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OLG Karlsruhe Beschluss vom 12.07.1996 - 3 Ss 114/96 - Zur Tateinheit bei Unfallflucht und Überlassen des Fahrzeugs an einen fahrerlaubnislosen Fahrzeugführer

OLG Karlsruhe v. 12.07.1996: Zur Tateinheit bei Unfallflucht und Überlassen des Fahrzeugs an einen fahrerlaubnislosen Fahrzeugführer


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 12.07.1996 - 3 Ss 114/96) hat entschieden:
Zur verfahrensrechtlichen Tatidentität bei Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Überlassens des Fahrzeuges seitens des mitfahrenden Halters an einen fahrerlaubnislosen anderen.


Siehe auch Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt


Gründe:

I.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 27.04.1995 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 26.01.1995 gegen 15.40 Uhr in M.-W. vor dem Anwesen ... als Fahrer des Pkw Marke Ford ... aus Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren gegen das Garagentor Nr. 8 geprallt zu sein und Schaden in Höhe von DM 1.000,00 verursacht zu haben. Anschließend habe der Angeklagte in Kenntnis des Unfalls, des Schadens und seiner Wartepflicht die Unfallstelle unerlaubt verlassen, so daß die erforderlichen Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zunächst nicht hätten getroffen werden können ( Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, strafbar nach § 142 Abs. 1 und 4 StGB).

Nach Einspruch des Angeklagten verurteilte das Amtsgericht Mannheim diesen am 24.07.1995 wegen vorsätzlichen Ermächtigens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 26.01.1995 vor 15.40 Uhr) zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je DM 20,00 nebst einem Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat. Von dem Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sprach das Amtsgericht den Angeklagten frei.

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 18.01.1996 - unter Gewährung einer Zahlungserleichterung - als unbegründet verworfen. Der Verurteilung hat die Strafkammer folgenden Sachverhalt zugrundegelegt:
"Am Nachmittag des 26.01.1995 - genauer Tatzeitpunkt nicht bekannt - überließ der Angeklagte, der, wie er wußte, Halter des Pkw Marke Ford, polizeiliches Kennzeichen ... war, seinem Bruder das Steuer dieses Wagens, obwohl er wußte, daß S. nicht im Besitz eines Führerscheins war, und zog sich auf den Beifahrersitz zurück. Gegen 15.40 Uhr stieß dieser Bruder S. bei einem Rückwärtsfahrmanöver gegen ein Garagentor, das hierdurch erheblich beschädigt wurde. Kurz darauf wurde der Pkw, der nach dem Aufprall einfach weitergefahren war, in der M. Innenstadt gesichtet und von der Polizei am T. angehalten. Nunmehr saß der Angeklagte am Steuer des Wagens."
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Er erstrebt seine Freisprechung mit der Begründung, zur Tatzeit nicht Halter des Tatfahrzeuges gewesen zu sein.


II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. Das Urteil kann keinen Bestand haben.

1. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 27.04.1995 kann allerdings - in noch vertretbarer Weise - als ausreichende, auch der Umgrenzungs- und Informationsfunktion einer Anklage (vgl. hierzu Senat Die Justiz 1994, 449 m.z.N.) gerecht werdende Verfahrensgrundlage für die ausgesprochene Verurteilung wegen eines Vergehens des vorsätzlichen Ermächtigens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG angesehen werden. Dem - dem Senat im Freibeweis zugänglichen - Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim vom 24.07.1995 ist zu entnehmen, daß der Angeklagte gemäß § 265 StPO vom Gericht darauf hingewiesen wurde, "daß anstatt unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorsätzliches Ermächtigen zum Fahren ohne Führerschein in Betracht kommt". Mit der entsprechenden Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Ermächtigens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis hat das Amtsgericht seine Aburteilungsbefugnis, die sich ausschließlich auf die in der Anklage bezeichnete Tat (§ 264 StPO) erstreckt, noch nicht überschritten. Nach § 265 StPO kann der Strafklagevorwurf in rechtlicher Hinsicht umgestaltet werden; durch den Hinweis kann zwar nicht eine andere Tat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Bei dem fraglichen Geschehen am Unfallort handelt es sich aber um eine solche Tat im Sinne von § 264 StPO (vgl. hierzu BGHSt 13, 21; 23, 141; 23, 270; 29, 288), d. h. im verfahrensrechtlichen Sinne. Dazu genügt nicht die bloße zeitliche oder örtliche Aufeinanderfolge der einzelnen Vorgänge; auch reicht nicht aus, daß der Angeklagte aus einer einheitlichen Grundhaltung heraus gehandelt habe, so daß er etwa im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplanes tätig geworden ist oder dasselbe Rechtsgut verletzt hat. Vielmehr bilden nur dann mehrere selbständige Handlungen eine Tat im Sinne von § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden wird (BGH VRS 60, 292 m.w.N.). Diese besonderen Voraussetzungen der inneren Verknüpfung der Taten miteinander sind jedenfalls hier zwischen dem angeklagten unerlaubten Entfernen vom Unfallort und dem Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den mitfahrenden Halter des Fahrzeuges gegeben (vgl. hierzu OLG Stuttgart VRS 72, 186). Dadurch weisen die angeklagte Tat und die vom Amtsgericht bzw. dem Landgericht abgeurteilte Tat den erforderlichen Zusammenhang hinreichend auf.

2. Indessen wird der Schuldspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Sie lassen nicht die Bejahung der Frage zu, ob bzw. daß der Angeklagte zur Tatzeit Halter des Pkw war.

Die Verantwortlichkeit für ein Kraftfahrzeug, d.h. die Haltereigenschaft, wird nicht entscheidend durch das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug und die Eigentümerstellung bestimmt. Auch die Frage, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, kann zwar wichtige, aber für sich allein nicht entscheidende Anhaltspunkte hierfür ergeben. Als verantwortlicher Halter ist regelmäßig der anzusehen, der tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeuges, also über die Gefahrenquelle so bestimmen kann, daß seine Inanspruchnahme dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191; VRS 59, 248 m.w.N.). Maßgebliche Kriterien sind Gebrauch für eigene Rechnung und tatsächliche Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und jedenfalls die laufenden Kosten dafür bestreitet (BGH NJW 1954, 1198; VRS 22, 422). Die erforderliche Verfügungsgewalt ist gegeben, wenn der Benutzer des Fahrzeuges Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann.

Nach den getroffenen Feststellungen steht lediglich fest, daß die Versicherungsdoppelkarte auf den Angeklagten als Versicherungsnehmer ausgestellt wurde und im - allerdings von dem angeblich zum Fahren ohne Fahrerlaubnis Ermächtigten S. unterzeichneten - Versicherungsvertrag der Angeklagte als Versicherungsnehmer angegeben wurde. Das Kraftfahrzeug wurde von S. angekauft. Nach den Urteilsfeststellungen war S. häufiger Benutzer des Fahrzeuges - es stand vor dessen Haus -, nur sollte der Angeklagte, wenn möglich, ihn fahren.

Diese Feststellungen genügen nicht zur Annahme der Haltereigenschaft des Angeklagten, sei es auch nur im Sinne einer Mithaltereigenschaft (vgl. hierzu Jagusch/Hentschel StVR 33. Aufl. Rdnr. 21 zu § 7 StVG m.z.N.).

Da nach Lage der Sache zusätzliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO), zumal aus diesem Gesichtspunkt der fehlenden Haltereigenschaft des Angeklagten ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung zu erkennen ist.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.



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