Ein nicht bezifferter Klageantrag genügt insbesondere für das Schmerzensgeldbegehren zur Unterbrechung der Verjährung, wenn die Klage zugleich die genügenden Grundlagen für die Ausübung des richterlichen Ermessens und damit für die Festlegung des Schmerzensgeldes enthält. Der Kläger wird dadurch nicht von der Last entbunden, die tatsächlichen Grundlagen und die etwaige Höhe des geltend gemachten Anspruchs möglichst genau anzugeben.
|
1. |
die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 12.000,- DM (nebst Zinsen) an den Kläger verurteilt,
|
||||
2. |
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
|
||||
3. |
die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den über den Erwerbsschaden hinausgehenden weiteren materiellen Schaden begehrt.
|