufungsbeklagten nicht davon ab, ob und gegebenenfalls sogar in welchem Umfang ihn das angefochtene Urteil beschwert hat.

Der Senat hat daher keine Veranlassung, von den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen abzurücken.


IV.

Das Berufungsgericht hat ein zeitlich unbegrenztes Teilschmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM (auch zur Abgeltung der Möglichkeit einer künftigen Operation zur Verhütung einer in Zukunft sich einstellenden Arthrosis deformans) festgesetzt und zugleich festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, und ihm für den Fall einer später tatsächlich notwendigen operativen Gelenkversteifung oder eines operativen Voll- oder Teilgelenkersatzes die Möglichkeit vorbehalten, ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld nachzufordern, dessen Höhe durch Gegenüberstellung des dann festzusetzenden abschließenden Gesamtschmerzensgeldes mit dem zuerkannten Teilschmerzensgeld ermittelt werden soll.

Diese Art der richterlichen Festlegung des Schmerzensgeldanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhoben.


V.

Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der gesamte Schmerzensgeldanspruch nicht verjährt ist. Es hat hierzu ausgeführt:

Die - wirksam erhobene - Klage habe die Verjährung des gesamten Schmerzensgeldanspruchs unterbrochen.

Der Klageantrag aus der Klageschrift habe den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Der Kläger habe in einer ihm als medizinischem Laien allein zumutbaren Weise die Umstände angegeben, die zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes herangezogen werden sollten. Zusätzlich habe er durch seine nachträglichen Angaben zum Streitwert seine Vorstellungen vorläufig nach unten abgegrenzt.

Die Unterbrechung der Verjährung für den gesamten Schmerzensgeldanspruch sei nicht wieder fortgefallen. Der mit Schriftsatz vom 12. März 1970 angekündigte und in der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs verlesene Antrag enthalte keine sachliche Änderung des Schmerzensgeldbegehrens, insbesondere keine Beschränkung im Sinne einer Rücknahme mit der Wirkung, dass die Unterbrechung als nicht erfolgt gelte (§ 212 BGB). Einer - teilweisen - Rücknahme der Klage könne es ebenfalls nicht gleichgestellt werden, dass der Kläger keine selbständige Berufung und zunächst auch keine Anschlussberufung eingelegt habe. Eine selbständige Berufung sei dem Kläger mangels einer Beschwer verschlossen gewesen. Schon in der Berufungsbeantwortung habe der Kläger auf die nach seiner Ansicht zu geringe Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes hingewiesen und mit Schriftsatz vom 24. August 1971 um Bewilligung des Armenrechts für die Anschlussberufung nachgesucht. Frühestens mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils habe die bis dahin fortdauernde Unterbrechung der Verjährung zwar geendet. Die Einlegung der Anschlussberufung habe die Verjährung jedoch erneut unterbrochen. Das - mit der Anschlussberufung verfolgte - Begehren auf Zuerkennung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes stelle keine Klageerweiterung dar. Der Kläger habe die im Schmerzensgeldantrag in Bezug genommene Sachdarstellung nicht ausgewechselt, sondern wolle eine günstigere Bewertung der schon angegebenen Umstände erreichen. Er rechtfertige seinen neuen Schmerzensgeldantrag in der Anschlussberufung nicht durch Ausdehnung des für seine Wertvorstellungen maßgeblichen tatsächlichen Vorbringens und führe somit keine (neuen) höheren Wertvorstellungen ein. Daher erweitere er seinen bisherigen Antrag auch nicht um einen bis dahin nicht rechtshängigen Teil. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

Der Kläger hat mit seiner Klage eine billige Geldentschädigung für alle von ihm angegebenen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21. November 1967 begehrt. Er hat dieses Begehren - zum Teil in geänderter Fassung - stets aufrechterhalten. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Neufassung des Schmerzensgeldantrags in der ersten Instanz keine sachliche Änderung des Klageantrags, insbesondere keine Teilrücknahme der Klage bedeutet.


1. Die Erhebung der unbezifferten Schmerzensgeldklage hat die Verjährung für den gesamten Schmerzensgeldanspruch - auch für das mit der Anschlussberufung zur Entscheidung gestellte Schmerzensgeldbegehren - unterbrochen (§ 209 BGB).

Die Klage ist am 2. März 1970 wirksam erhoben (§ 253 ZPO). Ein etwaiger Zustellungsmangel ist geheilt, weil die Beklagte im Termin vom 2. März 1970 nach der Entgegennahme der Klageschrift auf die Einhaltung etwa verletzter Formvorschriften über die Zustellung verzichtet hat.

Die Klageschrift genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Bei einer Klage auf Verurteilung zu einer Leistung muss der Kläger Art und Umfang der begehrten Leistung so genau bezeichnen, dass keine Ungewissheit besteht. Der Beklagte darf sich über Ausmaß und Umfang des Klagebegehrens nicht im Unklaren sein.Ein nicht bezifferter Klageantrag genügt jedoch insbesondere für das Schmerzensgeldbegehren, wenn die Klage zugleich die genügenden Grundlagen für die Ausübung des richterlichen Ermessens und damit für die Festlegung des Schmerzensgeldes enthält. Der Kläger wird dadurch nicht von der Last entbunden, die tatsächlichen Grundlagen und die etwaige Höhe des geltend gemachten Anspruchs möglichst genau anzugeben (BGH in MDR 1964, 831 = VersR 1964, 850; LM § 253 Nr. 34 und 46; BGHZ 45, 91, 93; BGH in NJW 1969, 1427; BGH in VersR 1970, 83 = JZ 1970, 787; BGH in NJW 1970, 281 = VersR 1970, 127; BGH in VersR 1972, 98; vgl. auch Schumann-Leipold in Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 253 Anm. III 2 a).

Hier hat der Kläger in der Klageschrift die tatsächlichen Umstände, die für die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes wesentlich sind, genau genug bezeichnet. Er hat Ausmaß und Umfang seiner Verletzungen dargelegt, die Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit angegeben und auf eine bleibende Behinderung durch zu erwartende künftige Gehbeschwerden hingewiesen. Er hat damit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes so genau angegeben, wie dies für ihn als medizinischen Laien möglich und zumutbar war. Die - als Schmerzensgeldschuldnerin in Anspruch genommene - Beklagte konnte somit der Klage Ausmaß und Umfang des Schmerzensgeldbegehrens in einer für ihre Entschließungen genügenden Weise entnehmen.

Diese bestimmte Sachdarstellung ließ es zu, dass das Gericht die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ermitteln konnte.

Das unbezifferte Schmerzensgeldbegehren war daher so bestimmt, dass der prozessuale Anspruch vor Eintritt der Verjährung der Schmerzensgeldforderung rechtshängig geworden ist. Die Klageerhebung hat damit die Verjährung unterbrochen.

2. Der Kläger hat mit seiner Anschlussberufung keinen neuen - bisher nicht rechtshängigen - Teil seines Schmerzensgeldanspruchs zur Entscheidung gestellt, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat.

a) Er hat weder ausdrücklich noch schlüssig durch eine geänderte (neue) Sachdarstellung die Höchstgrenze für sein erstinstanzliches Schmerzensgeldbegehren heraufgesetzt. Auch hat er den Klagegrund mit der Anschlussberufung nicht geändert und seine für die Bemessung des Schmerzensgeldes wesentliche Sachdarstellung nicht ausgewechselt, sondern nur durch weitere Einzelheiten erläutert.



Ein höheres als das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld lag im Rahmen seines ursprünglichen Klageantrags. Dieser Rahmen ergibt sich auf der Grundlage der von ihm in der Klage angegebenen tatsächlichen Umstände. Die durch seine Sachdarstellung abgesteckte obere Grenze seines Begehrens hat er nicht dadurch überschritten, dass er in der Berufungsinstanz im Rahmen seines ursprünglichen Begehrens eine günstigere Bewertung der von ihm vorgetragenen Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes begehrt. Das vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzensgeld liegt entsprechend noch in den Grenzen des ursprünglichen Schmerzensgeldantrags.

b) Mit der teilweisen Umstellung der Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden macht der Kläger gleichfalls keine neue, bisher nicht rechtshängige Schmerzensgeldforderung geltend. Sein bisheriges Begehren erstreckte sich auf die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes für alle, also auch die nach seiner Sachdarstellung möglichen künftigen immateriellen Schäden. Mit der Anschlussberufung hat der Kläger insoweit seinen Schmerzensgeldantrag nicht erhöht, sondern nur die Rechtschutzform für denselben Anspruch gewechselt.


VI.

Die Klageerhebung hat somit die Verjährung für den gesamten Schmerzensgeldanspruch unterbrochen. Die Verjährungsfrist konnte frühestens ab der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils neu zu laufen beginnen, soweit das Landgericht den vom Kläger gesteckten Rahmen für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ausgeschöpft hat. Mit der Erhebung der Anschlussberufung wurde die Verjährungsfrist erneut unterbrochen. Der Kläger hat die Anschlussberufung zwar nicht alsbald eingelegt. Hierin liegt jedoch nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts keine teilweise Klagerücknahme für den 4.000 DM übersteigenden Schmerzensgeldbetrag, die die Wirkung des § 212 BGB auslösen könnte.


VII.

Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil es an ausreichend tragfähigen Feststellungen für den Unfallhergang und damit für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers fehlt. Dies gilt auch für das Schmerzensgeldbegehren.

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