- Die Frage einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG liegt ebenso wie die Fahrverbotsanordnung selbst und die Abkürzung der Fahrverbotsdauer im Verantwortungsbereich des Tatrichters .
- Ein drohender Arbeitsplatzverlust führt nicht in jedem Falle dazu, von einem Fahrverbot abzusehen oder Ausnahmen zuzulassen. Ist der Betroffene wiederholt wegen erheblicher straßenverkehrsrechtlicher Verstöße auffällig geworden, kann der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung so weit zurück treten, dass ein unbeschränktes Fahrverbot seine Berechtigung behält.
- Scheidet ein Absehen vom Fahrverbot aus, bleibt das Gericht aufgrund des Übermaßverbotes zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen eine Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen können, sofern der Betr. hierfür berechtigte Gründe substantiiert vorträgt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 15.02.2006 wegen vier am 17.09.2005 in der Zeit zwischen 09.42 Uhr und 09.59 Uhr als Führer eines Kraftomnibusses (ohne Fahrgäste) tateinheitlich begangener fahrlässiger Überschreitungen der gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h, zweimal 19 km/h und 14 km/h in Tatmehrheit mit einer weiteren am Tattag um 10.10 Uhr begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 19 km/h zu Geldbußen von 220 Euro und 100 Euro. Daneben hat es gegen den Betroffenen ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG (so genannte Viermonatsregel) verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt, von dem es allerdings – abweichend vom Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 20.10.2005 – ausdrücklich Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse D (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen; vgl. § 6 Abs. 1 FeV) ausgenommen hat.
1. Zur Vorahndungssituation des uneingeschränkt geständigen Betroffenen (Jahrgang 1965), eines ledigen Berufskraftfahrers mit einem verfügbaren monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.000 Euro, hat das Amtsgericht seit 2002 vier jeweils mit Geldbußen geahndete Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, wobei die letzten drei (Tatzeiten: Juli, November und Dezember 2004) allesamt erst im Jahre 2005 rechtskräftig wurden und die Geschwindigkeitsüberschreitungen um 18 km/h, 21 km/h bzw. 27 km/h überdies als Führer eines Kraftomnibusses bzw. in einem Fall eines Kleinomnibusses begangen und mit Geldbußen über 150 Euro, 80 Euro und 60 Euro geahndet wurden.
Wegen einer - allerdings als Führer eines Pkw - bereits am 23.03.2002 begangenen fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h wurde gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 12.06.2002 neben einer Geldbuße von 100 Euro ein einmonatiges Fahrverbot verhängt; Rechtskraft trat insoweit am 14.01.2003 ein.
2. Seine Rechtsfolgenentscheidung hat das Amtsgericht wie folgt begründet (Ziffer V. der Urteilsgründe):„Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu 15 km/h in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt ist eine Geldbuße von 40 Euro gem. § 1 BKatV, Nr. 11.1.3 BKat, für eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 16 km/h und 20 km/h eine Geldbuße von ebenfalls 40 Euro gem. § 1 BKatV, Nr. 11.1.4 BKat vorgesehen. Darüber hinaus kann gem. § 25 StVG, § 4 Abs. 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot verhängen werden, wenn der Betroffene seine Pflichten als Kraftfahrer beharrlich verletzt hat.3. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet mit Blick auf die Vorahndungslage des Betroffenen, dass das Amtsgericht ausgerechnet die Fahrerlaubnisklasse D vom Fahrverbot ausgenommen hat, womit die ihm zugedachte Besinnungsfunktion verfehlt werde.
Der verlesene Verkehrszentralregisterauszug vom 08.12.2005 spricht deutliche Bände. Die Voreintragungen zeigen, dass sich der Betroffene durch die erfolgten Ahndungen für einschlägige Verkehrsverstöße, noch dazu regelmäßig als Führer eines Omnibusses, nicht beirren hat lassen und erneut eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen hat. Insbesondere haben die Anordnung eines Fahrverbotes in der Entscheidung vom 12.06.2002 und die Verdoppelung der Regelgeldbuße in der Bußgeldentscheidung vom 18.01.2005 ihn nicht vor der neuerlichen Ordnungswidrigkeit abschrecken lassen. Ferner ergibt sich aus dem verlesenen Bußgeldbescheid vom 20.12.2004, dass gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h als Führer eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen zunächst eine Geldbuße von 125 Euro und ein erneutes Regelfahrverbot von einem Monat verhängt worden war, welches mit verlesenem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 18.05.2005 unter gleichzeitiger Reduzierung der Geldbuße unter den Regelsatz in Wegfall geriet. Einen ‚letzten Schuss vor den Bug’ konnte dieses Urteil nicht setzen, da sich mangels Urteilsgründe nicht erschließen lässt, warum das Gericht von dem Regelfahrverbot absah, auch wenn es aufgrund der Tilgungsbestimmungen des StVG von einem eintragungsleeren Verkehrszentralregister ausgehen musste.
Indiziert die Beharrlichkeit die Verhängung eines Fahrverbotes, so musste vorliegend dennoch eine Ausnahme insoweit gemacht werden, als dass von dem zu verhängenden einmonatigen Fahrverbot Fahrzeuge der Führerscheinklasse D ausgenommen werden. Ein auch die Führerscheinklasse D umfassendes Fahrverbot würde für den Betroffenen eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte darstellen: Der Betroffene müsste - wie von ihm vorgetragen - als Folge mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Busfahrer rechnen.
Diese Angabe wurde durch die zeugenschaftliche Einvernahme des bei dem Arbeitgeber (...) in der Personalleitung tätigen kaufmännischen Angestellten H. überprüft und von dem Zeugen bestätigt.
Der Zeuge gab auf Befragen des Gerichts an: Der Betroffene habe zwar grundsätzlich 30 Urlaubstage im Jahr, diese müssten jedoch immer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Der Betroffene werde europaweit für Fernreisen eingesetzt und könne innerhalb der Saison zwischen den einzelnen Fernreisen nur 10 zusammenhängende Urlaubstage nehmen. Zwar könnte grundsätzlich in den Monaten Januar und Februar auch ein einmonatiger Urlaub gewährt werden, bei dem Betroffenen wäre dies aber erst wieder für das Jahr 2007 möglich. Der Betroffene sei Anfang März für die erste Fernreise eingeplant. Eine Freistellung ohne Bezahlung käme ebenso wenig wie der Rückgriff auf einen Aushilfsfahrer in Betracht, da die Saisonreisen und die Einteilung der Fahrer bereits terminlich festgelegt sei. Auch eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen sei nicht möglich, so werde beispielsweise die Busreinigung durch eine Fremdfirma durchgeführt.
Auf gerichtliche Nachfrage gab der Zeuge weiter an, dass im Arbeitsvertrag keine Klausel über eine Kündigungsmöglichkeit bei Verhängung eines Fahrverbotes oder bei Entzug der Fahrerlaubnis bestünde. Dennoch sei es bislang in der Firma Praxis, dass bei einem Fahrverbot die Ausstellung des betroffenen Fahrers und eine Neueinstellung erfolge.
Da der Zeuge weiter angab, dass im Unternehmen 18 Arbeitnehmer als Busfahrer beschäftigt seien, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass vorliegend das Kündigungsschutzgesetz eingreife und eine Kündigung des seit November 2003 beschäftigten Betroffenen nur bei sozialer Rechtfertigung in Betracht komme. Der Zeuge nahm daraufhin telefonische Rücksprache bei der Unternehmensleitung und erklärte anschließend, dass auch bei dem Betroffenen von der ständigen Firmenpraxis keine Ausnahme gemacht werde. Man habe bislang keine arbeitsrechtlich negativen Erfahrungen gemacht, wenn man einen Busfahrer aufgrund eines Fahrverbotes entließ.
Nach Aussage des Zeugen bedarf der Betroffene der Fahrerlaubnisklasse D, um seine Arbeitstätigkeit ausführen und so eine Kündigung vermeiden zu können.
Die Aussage des Zeugen erscheint dem Gericht glaubhaft. Der Zeuge setzte sich mit den durch das Gericht gemachten Alternativvorschlägen zur Ableistung des Fahrverbots auseinander, kam letztlich aber immer zu dem Ergebnis, dass diese im Unternehmen nicht durchführbar seien. Die Angaben des Zeugen werden auch durch die - allerdings vom Zeugen selbst ausgesprochene - Kündigungsandrohung im Schreiben vom 23.01.2006 bestätigt. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Ob die Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhält, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn der Arbeitgeber unabhängig davon die Kündigung ausspricht, ist der drohende Verlust des Arbeitsplatzes gegeben.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass auch die hier einschlägige Viermonatsregel des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG dem Betroffenen nicht die Möglichkeit verschaffen würde für Ausgleichsmaßnahmen, die die konkrete Existenzgefährdung ausschlössen.
Das Gericht ist sich bewusst, dass der Ausspruch eines Fahrverbotes mit Ausnahme der für die Erwerbstätigkeit erforderlichen Führerscheinklasse D nicht in demselben Maße wirkt wie der Ausspruch eines Fahrverbotes ohne jegliche Ausnahme. Dem Betroffenen soll dies aber ein ‚letzter Schuss vor den Bug’ sein. Bei einer nochmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung wird auf die arbeitsplatzvernichtende Wirkung eines Fahrverbotes keine Rücksicht mehr zu nehmen sein. Denn dann hat sich der Betroffene als unbelehrbar gezeigt.
Um die Wirkung der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes dennoch umfassend greifen zu lassen und dem Betroffenen seine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vorzuhalten, waren unter weiterer Berücksichtigung seiner Voreintragungen und der Zeitdauer der Geschwindigkeitsüberschreitungen die Regelsätze der Geldbuße auf 220 Euro und auf 100 Euro zu erhöhen. Dabei wurden bei der Festsetzung der Geldbuße von 220 Euro auch die vier tateinheitlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen berücksichtigt.“
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Mit ohne weiteres zutreffender Begründung hat das Amtsgerichts einen beharrlichen Pflichtenverstoß des Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG außerhalb eines Regelfalls nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV angenommen und aus ihm die Notwendigkeit der Verhängung des einmonatigen Fahrverbots gefolgert.
Zwar zieht eine beharrliche Pflichtverletzung zumal dann, wenn – wie hier – kein Regelfall nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorliegt, nicht ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbots nach sich. Bei der Anordnung eines Fahrverbots ist dem Gericht vielmehr ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt. Im Hinblick auf die Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, die zwar nicht unmittelbar die vorliegende Sachverhaltskonstellation, aber eine ihr wertungsmäßig ersichtlich gleichstehende erfasst, ist dieses Ermessen jedoch eingeschränkt. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann deshalb nur unter den Voraussetzungen abgesehen werden, die auch bei Vorliegen des in der BKatV normierten Regelfalls ein Absehen rechtfertigen (BayObLGSt 2003, 5; st.Rspr. des Senats).
2. Das Amtsgericht hat deshalb folgerichtig die Frage eines gänzlichen Absehens von einem Fahrverbot nicht einmal erwogen. Es hat stattdessen von dem mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verbundenen Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse D ausgenommen und die gegen den Betroffenen an sich festzusetzenden Regelgeldbußen angehoben. Dies ist vorliegend weder im Ergebnis noch hinsichtlich der erkennbar an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierten Begründung zu beanstanden.
a) Insbesondere hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass der Frage verkehrsrechtlicher Vorahndungen im Rahmen der Prüfung einer Grenzüberschreitung hin zur Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots entscheidende Bedeutung zukommen kann. Denn der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung muss dann zurücktreten, wenn ein Betroffener innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne wiederholt wegen erheblicher Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten ist. Selbst ein tatsächlich drohender Arbeitsplatzverlust führt nicht dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen oder – wie hier - Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten zuzulassen. Vielmehr verbleibt es auch dann bei dem Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein selbstverschuldetes Fahrverbot oder die Gestattung von Ausnahmen nur dann in Betracht kommen kann, wenn auch ohne das (unbeschränkte) Fahrverbot noch wirksam auf den Betroffenen eingewirkt werden kann. Ist dies nach der Überzeugung des Tatrichters nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten in einschlägiger Weise vollkommen uneinsichtig zeigt, muss – wie die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom 31.03.2006 mit Recht hervorgehoben hat - ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung behalten. Andernfalls könnte ein Betroffener die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88/89; OLG Hamm NZV 1995, 498 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 313/314 f. sowie Senatsbeschlüsse vom 30.01.2006 – 3 Ss OWi 16/2006 und vom 18.08.2005 – 3 Ss OWi 924/2005; vgl. ferner Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2005>, Rn. 728 m.w.N.).
b) Schied nach diesen Maßstäben ein Absehen von einem Fahrverbot aus, enthob dies das Amtsgericht allerdings noch nicht von der aus dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot (OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2005 – 2 Ss OWi 564/05 sowie zuletzt insbesondere Senatsbeschluss vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/2006; vgl. auch BayObLG NZV 1991, 161 und 1998, 212 f.; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 25 StVG Rn. 11) herzuleitenden Verpflichtung, sich aufgrund der seitens des Betroffenen substantiiert vorgetragenen Gründe für einen konkret drohenden Arbeitsplatzverlust mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen eine nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ausdrücklich erlaubte Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen konnten.
aa) Wie in den Fällen eines gänzlichen Absehens von einem Fahrverbot oder der Abkürzung eines längerfristigen Fahrverbots (dazu eingehend Senatsbeschluss vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/2006 = VRR 2006, 230) können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Die Frage der in der tatrichterlichen Praxis immer noch allzu häufig nicht ausgeschöpften Möglichkeiten einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG liegt ebenso wie die Fahrverbotsanordnung selbst und die Festsetzung der Fahrverbotsdauer grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters, der innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters daher bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren; dies gilt auch dann, wenn es selbst hinsichtlich der Frage der Ausklammerung bestimmter Fahrzeugarten aus dem Fahrverbot zu einem dezidiert abweichenden Abwägungsergebnis gelangte.
bb) Den Anforderungen an die Ermessenserwägungen des Tatrichters im Rahmen der Gestattung von Ausnahmen eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gerecht.
Entscheidend ist, dass das Amtsgericht seine Überzeugung, wonach der Betroffene im Falle eines auch nur einmonatigen Fahrverbots unweigerlich den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit eine besondere Härte im Sinne einer konkreten Existenzgefährdung zu vergegenwärtigen hätte, nicht ausschließlich den Beteuerungen des Angeklagten entnommen oder diese lediglich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Es ist vielmehr sämtlichen für die Frage einer existentiellen Betroffenheit relevanten und durchaus komplexen Umständen – etwa zu den mit Blick auf § 25 Abs. 2a StVG gegebenen Möglichkeiten der Urlaubsgewährung - im Wege des Strengbeweises, insbesondere der von Amts wegen veranlassten Einvernahme eines in der Personalleitung des Arbeitgebers des Betroffenen tätigen kaufmännischen Angestellten in der Hauptverhandlung, nachgegangen. Der Senat ist so in die Lage zu überprüfen, ob die Feststellungen des Tatgerichts auf einer tragfähigen Beweisgrundlage beruhen.
cc) Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Existenzverlust, nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung – wenn auch eingeschränkt – nachzuprüfen (BGHSt 38, 125/127 ff.; Senatsbeschlüsse vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/2006 und vom 30.01.2006 – 3 Ss OWi 16/2006; OLG Karlsruhe NZV 2005, 54/55 f.; OLG Celle VRR 2005, 113; und OLG Koblenz NJW 2004, 1400; vgl. ferner Janiszewski/Jagow/Burmann § 25 StVG Rn. 10 f.; Hentschel § 25 StVG Rn. 26 und Deutscher in BurhoffRn. 806 ff. jeweils m.w.N.). Sieht das Tatgericht von einer Überprüfung eines solchen Vorbringens auf seinen Wahrheitsgehalt ab - wofür ihm gemäß § 77 a Abs. 1 OWiG vereinfachte Möglichkeiten der Beweisaufnahme zur Verfügung stehen – und übernimmt es entlastende Behauptungen als glaubhaft oder überzeugend, muss es die Gründe hierfür im Urteil darlegen.
Auch diesen aus § 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG resultierenden sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe wird das angefochtene Urteil gerecht. Denn das Amtsgericht hat insbesondere den Ergebnissen der abgestuften und kritischen Zeugenbefragung in seinem Urteil breiten Raum eingeräumt.
dd) Die aus seinen Feststellungen gezogene Erwartung, dass ungeachtet der Möglichkeiten der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG ein nur einmonatiges und zudem eingeschränktes, die eigentliche Berufsausübung als Busfahrer weiterhin ermöglichendes Fahrverbot seiner Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gerade im Falle des nicht unerheblich vorbelasteten Betroffenen als ein „letzter Schuss vor den Bug“ noch gerecht wird, hat das Amtsgericht hinreichend begründet, zumal kein Verstoß gegen § 24 a StVG und ein aus dem Alkoholkonsum begründeter Charaktermangel in Rede stand (hierzu treffend OLG Karlsruhe NZV 2004, 653/654). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit, wie bereits dargelegt, nur eine eingeschränkte Überprüfung der im ureigenen Verantwortungsbereich des Tatrichters liegenden Abwägungsprozesse erlaubt.
ee) Auch sonst deckt die Überprüfung aufgrund der Rechtsbeschwerde keinen sachlich-rechtlichen Mangel auf.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird daher nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG durch Beschluss verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.