Das Verkehrslexikon
OLG Hamm Beschluss vom 30.09.2010 - III-3 RBs 336/09 - Keine Rechtswirkung eines zugewachsenen Verkehrszeichens
OLG Hamm v. 30.09.2010: Keine Rechtswirkung eines zugewachsenen Verkehrszeichens
Das OLG Hamm (Beschluss vom 30.09.2010 - III-3 RBs 336/09) hat entschieden:
Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.
Siehe auch Verkehrszeichen und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene, der als Taxifahrer tätig ist, am 19.08.2008 gegen 11:10 Uhr in M innerorts auf der O-Straße mit dem von ihm geführten Fahrzeug die durch Verkehrszeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone) angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Die mit einem Messgerät des Typs Multanova VR 6F durchgeführte Messung ergab eine Geschwindigkeit von 73 km/h, hiervon erfolgte ein Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h. Das Verkehrszeichen 274.1 befand sich auf der M-Straße, in die der Betroffene von der X-Straße aus kommend nach rechts abgebogen war. Das Schild war zum Tatzeitpunkt durch Baum- und Buschbewuchs für den Betroffenen nicht erkennbar.
Nach den Urteilsgründen ist die gesamte von dem Betroffenen zurückgelegte Fahrtstrecke bis zur Messstelle durch das Gericht gemeinsam mit dem Betroffenen und seinem Verteidiger abgefahren worden. Das Ergebnis dieser Ortsbesichtigung hat seinen Niederschlag in den weiteren Urteilsfeststellungen gefunden, die die jeweiligen örtlichen Verhältnisse detailliert darlegen.
Aufgrund der festgestellten örtlichen Verhältnisse - u.a. mehrfacher Fahrbahnerhöhungen, eine Fahrbahnverengung, die Geltung der Regelung "rechts vor links" an nahezu allen Einmündungen, neben einer Schule und einem Kindergarten an der I-Straße fast ausschließlich vorhandene Wohnbebauung - ist das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, der Betroffene hätte erkennen können und müssen, dass er sich in einer Tempo 30-Zone befand und hat ihn einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h für schuldig befunden.
Bei der Bußgeldzumessung ist das Amtsgericht von der in der Bußgeldkatalogverordnung für einen solchen Verstoß vorgesehenen Regelgeldbuße von 100,00 € ausgegangen und hat diese unter Berücksichtigung von vier Voreintragungen des Betroffenen - Bußgeldbescheid des RP L, rechtskräftig seit dem 30.05.2006, wegen verbotswidrigen Überholens in Höhe von 40,00 €; Bußgeldbescheid derselben Behörde, rechtskräftig seit dem 29.06.2006, wegen Abstandsunterschreitung in Höhe von 50,00 €; Bußgeldbescheid des Kreises I, rechtskräftig seit dem 07.06.2008, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Höhe von 50,00 € und Bußgeldbescheid des Kreises N2, rechtkräftig seit dem 12.09.2008, wegen Vorfahrtsmissachtung in Höhe von 60,00 € - die Regelgelbuße auf 200,00 € erhöht. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen.
Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Wirkung eines nicht (mehr) erkennbaren Verkehrszeichens zugelassen.
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche der zuständigen Einzelrichterin.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
1. Verfahrensrügen
a) Die Rügen, mit denen Verstöße gegen die Vorschriften der Öffentlichkeit (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG, 46 Abs. 1 OWiG) behauptet werden, haben keinen Erfolg.
Soweit geltend gemacht wird, der Ortstermin in der Tempo 30-Zone habe nicht unter (ermöglichter) Teilnahme der Öffentlichkeit stattgefunden, erweist sich die Rüge als unzulässig.
Ein Verfahrensverstoß ist nur in der gemäß §§ 344 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 S. 3 OWiG gebotenen Form erhoben worden, wenn er bestimmt behauptet wird. Die Rüge ist dagegen unzulässig, wenn der Verfahrensverstoß nur als möglich bezeichnet wird (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 344 Rdnr. 25).
Der Verteidiger trägt in der Rechtsbeschwerdebegründung vor, zwar habe das Gericht nach Terminierung von Ort und Zeit (Bl. 101 d. A.) verfügt:
"3) Terminzettel an der Wachtmeisterei anhängen"
und in dieser Zeile finde sich auch ein Häkchen vor dieser Zeile und Ziffer und hiernach der Vermerk:
" zu 3) ab 22/09/ B.",
hierdurch sei aber nicht der (ggf. mittels Freibeweis zu erhebende) Beweis geführt, dass tatsächlich ein für die interessierte Öffentlichkeit hinreichend deutlicher Hinweis auf das Verfahren gegeben worden sei. Der angebliche Terminzettel sei auch nicht Aktenbestandteil. Durch diesen Vortrag wird nicht mit Bestimmtheit behauptet, der durch die Amtsrichterin angeordnete Aushang des Terminzettels sei tatsächlich nicht erfolgt, sondern lediglich, dass nach Ansicht des Rechtsmittelführers sich ein solcher Aushang nicht an Hand des Akteninhalts belegen lasse. Dafür sprechen auch die späteren Ausführungen, ein Aushang an der Wachtmeisterei, wenn er denn überhaupt stattgefunden habe, sei nicht als ausreichend anzusehen. Ein Verstoß gegen des Öffentlichkeitsgrundsatz aufgrund eines unterbliebenen Aushangs des Terminzettels wird daher nur als möglich bezeichnet.
Auch das zuletzt genannte Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers vermag der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn ohne nähere Ausführungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten beim Amtsgericht Herford, die hier nicht erfolgt sind, erschließt sich nicht, warum ein Terminzettel an der Wachtmeisterei nicht ausreichte, um interessierte Bürger über Ort und Zeit der Hauptverhandlung zu informieren.
Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit selbst bei Fehlen eines schriftlichen Hinweises im Gerichtsgebäude hier nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Inaugenscheinnahme auf einer öffentlichen Straße stattfand, die jedermann zugänglich war (vgl. OLG Hamm NJW 1976, 122).
Auch das Abfahren der von dem Betroffenen am Tattag gefahrenen Strecke mit dessen Taxi durch das Gericht in Begleitung des Betroffenen und seines Verteidigers verstieß nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Dieser Grundsatz findet nämlich seine Grenze, wo die tatsächliche Möglichkeit nicht mehr besteht, ihm zu entsprechen, etwa wenn vorhandener Raum für Zuhörer nicht ausreicht (vgl. BGH NJW 1971, 715; OLG Köln NJW 1976, 637). Eine solche Fallgestaltung war hier gegeben, weil die Inaugenscheinnahme in einem sich bewegenden Auto stattfand, mit dem eine bestimmte Wegstrecke abzufahren war und das regelmäßig nur sehr begrenzte Platzmöglichkeiten bietet. Dass interessierten Zuhörern ein Hinterherfahren und Abfahren der Strecke mit ihrem eigenen Fahrzeug nicht möglich gewesen wäre, wird nicht vorgetragen.
Soweit schließlich bemängelt wird, der Öffentlichkeit sei auch keine Möglichkeit gegeben worden, von dem auf den 06.10.2009, 12.20 Uhr, Saal 301 des Amtsgerichts anberaumten Termin zur Fortsetzung der Verhandlung Kenntnis zu nehmen, fehlt es bereits an Angaben dazu, wann, wo und in welcher Form Termin anberaumt worden ist. Abgesehen davon fallen Terminankündigungen nicht unter den Öffentlichkeitsgrundsatz (vgl. BGH Beschluss vom 20.12.2001 - 3 StR 295/01), so dass der behauptete Verstoß nicht gegeben ist.
b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, weil die Feststellungen zu den Örtlichkeiten bei der Ortsbesichtigung nicht in hinreichender Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, hat keinen Erfolg.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 87 Rdnr. 17 m.w.N.)
Da der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe nicht nur geltend gemacht hatte, das Verkehrszeichen 274.1 sei nicht erkennbar gewesen, sondern sich auch darauf berufen hatte, er habe auf seiner Fahrtstrecke bis zu Messstelle keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass er sich in einer Tempo 30-Zone befunden habe, war für den anwaltlich vertretenen Betroffenen auch durchaus erkennbar, dass das im Ortstermin erfolgte Abfahren seiner damaligen Fahrtstrecke ersichtlich der Überprüfung dieses Vorbringens dienen sollte. Gelegenheit, zu der Ortsbesichtigung Stellung zu nehmen, war dem Betroffenen ausweislich des Protokolls vom 29.09.2009 ausdrücklich gegeben worden. Etwaige Fragen sowie Ausführungen zu der Beweisaufnahme hätten im Übrigen auch noch bis bzw. im Termin am 06.10.2009 gestellt bzw. getätigt werden können, so dass auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt worden ist.
2. Sachrüge
Mit der erhobenen Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde jedoch in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Betroffene das Verkehrszeichen 274.1, das den Beginn der Tempo 30-Zone anzeigte, wegen des zum Tatzeitpunkt vorhandenen Baum- und Buschbewuchses nicht erkennen. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass das Verkehrszeichen für den Betroffenen keine Verbindlichkeit entfaltete.
Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unter diesen Voraussetzungen äußern sie Rechtswirkung gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -). Der Verkehrsteilnehmer muss die Anordnung des Verkehrszeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können (vgl. OVG Münster, NJW 2005, 1142, BGH NJW 1966, 1456). Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern damit die Gebote und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung haben, muss ihre ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr vorhanden ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit (vgl. OVG Münster a.a.O.; BayObLG NJW 1984, 2110; König in Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 39 Rdnr. 32 m.w.N.; Heß in Burmann/ Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 39 StVO Rdnr. 18 a m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen, etwa wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist (vgl. BayObLG a.a.O.) oder wenn aufgrund von Zweigen bzw. Gebüsch in der Nähe des Verkehrszeichens eine Wahrnehmbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441).
Eine solche Fallgestaltung war hier nach den Urteilsfeststellungen gegeben, so dass das Verkehrszeichen 274.1. mangels ausreichender Sichtbarkeit Rechtswirkungen für den Betroffenen nicht entfalten konnte. Unverbindliche Verkehrszeichen müssen aber durch den Verkehrsteilnehmer nicht beachtet werden mit der Folge, dass die Missachtung eines nicht sichtbaren Verkehrsschildes auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ob möglicherweise dann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, wenn der Verkehrsteilnehmer mit dem nicht mehr erkennbaren Verkehrszeichen bereits zuvor als Verkehrsteilnehmer in Berührung gekommen ist und er sich daran auch noch erinnert, kann hier dahingestellt bleiben. Denn nach den Urteilsfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben. Vielmehr wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Betroffene zur Tatzeit ortsunkundig war, womit ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass ihm die Anordnung der Tempo 30-Zone zuvor nicht bekannt gewesen war.
Mangels einer zur Tatzeit wirksamen Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h konnte als Anknüpfungspunkt für ein Fehlverhalten des Betroffenen daher nicht auf den Gesichtspunkt abgestellt werden, ob sich dem Betroffenen eine solche Regelung hätte aufdrängen müssen, da eine verbindliche Regelung dieses Inhalts tatsächlich nicht bestand.
Ergänzend merkt der Senat zur Klarstellung an, dass der Umstand, dass hinsichtlich Verkehrszeichens 274.1 der Sichtbarkeitsgrundsatz eingeschränkt ist, keinen Anlass für eine andere Beurteilung gibt. Die Einschränkung bezieht sich nämlich darauf, dass das (selbstverständlich objektiv sichtbar aufgestellte) Zeichen 274.1 nur zu Beginn einer sich in der Regel über mehrere Straßenzüge erstreckenden Tempo 30-Zone anzubringen ist und für die gesamte Zone Wirksamkeit entfaltet, ohne dass es wie andere Streckenanordnungen an Einmündungen bzw. Kreuzungen zu wiederholen ist. Diese Einschränkung des Sichtbarkeitsgrundsatzes spielt aber für die Frage, welche Rechtswirkungen von einem nicht mehr erkennbaren Verkehrszeichen, das eine Zonenanordnung beinhaltet, ausgehen, keine Rolle.
Das Amtsgericht durfte dem Betroffenen daher nicht eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 40 km/h zur Last legen. Vielmehr konnte dem Betroffenen lediglich vorgeworfen werden, dass er gegen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen und diese um 20 km/h überschritten hat. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Höhe der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und entsprechen den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, wie es hier zur Anwendung gekommen ist, gestellt werden. Aufgrund der in den Urteilsgründen beschriebenen örtlichen Verhältnisse konnte für den Betroffenen auch kein Zweifel daran bestehen, dass er sich bei seiner Fahrt zur Tatzeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft von M befand. Von einem fahrlässigen Fehlverhalten des Betroffenen in Bezug auf die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auszugehen.
Da somit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herford abgesehen und von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht und den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h zu einer Geldbuße von 35,00 € verurteilt. Bei dieser Geldbuße handelt es sich um die für einen solchen Verstoß nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelgeldbuße (Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatVO). Für eine Erhöhung dieser Geldbuße mit Rücksicht auf Voreintragungen des Betroffenen war kein Raum mehr, da hinsichtlich der Voreintragungen zum Zeitpunkt der (Sach-)Entscheidung des Senats aufgrund des zwischenzeitlichen Verstreichens der zweijährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bereits Tilgungsreife eingetreten war.
IV.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht hat der Betroffene gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO zu tragen, da er dort verurteilt worden ist.
Die Kostenentscheidung betreffend die Rechtsbeschwerde des Betroffenen folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO und berücksichtigt, dass das Rechtsmittel im Ergebnis nur teilweise Erfolg hatte.