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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 15.06.2010 - 9 L 399/10 - Anordnung eines Aufbauseminars ist rechtmäßig bei Fristende nach Tilgungsreife von Eintragungen

VG Gelsenkirchen v. 15.06.2010: Zur Anordnung eines Aufbauseminars mit Fristende zum Nachweise nach Eintritt der Tilgungsreife


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 15.06.2010 - 9 L 399/10) hat entschieden:
  1. Dahinstehen kann die Frage, ob es gesetzlich gefordert ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar auch noch nach dem Eintritt der Tilgungsreife einzelner Eintragungen anzuordnen, wenn nur unter Einbeziehung dieser tilgungsreifen Eintragungen die Anordnung ergehen kann.

  2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist unerheblich, dass die im Bescheid gesetzte Frist zur Beibringung einer Teilnahmebescheinigung zu einem Zeitpunkt endet, zu dem bereits die Tilgungsreife einzelner Eintragungen eingetreten ist.

Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht


Gründe:

1. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1586/10 gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2010 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers mit dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Teilnahme an einem Aufbauseminar verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Die erhobene Klage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die angefochtene Verfügung, mit der die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG liegen vor, so dass der Antragsgegner - unter Fristsetzung - zwingend die Teilnahme am Aufbauseminar anordnen musste.

Denn der Punktestand des Antragstellers im Verkehrszentralregister erreichte zum Zeitpunkt der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar vom 18. März 2010 einen Stand von 15 Punkten.

Durch Urteil des Landgerichts E. vom 19. Januar 1999 (Az.: 1 Kls 12 Js 11074/97) wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen. Am 9. Juni 2000 wurde sie ihm wiedererteilt. Durch Abstandsverstoß vom 7. September 2004 (rechtskräftig seit dem 14. März 2006) und einen Geschwindigkeitsverstoß vom 15. April 2005 (rechtskräftig seit dem 30. März 2006) wurden jeweils vier, insgesamt acht Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Der Antragsgegner verwarnte den Antragsteller unter dem 24. Mai 2005 und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Bis zum 30. Januar 2010 erhöhte sich der Punktestand im Verkehrszentralregister durch unbefugtes Benutzen eines Mobiltelefons am 20. Mai 2008 (rechtskräftig seit dem 27. Juni 2008, 1 Punkt) sowie durch Geschwindigkeitsverstöße vom 8. August 2008 (rechtskräftig seit dem 11. November 2008, 3 Punkte) und vom 2. Dezember 2009 (rechtskräftig seit dem 30. Januar 2010, 3 Punkte) auf insgesamt 15 Punkte.

Eine Tilgungsreife einzelner Eintragungen ist nicht vor der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 18. März 2010 eingetreten.

Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG tritt eine Tilgungsreife erst ein, wenn die Tilgungsvoraussetzungen für alle Eintragungen vorliegen. Alle Eintragungen - sowohl wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch wegen sämtlicher Ordnungswidrigkeiten - unterfallen § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG. Die älteste Eintragung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft, konnte gem. §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG nicht vor dem 9. Juni 2010 Tilgungsreife erlangen.

Die maßgebliche Tilgungsfrist der Eintragung wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die zehnjährige Frist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG. Denn die Fünfjahresfrist in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) StVG gilt nicht für "Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b des Strafgesetzbuches (...) angeordnet worden ist."

So auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 29 StVG Rn. 1a. Fristbeginn für die Tilgung der Eintragung wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis war gem. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG der Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, hier der 9. Juni 2000. Die Frist endete somit am 9. Juni 2010.

Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnten auch die Eintragungen wegen der Ordnungswidrigkeiten vom 7. September 2004 und vom 15. April 2005 tilgungsreif werden. Eine Tilgungsreife wegen Erreichens der absoluten fünfjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG kann aufgrund des für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunktes der Rechtskraft der Bescheide erst im Jahre 2011 eintreten.

Dahinstehen kann die Frage, ob es gesetzlich gefordert ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar auch noch nach dem Eintritt der Tilgungsreife einzelner Eintragungen anzuordnen, wenn nur unter Einbeziehung dieser tilgungsreifen Eintragungen die Anordnung ergehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsanordnung unschädlich, wenn nach Erreichen von 18 Punkten eine Änderung des Punktestandes wegen Tilgungsreife eintritt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/ 07 -.
Sollte es nach dieser Rechtsprechung auch bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG allein darauf ankommen, ob sich der maßgebliche Punktestand ergeben hat, käme dem Fahrerlaubnisinhaber eine Punktetilgung nur dann zugute, wenn sie vor dem Erreichen einer bestimmten Schwelle (Verwarnung, Anordnung Aufbauseminar, Entziehung der Fahrerlaubnis) einsetzt. Nach Überschreiten müsste die Fahrerlaubnisbehörde die entsprechende Maßnahme ohne Rücksicht auf die nachträgliche Tilgungsreife von Eintragungen in jedem Fall anordnen.

Unerheblich ist, dass die vom Antragsgegner in der Anordnung vom 18. März 2010 gesetzte Frist zur Beibringung der Teilnahmebescheinigung (18. Juni 2010) an einem Aufbauseminar möglicherweise zu einem Zeitpunkt endet, zu dem bereits die Tilgungsreife einzelner Eintragungen eingetreten ist. Denn die einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zeitlich nachfolgende Tilgungsreife von Eintragungen kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in keinem Fall beeinflussen. Dies gilt sowohl bei Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, nach der es allein auf den Zeitpunkt des sich Ergebens eines bestimmten Punktestandes ankommt, als auch bei Anwendung des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes, nachdem es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Zu beiden Zeitpunkten hatte das Punktekonto des Antragstellers im Verkehrszentralregister einen Stand von 15 Punkten erreicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG iVm Ziff. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.



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