Die Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für Zwangsstilllegungsmaßnahmen wegen Nichtbestehens einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach der Fahrzeugzulassungsverordnung ist die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und nicht eine Kostenordnung nach dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Eine Gebühr fällt damit auch dann an, wenn die Voraussetzungen für die Stilllegungsanordnung nach Einleitung der Zwangsmaßnahmen wegfallen.
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den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2009 aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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„Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten.“
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