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Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil vom 26.02.2009 - 21a C 221/08 - Keine wirksame Kündigung bei vertraglich vereinbarter Schriftform

AG Berlin-Wedding v. 26.02.2009: Keine wirksame Kündigung bei vertraglich vereinbarter Schriftform


Das Amtsgericht AG Berlin-Wedding (Urteil vom 26.02.2009 - 21a C 221/08) hat entschieden:
Haben die Vertragsparteien im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages über einen DSL-Anschluss für jede Kündigung die Schriftform vereinbart, so genügt für die Kündigung des Vertrages nicht eine E-Mail, die nur eine Maschinenunterschrift enthält. Vielmehr ist dann eine eigenhändige Unterschrift des Kündigenden erforderlich. Wenn es im Gesetz heißt, dass die telekommunikative Übermittlung ausreicht, so regelt das Gesetz nur die Übermittlung allein, etwa durch Telefax, Computerfax, Fax oder eingescannte Erklärung mittels E-Mail, nicht aber die übermittelte Erklärung selbst.


Siehe auch Textform und Schriftform und Stichwörter zum Thema Kommunikation


Tatbestand:

Der Kläger hat mit der Beklagten ein Vertrag über einen DSL-Anschluss mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis begann am 08.05.2006. In Ziffer 12.3 der abgeschlossenen allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es: „Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen“. Mit E-Mail vom 30.01.2008 hat der Kläger den Vertrag zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt.

Mit der Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zum 07.05.2008 beendet worden ist und die Beklagte verpflichtet sei, die Rufnummer frei zu schalten sowie den am 24.06.2008 abgebuchten Betrag von 52,53 € für Gebühren für die Zeit nach dem 07.05.2008 zurück zu erstatten. Er ist der Auffassung, durch die E-Mail habe er wirksam kündigen können.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2008 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch fristgerechte Kündigung zum 07.05.2008 beendet worden ist,

  3. die Beklagte zu verpflichten, die Rufnummer … und … frei zu schalten und dem Kläger zur Nutzung zu überlassen.
Die Beklagte beantragt,
  1. die Klage abzuweisen,

  2. den Kläger zu verurteilen, an sie 256,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 51,28 € seit dem 08.08.2008 sowie 205,40 € seit Zustellung der Widerklage am 17.12 008 zu zahlen.
Die E-Mail enthalte keine eigenhändigen Namensunterschrift und erfülle daher nicht das vereinbarte Schriftformerfordernis. Dementsprechend könne der Kläger weder die Rückzahlung der Rechnung vom 08.06.2008 in Höhe von 52,53 € verlangen. Vielmehr bestehe das Vertragsverhältnis weiter und der Kläger habe die Rechnungen vom 06.07., 07.09., 08.10. und 06.11.2008 von jeweils 51,28 € und vom 10.08.2008 i.H.v. 51,56 €, insgesamt 256,38 € zu zahlen.

Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zum 07.05.2008 beendet worden ist. Denn es besteht Streit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 30.01.2008.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Kündigung des Klägers per E-Mail vom 30.01.2008 nicht dem Schriftformerfordernis genügt und er daher nicht die Rückzahlung der Rechnung vom 08.06.2008 von 52,53 € sowie Freischaltung der Rufnummern verlangen kann. Vielmehr ist er widerklagend verpflichtet, über den 07.05.2008 hinaus aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses die Gebühren an die Beklagte zu zahlen, und zwar den Betrag von 256,68 € für die Rechnungen vom 06.07., 10.08., 10.09., 08.10. und 06.11.2008.

1. Die Klage ist insgesamt abzuweisen, weil die Kündigung durch die E-Mail vom 30.01.2008 nicht der in Ziffer 12.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Schriftform genügt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Parteien den Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen haben, das Vertragsverhältnis am 08.05.2006 begonnen hat und in Ziffer 12.3 vereinbart war, dass jede Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Diese Vereinbarung einer Schriftform für die Kündigung in AGB-Klauseln ist wirksam (Staudinger-Hertel 2004, BGB, § 127 Rdnr. 11).

Wenn die hiesigen Parteien für jede Kündigung die Schriftform vereinbaren, gilt grundsätzlich gem. § 127 Abs. 1 BGB für die durch diese Vereinbarung bestimmte Form die Vorschriften der §§ 126, 126a, 126b BGB. Nach § 126 BGB muss jedoch der Kläger als Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet haben. Hieran fehlt es im vorliegenden Sachverhalt, weil seine E-Mail vom 30.1.2008 nur eine Maschinenunterschrift enthält.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, eine einfache E-Mail sei nach der Vorschrift des § 127 Abs. 2 BGB ausreichend. Nach dieser Vorschrift genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wenn es im Gesetz heißt, dass die telekommunikative Übermittlung ausreicht, so regelt das Gesetz nur die Übermittlung allein, etwa durch Telefax, Computerfax, Fax oder eingescannte Erklärung mittels E-Mail, nicht aber die übermittelte Erklärung selbst (Nessel, Neue Formvorschriften bei Rechtsgeschäften 2001, S. 81, Staudinger-Hertel, a.a.O. Rdnr. 34).

Nach Auffassung des Gerichts wird durch die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BGB nur die telekommunikative Übermittlung der eigenhändig unterschriebenen Erklärung möglich. Dies ergibt sich aus der Gesetzesgeschichte und den Absichten des Gesetzgebers. In der bis zum 31.07.2001 gültigen Fassung des § 127 BGB hieß die Formulierung „telegrafische Übermittlung“. Im neuen Gesetzestext heißt es nun „telekommunikative Übermittlung“. In den Gesetzmaterialien (Bundestagsdrucksache 14./4987 S. 20) ist niedergelegt, dass die enge Bindung der Übermittelung an Telegrafen nicht mehr dem modernen technischen Standard und der verbreiteten Praxis entspricht und es keinen Grund gebe, andere Möglichkeiten der Telekommunikation, die inzwischen Telegramm und Teletext ganz und teilweise verdrängt haben, zur Übermittlung von Nachrichten und Erklärungen von diesen Formerleichterungen des § 127 BGB auszunehmen, insbesondere die E-Mail und das sog. Computerfax. Vielmehr kämen alle Arten von Telekommunikation in Betracht, soweit die Übermittlung nicht in Form von Sprache erfolgt. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber allein die Übermittlung von – eigenhändig unterzeichneten – Erklärungen regeln wollte, wie schon der Wortlaut des Gesetzestextes ausweist und die bisherige Rechtsprechung neuen technischen Bedingungen anpassen wollte. Gemeint sind damit nach Auffassung des Gerichts vergleichbare Übermittelungsarten zum früheren Telefax oder Teletext, insbesondere Computerfaxe oder eingescannte und per E-Mail versandte Erklärungen. Der Gesetzgeber wollte allein die telekommunikative Übermittlung, nicht aber das Schriftformerfordernis für die etwa per Telefax übersandte Erklärung selbst regeln.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass nach der Literatur eine eigenhändige Unterschrift weder möglich noch erforderlich sei (vgl. Palandt-Ellenberg, 68 Aufl., § 127 Rdnr. 2, auch MüKo-Einsele § 127 Rdnr. 10), so vermag das Gericht dieser Auffassung, selbst wenn diese sich nicht nur auf die bloße Übermittlung beziehen sollte, nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber nur die Übermittlung der unterzeichneten Erklärung geregelt hat (so wohl auch Junker in Juris PK BGB, 4. Aufl. 2008, § 127 BGB).

Nach den Gesetzesmaterialien Bundestag Drucksache 14/4987 II S. 12 sollte der Gesamtentwurf rechtliche Hindernisse für den modernen Geschäftsverkehr beseitigen, indem bestehende gesetzliche Schriftformerfordernisse entsprechend ändert und umgestaltet werden. Dies sollte auf zwei Wegen erfolgen, und zwar indem einerseits mit Einführung der Textform bestehende Formerfordernisse beseitigt und herabgestuft werden sollten und andererseits ein äquivalenter Ersatz für das Schriftformerfordernis bei elektronischen Dokumenten geschaffen werden sollten. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 126a BGB die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingeführt und in § 126b BGB die Textform. Nur damit wollte der Gesetzgeber die Schriftformerfordernisse ändern, nicht aber mit der Vorschrift des § 127 Abs. 2 BGB, mit dem nur die Übermittlungsart modernen Telekommunikationsmitteln angepasst werden sollte.

Auf die Vorschriften des § 126a und b BGB kann vorliegend nicht zurückgegriffen werden, weil der Kläger eine elektronische Form mit elektronischer Signatur nicht eingehalten und weder diese noch eine Textform vereinbart haben.

2. Dementsprechend ist die Widerklage begründet, weil mangels wirksamer Kündigung das Vertragsverhältnis fortzusetzen ist und die Beklagte vom Kläger Zahlung der Rechnungen vom 06.07.2008, 10.08.2008, 07.09.2008, 08.10.2008 und 12.11.2008 i.H.v. 256,68 € verlangen kann.

3. Der Zinsanspruch ist gem. §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB aufgrund Mahnung vom 05.08.2008 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit gem. §§ 280, 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.