1. |
Für ein Übergabe-Einschreiben i.S.d. § 4 Abs. 1, 1. Alt. des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass es am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein tatsächlicher früherer Zugang ist unerheblich, da nach dem gesetzlichen Wortlaut ein Abweichen von der 3-Tages-Fiktion nur erfolgt, wenn das Dokument „nicht“ oder „zu einem späteren Zeitpunkt“ zugeht.
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2. |
Die der Gebührenfestsetzung für eine Zwangsstilllegung zugrunde liegende Amtshandlung ist rechtmäßig, da die Zulassungsstelle nach einer Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) verpflichtet ist, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dieser Pflicht genügt die Behörde mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dadurch, dass sie den Fahrzeughalter auffordert, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug still zu legen. Eine Pflicht der Zulassungsstelle, die Mitteilung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen, besteht nicht, da dies dem Zweck der Vorschrift – unversicherte Fahrzeuge schnellstmöglich aus dem Verkehr zu entfernen – zuwiderliefe.
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3. |
Der Nachweis einer Versicherungsbestätigung kann nicht durch einen Versicherungsvertrag geführt werden, aus dem sich ergibt, das sich das Versicherungsverhältnis ohne Kündigung stets um ein Jahr verlängert, weil sich aus der Urkunde nicht ergibt, ob der Vertrag gekündigt ist. Auch ein Kontoauszug über eine entsprechende Zahlung an die Versicherung genügt in diesem Zusammenhang nicht, weil sich aus einer Zahlung ebenfalls kein Beweis des Fortbestehens der Versicherung ergibt.
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4. |
Die Beweislast für den Empfang eines Telefaxschreibens trägt der Absender. Es muss nicht nur die Absendung, sondern auch der Zugang beim Empfänger nachgewiesen werden.
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den Gebührenbescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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„Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten.“
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„Die Frage, ob die im Rahmen der zwangsweisen Stilllegung entstehenden Kosten für die verschiedenen Zwangsmaßnahmen nach Gebühren-Nummer 254 GebOSt oder nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen zu erfolgen hat, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zwischenzeitlich unterschiedlich beurteilt. Es gibt inzwischen eine Tendenz dazu, Gebühren-Nummer 254 eng auszulegen mit der Folge, dass insoweit auf das Vollstreckungsrecht des jeweiligen Landes zurückzugreifen ist. Die Thematik ist in der Vergangenheit bereits wiederholt auf Bund-Länder-Ebene angesprochen worden. Dabei hat die Mehrheit der Länder die Auffassung vertreten, Gebühren-Nummer 254 umfassend anzuwenden. Bei Gelegenheit sollte eine entsprechende Ergänzung der Gebühren-Nummer 254 vorgenommen werden.“ |
„Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist in einer bundesrechtlichen Verordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben. Das erfordert, daß nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird. […] 1. Im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes dient das Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen. Nach der rechtsstaatlich-demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes bedarf die Rechtssetzung durch die Exekutive einer besonderen Ermächtigung durch die Legislative. Art. 80 Abs. 1 GG legt fest, welchen Anforderungen solche Ermächtigungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen genügen müssen. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen. Es soll auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnunggeber beim Erlaß der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte (vgl. Nierhaus in: Bonner Kommentar Außerdem dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Verordnunggeber beim Erlaß der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat (vgl. BVerfGE 24, 184 <196>) . […] 4. Eine Mißachtung des Zitiergebots verletzt ein "unerläßliches Element des demokratischen Rechtsstaates" (vgl. Bartlsperger, Zur Konkretisierung verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien, VerwArch 58 <1967>, S. 249 ff. <270>). Ein solcher Mangel führt deshalb zur Nichtigkeit der Verordnung (vgl. Wilke in: v. Mangoldt/Klein, Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1969, Art. 80 Anm. XI. 2 d; Nierhaus, a.a.O., Rn. 328 <"formelle Wirksamkeitsvoraussetzung">; Bauer in: Dreier |
„Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c, d, h, j und r sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 63 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 und § 6e Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:“
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