Das Verkehrslexikon

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E-Mail-Verkehr mit Gerichten und Schriftform

E-Mail-Verkehr mit Gerichten




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Digitales Anwaltspostfach (BeA)




Einleitung:


Trotz der enormen Verbreitung der E-Mail als Kommunikationsmittel der digitalen Post wird ganz überwiegend die Übermittlung eines Rechtsmittels, für das gesetzlich die Schriftform vorgesehen ist, per E-Mail nicht als zulässig angesehen. Dies gilt auch dann, wenn - im Gegensatz zu einem Fax - der E-Mail eine PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift angehängt wird.


Es ist aber davon auszugehen, daß künftig ein verpflichteter Schriftverkehr mit den Gerichten und Anwälten weiter ausgebaut wird, so dass dann auch die nötigen gesetzlichen Änderungen folgen werden, um digitale Briefkästen in jedweder Form wirksam benutzen zu können.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Bußgeldbescheid

Stichwörter zum Thema Kommunikation

E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

BeA - das Besondere elektroinische -Anwaltspostfach
E-Mail-Verkehr mit Gerichten

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

BeA - das Besondere elektroinische -Anwaltspostfach

Rechtsmittel im Strafverfahren

Rechtsmittel in Zivilsachen und Fristversäumung

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Allgemeines:


LG Heidelberg v. 18.01.2008:
Es bestehen Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln - für die die Schriftform oder die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich ist, wie dies beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gem. § 410 StPO der Fall ist - per E-Mail, da eine Überprüfung des Verfassers der E-Mail mangels Unterschrift nicht gewährleistet ist.

LG Stuttgart v. 19.06.2008:
Gemäß § 67 OWiG ist ein Einspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde einzulegen. Ein mit einer E-Mail eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entspricht nicht der zwingenden Formvorschrift des § 67 OWiG und ist daher als unzulässig zu verwerfen.

BGH v. 15.07.2008:
Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.

BGH v. 04.12.2008:
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.

BFH v. 30.03.2009:
Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.

OVG Berlin-Brandenburg v. 11.06.2009:
Eine per E-Mail eingelegte Beschwerde stellt weder eine zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Erklärung dar noch wahrt sie die Schriftform. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, bestimmt § 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO jedoch zwingend, dass in der die Übermittlung elektronischer Dokumente zulassenden Rechtsverordnung eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben ist. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung, dass, sofern für Einreichungen die Schriftform vorgeschrieben ist, elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen sind, wobei die Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das adressierte Gericht überprüfbar sein müssen.

FG Düsseldorf v. 09.07.2009:
In Nordrhein-Westfalen können bei den Finanzgerichten elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVVO sieht vor, dass elektronische Dokumente entweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als E-Mail eingereicht werden können. Eine Klageerhebung per E-Mail ist auch ohne elektronische Signatur möglich.

LSG Essen v. 26.10.2009:
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.

LG Zweibrücken v. 07.07.2010:
Die sofortige Beschwerde ist zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine einfache Email ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels. Zwar erlaubt § 41a Abs. 1 StPO, dass an das Gericht gerichtete Erklärung, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Dieses Dokument erfordert jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.

OLG Oldenburg v. 03.04.2012:
Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde oder eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch eine E-Mail ist auch während einer Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 110a Abs. 2 OWiG nicht formwirksam möglich, da die gesetzlich bestimmte Schriftform hierdurch nicht eingehalten wird.

LG Fulda v. 02.07.2012:
Der Umstand, dass der Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums Kassel angibt und die Rechtsbehelfsbelehrung keine Einschränkung hinsichtlich einer Einspruchseinlegung per E-Mail enthält, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Allein die Angabe einer E-Mail-Adresse begründet keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung. Es handelt sich insoweit nur um eine zusätzliche nützliche Information für den Recht suchenden Bürger.

BGH v. 18.03.2015:
Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 4 genügt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).

LG Gießen v. 20.05.2015:
Eine einfache Email ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels. Zwar erlaubt § 41a Abs. 1 StPO, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können. Ein solches Dokument erfordert jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Auch die Übersendung einer PDF-Datei mit der Beschwerdeschrift und eingescannter Unterschrift mittels Email genügt für sich genommen ebenfalls nicht der Schriftform.

OVG Bautzen v. 19.10.2015:
Eine einer nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene E-Mail als PDF-Datei angehängte Beschwerdeschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis.

VG Greifswald v. 21.04.2016:
Ein durch eine gewöhnliche, d.h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs 2 S 2 VwVfG Mecklenburg-Vorpommern versehene E Mail eingelegter Widerspruch erfüllt nicht das Schriftformerfordernis nach § 70 Abs 1 S 1 VwGO. Dieser Fehler wird nicht durch eine Sachentscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren geheilt.

OLG Rostock v. 06.01.2017:
Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht

LG Mosbach v. 30.08.2018:
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann wirksam auch per E-Mail eingelegt werden.

LG Heidelberg v. 17.07.2023:
Die Übersendung eines abgelichteten und unterschriebenen Schreibens als Anhang einer E-Mail-Nachricht genügt dem Erfordernis der Schriftform nach § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht. Für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, gibt § 32a Abs. 3 StPO vor, dass es als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert.

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Digitales Anwaltspostfach (BeA):


BeA - das Besondere elektroinische -Anwaltspostfach

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