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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil vom 22.07.2010 - 1 A 25/10 - Zur Haftung des Althalters als Störer für Kfz-Umsetzungsgebühren auch nach Verkauf

VG Göttingen v. 22.07.2010: Zur Haftung des Althalters als Störer für Kfz-Umsetzungsgebühren auch nach Verkauf


Das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 22.07.2010 - 1 A 25/10) hat entschieden:
Befindet sich ein Fahrzeug ohne amtliches Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum und wird es trotz Aufforderung mittels einer roten Plakette nicht entfernt, ist es überdies nicht angemeldet und nicht betriebsbereit, so liegt darin ein Störung der öffentlichen Sicherheit, und es darf kostenpflichtig abgeschleppt werden. Für die entstehenden Kosten haftet - auch nach Verkauf des Fahrzeugs - der zuletzt eingetragene Halter als Zustandsstörer.


Siehe auch Kfz-Umsetzungsgebühren und Zwangsstilllegung


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zur Übernahme von Abschleppkosten.

Er ist letzteingetragener Halter eines Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen E.. Am 28.03.2006 hatte er das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsstelle Hanau außer Betrieb setzen lassen.

Dieses Fahrzeug war nicht zugelassen, ohne amtliches Kennzeichen, in F., Zedernweg, im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Am 20.10.2009 brachten Mitarbeiter der Beklagten an dem Fahrzeug eine rote Hinweisplakette an mit der Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 20.11.2009 zu entfernen. Nachdem das Fahrzeug innerhalb der gesetzten Frist nicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden war, ließ die Beklagte es am 02.12.2009 von dem beauftragten Abschleppunternehmen abschleppen und verbrachte es auf den Verwahrplatz der Beklagten.

Mit Bescheid vom 22.12.2009, zugestellt am 05.01.2010, forderte die Beklagte von dem Kläger die entstandenen Kosten für die durchgeführte Maßnahme in Höhe von insgesamt 145,73 € . Diese setzen sich aus den entstandenen Abschleppkosten (102,10 €), einer Verwaltungsgebühr (41,00 €) sowie aus Zustellkosten (2,63 €) zusammen.

Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger zur Abholung des Fahrzeugs auf und wies auf die Unterstellkosten von 2,50 € pro Tag hin. Sollte das Fahrzeug nicht abgeholt werden, werde das Fahrzeug – ggf. kostenpflichtig - anderweitig verwertet.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 05.02.2010 Klage erhoben. Er macht geltend, zum Zeitpunkt des Abschleppens weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Nach der Stilllegung habe er aus dem Fahrzeug die komplette Innenausstattung, das Fahrwerk sowie sämtliche Räder ausgebaut. Die „ausgeschlachtete Karosse“ habe er dann gegen Ende des Jahres 2006 über das Internetportal Ebay als Schrott veräußert, ohne dies gegenüber der Zulassungsstelle angezeigt zu haben. Den Käufer kenne er nicht.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Abschleppen des BMW sei zu Recht erfolgt. Der Kläger sei zutreffend als verantwortlicher Störer zur Erstattung der Kosten in Anspruch genommen worden. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger das betreffende Fahrzeug tatsächlich veräußert habe. Unabhängig davon könne er weiterhin in Anspruch genommen werden, weil er den Eigentümerwechsel der Zulassungsstelle nicht angezeigt habe.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenanspruch ist § 66 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Diese Vorschrift regelt, dass die Verwaltungsbehörde oder die Polizei auf Kosten der betroffenen Person eine Handlung , deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), selbst ausführen oder einen Anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn die Verpflichtung die Handlung vorzunehmen nicht erfüllt wird. Eine auf § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG gestützte Kostenerhebung ist rechtmäßig, wenn eine rechtmäßige Ersatzvornahme stattgefunden hat, der Betreffende der richtige Kostenschuldner ist und der Kostenerhebung im Übrigen Bedenken nicht entgegen stehen. Gemäß § 64 Abs. 1 Nds. SOG ist vor der Durchführung der Ersatzvornahme in der Regel der Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlich, mit dem die Vornahme der vertretbaren Handlung unanfechtbar oder sofort vollziehbar dem Verpflichteten aufgegeben wird. Ein solcher Verwaltungsakt ist hier nicht ergangen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG können Zwangsmittel jedoch auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn diese zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich sind, insbesondere wenn Maßnahmen gegen Personen nach §§ 6 bis 8 Nds. SOG nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Verwaltungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die in dem angefochtenen Leistungsbescheid dem Kläger auferlegten Kosten erfüllt. Von dem BMW ging im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Eine gegenwärtige Gefahr ist gemäß § 2 Nr. 1b Nds. SOG eine Gefahr (d. h. ein drohender Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, vgl. § 2 Nr. 1a Nds. SOG), bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht. Die öffentliche Sicherheit ist dann beeinträchtigt, wenn es zu einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften gekommen ist oder Individualrechtsgüter betroffen sind.

Das Fahrzeug, dessen letzteingetragener Halter der Kläger ist, war ohne amtliches Kennzeichen in F. im öffentlichen Straßenraum abgestellt und trotz Aufforderung mittels einer roten Plakette nicht entfernt worden. Das Fahrzeug war nicht angemeldet und überdies nicht betriebsbereit. Daraus ergibt sich ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 32 Rn.6/7). Damit ist bereits eine Störung eingetreten, die das Einschreiten der Beklagten rechtfertigt. Außerdem liegt in dem Abstellen eines nicht betriebsbereiten Fahrzeuges auf der Straße ein nicht genehmigter Sondergebrauch der öffentlichen Straße i. S. d. §§ 14 Abs. 1, 18 NStrG vor (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 07.12.2005 - 6 A 121/05 -, Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit: www.dbovg.niedersachsen.de - im Folgenden: dbovg -). Zudem wird gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG gesetzlich vermutet, dass es sich bei Fahrzeugen, die ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichen Flächen abgestellt sind, um Abfall handelt, der gemäß § 15 Abs. 1, 4 KrW-/AbfG zu entsorgen ist.

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass das Autowrack Passanten, insbesondere Kinder, anzieht. Aus dem damit verbundenen erheblichen Verletzungspotenzial resultiert eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit.

Der Kläger konnte hier auch zutreffend als Verantwortlicher i. S. d. §§ 6 ff. Nds. SOG in Anspruch genommen werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger allerdings nicht als Verhaltensstörer nach § 6 Nds. SOG herangezogen werden. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Kläger seiner - hier allerdings bereits sehr zweifelhaften Pflicht - aus § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO a. F., derzufolge der Veräußerer eines Kraftfahrzeugs unverzüglich der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen hat, vorliegend nicht oder ggf. unzureichend nachgekommen ist, fehlt es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem ordnungswidrigen Versäumnis und der hier eingetretenen Gefahrenlage in Gestalt eines verbotswidrigen Parkens, deren Beseitigung die rechtliche Grundlage der Erstattungsforderung bildet. Das Verhalten des Klägers würde diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Als Handlungsstörer könnte er, da die für den konkreten Verstoß kausale Veräußerung des Fahrzeugs als Zurechnungsgrund ausscheidet, nur herangezogen werden, wenn die Vernachlässigung der Mitteilungspflicht für die bekämpfte Gefahr ursächlich geworden wäre. Das ist offenkundig nicht der Fall. Denn hier liegt die polizeirechtlich relevante Gefahr vor allem in dem Verstoß gegen § 32 StVZO, nicht etwa in der Behinderung der Durchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsverlangens, das lediglich an die eigentliche Gefahrenbeseitigung anknüpft. Auch wenn der Kläger seiner Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO a. F. vollen Umfangs nachgekommen wäre, hätte es zu der hier eingetretenen Gefahrenlage durch verkehrsordnungswidriges Parken kommen können. Ist die durch das Abschleppen des Kraftfahrzeugs bekämpfte Gefahr mithin unabhängig von einem etwaigen Verstoß des Klägers eingetreten, fehlt es an der Ursächlichkeit dieses Versäumnisses im Sinne einer conditio sine qua non (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 18.02.2000 - 3 Bf 670/98 -, juris Rn.4 ff.; Becker, NZV 2001, 202, 203 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, § 27 Rn.25).

Der Kläger ist jedoch Zustandsstörer i. S. d. § 7 Nds. SOG. Für die Feststellung bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob der Kläger das Fahrzeug tatsächlich 2006 über das Internet veräußert hat. Denn selbst wenn man den klägerischen Vortrag zu Grunde legt, ergibt sich die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer aus einem Verstoß gegen die Nachweispflicht des § 27a Abs. 1 Satz 1 StVZO a. F. - jetzt § 15 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung -(vgl. Becker, in NZV 2001, 202, 203). Danach hat der Halter oder Eigentümer unter Vorlage eines Verwertungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebes sein Altfahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen (Nr. 1) oder, wenn sein Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt werden soll, dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen (Nr. 2). Die bis zum 01.03.2007 geltende Vorschrift steht in engem sachlichem Zusammenhang mit der Altfahrzeug-Verordnung. Gemäß § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV ist jeder Besitzer eines Altautos, dessen er sich entledigen möchte, zur Überlassung an eine Verwertungsstelle verpflichtet. Gemäß § 27a StVZO a. F. trifft jeden Eigentümer eines Altautos die Pflicht, einen Verwertungsnachweis oder eine Erklärung über den Verbleib vorzulegen, wenn er das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgen will (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 27a StVZO Rn. 3). Schutzzweck dieser Vorschrift soll gerade die Vermeidung der abfallrechtlich bedeutsamen Gefahren sein, die durch alte illegal abgestellte Fahrzeuge verursacht werden. Demnach endet die Zustandsverantwortlichkeit des Veräußerers erst mit der Erfüllung der Pflichten aus § 27a StVZO. Legt er weder einen Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vor, bleibt der bisherige Eigentümer Zustandsverantwortlicher, bis ein Erwerber erkennbar die Verantwortlichkeit übernommen hat (vgl. Becker, a. a. O., 204).

Nachdem der Kläger die wesentlichen Teile aus dem Fahrzeug ausgebaut hatte, war das Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit, so dass es sich um Abfall i. S. d § 3 KrW-/AbfG handelt. Damit traf den Kläger grundsätzlich eine abfallrechtliche Verwertungspflicht. Da der Kläger die Karosse jedoch gerade nicht einem anerkannten Demontagebetrieb zur Verwertung überlassen und als Abfall entsorgen wollte, sondern sie vielmehr weiter veräußerte, hätte er eine Verbleibserklärung abgeben müssen. Denn nur so wird für die Behörde erkennbar, dass das Fahrzeug nicht nur vorübergehend stillgelegt wurde. Da der Kläger dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und ein Erwerber die Verantwortlichkeit nicht durch einen entsprechenden Haltereintrag übernommen hat, ist der Kläger Zustandsverantwortlicher im Sinne des § 7 Nds. SOG. Auf Grund des Meldeverstoßes konnte sich der Kläger seiner Verantwortlichkeit für das Fahrzeug – ähnlich wie im Fall einer Dereliktion (vgl. § 7 Abs. 3 Nds. SOG) – nicht entziehen.

Durch das Anbringen der roten Plakette mit Hinweis, dass das Fahrzeug durch die Beklagte beseitigt wird, wenn der Verantwortliche nicht rechtzeitig seiner Pflicht nachkommt und das Fahrzeug aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt, wurde der Zwangsmitteleinsatz auch hinreichend angedroht (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG).

Die Anordnung, den Wagen des Klägers umsetzen zu lassen, verstieß nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere stand ein milderes Mittel nicht zur Verfügung.

Der Kläger ist folglich zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden und zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet.

Dies umfasst neben den Kosten der Abschleppmaßnahme (102,10 €), auch die Verwaltungsgebühr (41,00 €) und den Auslagenersatz (2,63 €). Die Höhe der festgesetzten Kosten, die ihre Rechtsgrundlage in den in dem angegriffenen Bescheid genannten Rechtsvorschriften finden, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte die Beklagte als Kostengläubigerin den Betrag, den sie an die Abschleppfirma gezahlt hat, ersetzt verlangen. Dabei halten sich die von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten im Rahmen der üblichen Entgelte für Abschleppmaßnahmen und sind ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.