Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Zweibrücken Beschluss vom 07.07.2010 - Qs 47/10 - Kein Ersatz der Schriftform eines Rechtsmittels durch eine einfache E-Mail ohne digitale Signatur

LG Zweibrücken v. 07.07.2010: Kein Ersatz der Schriftform eines Rechtsmittels durch eine einfache E-Mail ohne digitale Signatur


Das Landgericht Zweibrücken (Beschluss vom 07.07.2010 - Qs 47/10) hat entschieden:
Die sofortige Beschwerde ist zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine einfache Email ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels. Zwar erlaubt § 41a Abs. 1 StPO, dass an das Gericht gerichtete Erklärung, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Dieses Dokument erfordert jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.


Siehe auch E-Mail-Verkehr mit Gerichten und a href="../Module/Kommunikationsthemen.php" target="_self">Stichwörter zum Thema Kommunikation


Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Pirmasens vom 31. August 2004 war der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. April 2010 wurde die durch Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 31. August 2004 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Verurteilte gröblich und beharrlich, die gegen ihn verhängte Geldauflage von insgesamt 1.500,00 € nicht erbracht hat. Darüber hinaus sei er erneut straffällig geworden.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 133 d.A.) wurde dem Verurteilten der Widerrufsbeschluss samt Rechtsmittelbelehrung am 07. Mai 2010 zugestellt. Per Email hat der Verurteilte am 14. Mai 2010, 12.57 Uhr – noch am selben Tage eingegangen beim Amtsgericht Pirmasens – gegen den Beschluss vom 19. April 2010 „Widerspruch“ eingelegt. Am 17. Mai 2010 hat der Verurteilte sein[en] „Widerspruch“ in zudem schriftlicher Form beim Amtsgericht Pirmasens abgegeben (Bl. 137 d.A.)


II.

Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Nach Aktenlage war das Rechtsmittel verfristet. Ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 133 d.A. wurde dem Verurteilten der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. April 2010 am 07. Mai 2010 zugestellt. Eine schriftliche Einlegung des Rechtsmittels erfolgte vorliegend erst am 17. Mai 2010, mithin nach Ablauf der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO.

Zwar hat der Verurteilte binnen der Wochenfrist per Email „Widerspruch“ gegen den Widerrufsbeschluss eingelegt. Gemäß § 306 StPO ist die (sofortige) Beschwerde jedoch zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine einfache Email ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels. Zwar erlaubt § 41a Abs. 1 StPO, dass an das Gericht gerichtete Erklärung, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Dieses Dokument erfordert jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Die vorliegend von dem Beschwerdeführer an das Amtsgericht Pirmasens gesendete Email ...@g....com ist jedoch nicht mit einer elektronischen Signatur versehen. Im Übrigen fehlt es auch an einer (zumindest eingescannten) Unterschrift.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.



Datenschutz    Impressum