Eine Stadt hat keine Ansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer eines Kfz, das infolge einer Panne eine Straße mit einer Ölspur verschmutzt hat, weil derartige Reinigungskosten nicht zum ersatzfähigen Schaden gem. § 249 Abs. 2 BGB gehören. Den Auftrag zur Beseitigung einer derartigen Ölspur vergibt die Gemeinde wegen des Auftrags zur Gefahrenabwehr in hoheitlicher Funktion. Ansprüche aus Geschäftsführung entstehen nicht, weil es sich um eine eigene Pflichtaufgabe handelt.
|
unter Abänderung des am 25.11.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bad Berleburg (1 C 60/09) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2 937,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.10.2008 sowie 10,00 € Mahnkosten zu bezahlen.
|
die Berufung zurückzuweisen.
|