Das Verkehrslexikon

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Textform und Schriftform

Textform und Schriftform




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Schriftform
- Textform
- Anwaltskosten
- Kfz-Versicherung
- Leasing
- Providervertrag



Einleitung:


Ebenso wie ein Telefax oder ein Brief erfüllt die E-Mail das gesetzliche Merkmal "Textform", d.h. wo das Gesetz die Einhaltung der Textform fordert, kann statt eines Briefes oder eines Telefax auch eine E-Mail verwendet werden.

Allerdings muss bei Verwendung von E-Mail oder Telefax der Text an seinem Ende deutlich durch einen Abschluss gekennzeichnet sein, um der Textform des § 126b BGB zu genügen.


Schreibt das Gesetz Schriftform vor, ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; dann genügt die Einhaltung der Textform, z. B. durch E-Mail, nicht.

Will man sicherheitshalber im E-Mailverkehr die Schriftform wahren, unterschreibt man die erforderliche Erklärung, scannt das unterschriebene Dokument und sendet dieses Scanergebnis als PDF-Anhang mit der E-Mail an den Empfänger.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Kommunikation

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - Textform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post

E-Mail-Verkehr mit Gerichten

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Schriftform:


BGH v. 30.07.1997:
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, wird nicht wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger lediglich per Telefax zugeht.

BVerfG v. 04.07.2002:
Für den Einspruch gegen einen Strafbefehl ist die Schriftform vorgeschrieben. Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; es genügt vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt. Insoweit kann die Schriftform durch ein Computerfax gewahrt werden, das unter dem Text auch den Namen des Verfassers in Maschinenschrift als Unterschrift enthält.

LG Heidelberg v. 18.01.2008:
Es bestehen Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln - für die die Schriftform oder die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich ist, wie dies beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gem. § 410 StPO der Fall ist - per E-Mail, da eine Überprüfung des Verfassers der E-Mail mangels Unterschrift nicht gewährleistet ist.

BGH v. 04.12.2008:
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.

OVG Berlin-Brandenburg v. 11.06.2009:
Eine per E-Mail eingelegte Beschwerde stellt weder eine zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Erklärung dar noch wahrt sie die Schriftform. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, bestimmt § 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO jedoch zwingend, dass in der die Übermittlung elektronischer Dokumente zulassenden Rechtsverordnung eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben ist. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung, dass, sofern für Einreichungen die Schriftform vorgeschrieben ist, elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen sind, wobei die Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das adressierte Gericht überprüfbar sein müssen.

LSG Essen v. 26.10.2009:
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.




LG Köln v. 07.01.2010:
Eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 127 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Die Vorschrift ist jedoch dahingehend auszulegen, dass nur die Übermittlung auf telekommunikativem Wege erfolgen darf, die Erklärung selbst aber weiter der Schriftform bedarf. Demzufolge könnte per E-Mail nur eine eingescannte eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt werden, die E-Mail selbst würde nicht der Form genügen.

LG Zweibrücken v. 07.07.2010:
Die sofortige Beschwerde ist zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine einfache Email ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels. Zwar erlaubt § 41a Abs. 1 StPO, dass an das Gericht gerichtete Erklärung, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Dieses Dokument erfordert jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.

BVerwG v. 14.09.2010:
Das Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG ist bei Einwendungen in elektronischer Form nur gewahrt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

BGH v. 21.12.2010:
Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.

OLG Oldenburg v. 03.04.2012:
Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde oder eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch eine E-Mail ist auch während einer Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 110a Abs. 2 OWiG nicht formwirksam möglich, da die gesetzlich bestimmte Schriftform hierdurch nicht eingehalten wird.

AG Hünfeld v. 05.06.2012:
Eine Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid, die der Betroffene im Wege des sogenannten Unified Messaging (UMS) der Verwaltungsbehörde übermitteln lässt, wahrt nicht die Schriftform im Sinne des § 67 OWiG.

OVG Münster v. 30.03.2015:
Ein unterschriebenes Schriftstück, das als pdf-Datei eingescannt, als Anhang einer E-Mail übersandt und von dem Empfänger ausgedruckt wird, erfüllt die Schriftform, wenn der Empfänger diese Übersendungsform zur Einreichung auch schriftlicher Erklärungen bereitgestellt hat.

LG Gießen v. 20.05.2015:
Eine einfache Email ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels. Zwar erlaubt § 41a Abs. 1 StPO, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Ein solches Dokument erfordert jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Auch die Übersendung einer PDF-Datei mit der Beschwerdeschrift und eingescannter Unterschrift mittels Email genügt für sich genommen ebenfalls nicht der Schriftform.




OVG Bautzen v. 19.10.2015:
Eine einer nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene E-Mail als PDF-Datei angehängte Beschwerdeschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis.

VG Greifswald v. 21.04.2016:
Ein durch eine gewöhnliche, d.h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs 2 S 2 VwVfG Mecklenburg-Vorpommern versehene E Mail eingelegter Widerspruch erfüllt nicht das Schriftformerfordernis nach § 70 Abs 1 S 1 VwGO. Dieser Fehler wird nicht durch eine Sachentscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren geheilt.

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Textform:


KG Berlin v. 18.07.2006:
Eine in "Textform" mitzuteilende Belehrung erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Eine lediglich im Internet zu findende Erklärung wird dem nicht gerecht. § 126b BGB ist in diesen Fällen nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (z.B. durch Ausdruck der Seite oder Abspeicherung) kommt.

LG Heilbronn v. 23.04.2007:
Die Speicherung eines Textes auf einer Internet-Seite genügt den Anforderungen an die Textform, denn der entsprechende Text ist vorbehaltlich einer Änderung oder Löschung durch die zugriffsbefugte Person zunächst einmal perpetuiert. Das bloße Aufrufen der Internet-Seite stellt jedoch keine "Mitteilung" in Textform i.S.d. § 355 Abs. Satz 2 BGB dar, weil eine Zwischenspeicherung auf der lokalen Festplatte des Verbrauchers nicht zwingend gewährleistet ist, und es im Übrigen zweifelhaft erscheint, ob eine solche Zwischenspeicherung im Cache des Rechners des Verbrauchers bereits als eine "Mitteilung" angesehen werden kann.

BGH v. 03.11.2011:
Der gesetzlich vorgeschriebenen Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Wenn die Vergütungsvereinbarung auf Grund der von einer Partei eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des § 126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet.

BGH v. 10.06.2015:
Der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig.

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Anwaltskosten:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

BGH v. 03.11.2011:
Der für eine Gebührenvereinbarung vorgeschriebenen Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Wenn die Vergütungsvereinbarung auf Grund der von einer Partei eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des § 126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet.

LG Görlitz v. 01.03.2013:
§ 3 a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen lediglich die Textform vor. Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügt eine ohne Unterschrift übermittelte Vergütungsvereinbarung in einer E-Mail.

OLG Hamm v. 07.07.2015:
§ 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG sieht vor, dass anwaltliche Honorarvereinbarungen grundsätzlich der Textform bedürfen. Eine Ausnahme von dem Formerfordernis gilt nur dann, wenn eine reine Beratungs-​, Gutachten - oder Mediatorentätigkeit gemäß § 34 RVG Gegenstand der Honorarvereinbarung ist, § 3 a Abs. 1 Satz 4 RVG.

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Kfz-Versicherung:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

BGH v. 14.03.2006:
Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen.

LG Halle v. 16.12.2008:
Das Schriftformerfordernis für die Kündigung eines Versicherungsvertrages ergibt sich aus § 4d AKB. Diese Regelung ist entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass es einer eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf, sondern eine faksimilierte Unterschrift genügt. Bei Erklärungen, die gegenüber einer Vielzahl von Personen abgegeben werden, reichen für die gewillkürte Schriftform ein Faksimilestempel bzw. vorgedruckte Unterschriften aus. Denn die vereinbarte Schriftform soll hier vorrangig dazu dienen, dass die jeweiligen Vertragspartner Dokumente zur Verfügung haben, mit denen sie den Nachweis der erfolgten Kündigung führen können. Hierfür ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Kündigung eine eigenhändige Unterschrift trägt.

OLG Karlsruhe v. 03.08.2010:
Dem Formerfordernis einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in § 28 Abs. 4 VVG ist genügt, wenn sich der Hinweis auf die Leistungsfreiheit hervorgehoben durch Fettdruck und versehen mit einem besonderen optischen Hinweis durch einen schwarzen Keil unter der Überschrift "Belehrung über die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers" auf der letzten Seite des Schadenanzeigeformulars befindet und vom Unterschriftenfeld lediglich durch eine ebenfalls drucktechnisch hervorgehobene "Schlusserklärung" getrennt ist.

LG Dortmund v. 19.01.2011:
Die Versicherung kann sich nicht mit Erfolg auf eine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer berufen, auch wenn ein rückwirkendes Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung für den Fall der Nichtzahlung der Erstprämie vereinbart worden sein sollte, wenn es an einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. fehlt. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge des Entfalles der Leistungspflicht des Versicherers im Falle der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

LG Dortmund v. 04.08.2011:
Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit wegen bei Eintritt eines Versicherungsfalls nicht gezahlter einmaliger oder erster Prämie nur dann berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VVG) und wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Aufforderung zu "rechtzeitiger Zahlung" genügt nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG.

OLG Naumburg v. 16.02.2012:
Die nach § 28 Abs. 4 Satz 1 VVG für eine Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Abs. 2 der Vorschrift notwendige Belehrung hat der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform vorzunehmen und zugleich optisch durch Fettdruck aus dem übrigen Text des Anzeigeformulars hinreichend hervorzuheben.

BGH v. 09.01.2013:
Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden. In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.

OLG Hamm v. 27.02.2015:
Eine Anzeigepflicht besteht nur bei solchen Gefahrumständen, nach denen der Versicherer in Textform (§ 126b BGB) gefragt hat, wobei die Wahrung des Textformerfordernisses voraussetzt, dass die Fragen in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise gestellt wurden. Zudem muss dem Antragsteller das Antragsformular auch in Textform zur Verfügung gestellt werden, da nur so der Dokumentationsfunktion des § 126b BGB hinreichend Rechnung getragen wird.

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Leasing:


Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag

OLG Frankfurt am Main v. 11.06.2008:
Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes Vertragsstrafversprechen.

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Providervertrag:


AG Berlin-Wedding v. 26.02.2009:
Haben die Vertragsparteien im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages über einen DSL-Anschluss für jede Kündigung die Schriftform vereinbart, so genügt für die Kündigung des Vertrages nicht eine E-Mail, die nur eine Maschinenunterschrift enthält. Vielmehr ist dann eine eigenhändige Unterschrift des Kündigenden erforderlich. Wenn es im Gesetz heißt, dass die telekommunikative Übermittlung ausreicht, so regelt das Gesetz nur die Übermittlung allein, etwa durch Telefax, Computerfax, Fax oder eingescannte Erklärung mittels E-Mail, nicht aber die übermittelte Erklärung selbst.

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