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Kammergericht Berlin Beschluss vom 30.06.2010 - 12 U 151/09 - Zur Klageabweisung wegen Unfallmanipulation bei nachvollziehbarer tatrichterlicher Würdigung

KG Berlin v. 30.06.2010: Zur Klageabweisung wegen Unfallmanipulation bei nachvollziehbarer tatrichterlicher Würdigung


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 30.06.2010 - 12 U 151/09) hat entschieden:
  1. Steht die Provokation des Unfalls durch den Führer des einen Kfz fest, ist dadurch die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs erheblich erhöht und bei der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen mit der Folge, dass dies zu Lasten des klagenden Eigentümer und Halter des Fahrzeugs geht, der das Fahrzeug selbst nicht geführt hat.

    Der Nachweis einer Absprache zwischen Eigentümer und Fahrer ist insoweit nicht erforderlich.

  2. Der Geschädigte, dessen vorgeschädigtes Fahrzeug an einem weiteren Unfall beteiligt ist, hat die Ursächlichkeit des neuen Unfalls für den danach vorliegenden Schaden zu beweisen.


Siehe auch Unfallmanipulationen und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Das Landgericht hat zu dem Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K..., die Einholung eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen L... sowie die persönliche Anhörung der Beklagten zu 2) und 3) und diese Beweisaufnahme in der angegriffenen Entscheidung auf den Seiten 4 - 7 eingehend gewürdigt.

Es hat die Klage danach zu Recht abgewiesen, da es nach der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung, der der Senat aus eigener Überzeugung folgt, zu der Auffassung gelangt ist, dass es sich vorliegend um einen so genannten provozierten Unfall handelte, dass heißt der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge K, eine sich anbahnende Verkehrssituation ausnutzte, um das Beklagtenfahrzeug vorsätzlich in einen Verkehrsunfall zu verwickeln.

2. Auch der Senat gelangt aufgrund der gebotenen Gesamtschau der gegebenen Umstände zu der Überzeugung einer Unfallmanipulation, hier in Form eines so genannten provozierten Unfalls.

Dies hat zur Folge, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 71, 339 = NJW 1978, 2154 = VersR 1978, 242; Senat, NZV 2003, 87 = VersR 2003, 610; NZV 203, 85 = VersR 2003, 613; NZV 2003, 233; NZV 2009, 459 = VRS 115, 285).

Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist im vorliegenden Fall auf Grund der im angefochtenen Urteil aufgeführten Indizien rechtsfehlerfrei erfolgt.

Das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines sog. provozierten Unfalls auf S. 4 des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt.

Ergänzend kann auf Folgendes hingewiesen werden:

a) Um einen manipulierten Unfall zu bejahen ist eine Häufung von bestimmten Indizien nicht erforderlich. Die Rechtsprechung geht vielmehr dahin, dass jedenfalls im Fall einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen ein manipulierter Unfall angenommen werden kann. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden. Entscheidend ist vielmehr die Werthaltigkeit des oder der Anzeichen in der Gesamtschau. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein manipuliertes Ereignis nahe legen.

Die Feststellung, es handele sich um einen manipulierten Unfall erfolgt vielmehr aufgrund von Umständen, die die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit dafür zulassen, dass es sich nicht mehr um einen Zufall handeln kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; OLG Köln, r + s 1994, 212; VRS 95, 335; DAR 2000, 68; Senat, NZV 2003, 233; KG, Urteil vom 29. März 2004 - 22 U 201/03 -; Senat, KGR 2005, 851 = VersR 2006, 714; Senat , Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 12 U 201/05 - und vom 25. Oktober 2006 - 12 U 74/06 -).

Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass ein Unfall verabredet gewesen ist, wobei die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ausreicht (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 71, 339; Senat, NZV 2003, 87; NZV 2003, 233; KGR 2005, 851). Beweisanzeichen können sich ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönliche Beziehungen und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Entscheidend ist die Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 1994 – 12 U 206/93 – r + s 1994, 212).

Der Beweis für einen fingierten Unfall ist geführt, wenn sich der „Unfall” als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne, dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. März 2007 -19 U 54/06 – MDR 2007, 1019).

Dabei liegt es im Wesen der Unfallmanipulation, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadensereignisses offen bleiben soll, womit die Entkräftung eines etwaigen Anscheins gewissermaßen eingebaut ist (so BGH NJW 1978, 2154, 2156).

b. Nach diesen in der Rechtsprechung der Verkehrssenate der Oberlandesgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen (vgl. zum provozierten Unfall auch Senat, NZV 2008, 153; NZV 2010, 202; VRS 115, 285) hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt, dass hier eine erhebliche Häufung von werthaltigen Beweisanzeichen vorliegt, dass diese keinen Zufall mehr darstellen können, sondern auf ein vorsätzliches Geschehen hindeuten.

Das Landgericht hat zutreffend folgende Beweisanzeichen benannt, die in Manipulationsfällen häufig anzutreffen sind:
  • es handelt sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein älteres (Erstzulassung 07/2000) hochpreisiges Modell (Mercedes S 320 CDI) mit zum Zeitpunkt des Ereignisses besonders hoher Laufleistung (km-Stand 341.536)

  • der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der kalkulierten Reparaturkosten, ohne zu den tatsächlichen Kosten vorzutragen,

  • der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war wiederholt (fünf Mal) in kurzem Zeitraum (2006-2009) in Unfallereignisse verwickelt, die jeweils die Unfallgegner verschuldet haben sollen, wobei es bei einem Unfallereignis (zwei Wochen nach dem hiesigen) in unmittelbarer Nähe des hiesigen Unfallortes zu einer Äußerung des damaligen Gegners gekommen war, der Zeuge K habe extra Gas gegeben,

  • dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war die Unfallstelle und auch die Tatsache, dass dort häufig Fahrzeuge auch aus dem inneren Fahrstreifen nach rechts abbiegen, bekannt,

  • die Unfallschilderung sowohl des Klägers, als auch des Zeugen K, waren äußerst knapp, womit die Möglichkeit offen gehalten wird, das Vorbringen anzupassen,

  • das Fahrzeug des Klägers hatte offenkundig Vorschäden, zu denen Vortrag fehlt.

3. Die von der Berufung vorgebrachten Angriffe haben keine Aussicht auf Erfolg.

a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (siehe Senat , Urteil vom 11. März 2004 – 12 U 285/02 – DAR 2004, 387; NZV 2004, 632; Urteil vom 8. Januar 2004 – 12 U 184/02 – KGR 2004, 269, vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 – NJW 2005, 1583).

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Dabei darf er insbesondere auch einer Partei mehr glauben, als einem Zeugen, auch wenn dieser beeidet wurde, oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil der Beweisbehauptung feststellen, sofern dies nach der aus den übrigen Beweismitteln bzw. dem Akteninhalt gewonnenen Erkenntnisse seiner Überzeugung entspricht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rn 13).

Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen, es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn 3; Senat , Urteil vom 12. Januar 2004 – 12 U 211/02 – DAR 2004, 223 = KGR 2004, 291).

b) An diese Grundsätze der freien Beweiswürdigung hat sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gehalten.

Es hat im Einzelnen ausgeführt, warum es den Bekundungen der Beklagten zu 2) und 3) geglaubt hat, dem Zeugen K seine Aussage aber nicht abzunehmen vermochte und deshalb die Überzeugung gewann, dass der Zeuge K durch Setzen des rechten Blinkers vorgab, den Kreisverkehr ebenfalls verlassen zu wollen, dann aber entgegen dieser Ankündigung schnell geradeaus fuhr, obwohl die Beklagte zu 3) ersichtlich aus der links neben der von ihm inne gehaltenen Spur in die Kottbusser Straße abbog.

Soweit die Berufung anführt, es sei denkgesetzlich ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 3) habe erkennen können, ob der Zeuge K an dem klägerischen Fahrzeug den rechten Blinker gesetzt habe, ist dies nicht zutreffend. Insbesondere sagt die von dem Sachverständigen festgestellte relative Kollisionsstellung nichts darüber aus, ob die Beklagte zu 3) vor der Kollision - nicht während derselben - den Blinker an dem Fahrzeug wahrnehmen konnte. Die Beklagte zu 3) hat hierzu ausgeführt, dass das klägerische Fahrzeug schnell von hinten angekommen und sie selbst relativ langsam gefahren sei. In diesem Fall, muss sich das klägerische Fahrzeug zunächst hinter der Beklagten zu 3) befunden haben, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass sie bei einem Schulterblick nach rechts hinten erkennen konnte, dass der Zeuge K den rechten Blinker gesetzt hatte.

Schließlich lässt sich der Aussage des Zeugen K auch nicht entnehmen, wie es nach seiner Auffassung zu dem Unfall gekommen ist. Soweit der Zeuge zunächst ausführte: "„Ich befuhr den rechten Fahrstreifen des Kreisverkehrs... Ein Auto war auf der Spur links von mir und wollte rechts abbiegen. Dort waren Radfahrer“" ist nicht ersichtlich, warum er, der Zeuge, den Zusammenstoß nicht hatte verhindern können, wenn er die Absicht der Beklagten zu 3), rechts abzubiegen, bereits erkannt hatte. Soweit der Zeuge K sodann angab, dass er das andere Auto vor dem Unfall gar nicht gesehen habe und dies mit den Fahrrädern nichts zu tun gehabt habe, steht dies völlig im Gegensatz zu den zunächst getätigten Angaben.

c) Ebenfalls nicht erfolgreich wendet die Berufung ein, das Landgericht hätte bereits deshalb nicht von einem provozierten Unfall ausgehen dürfen, weil der Kläger selbst gar nicht gefahren ist.

Insoweit ist zwar richtig, dass der Kläger - falls eine Verabredung mit dem Zeugen K nicht erfolgt war - sich den Vorwurf einer Unfallmanipulation nicht entgegenhalten lassen muss. Ob dem Kläger dann gegen seinen Fahrer K aus dem Unfall Ansprüche zustehen, ist nicht Streitgegenstand.

Obwohl der Kläger selbst sein Fahrzeug nicht geführt hat, haften die Beklagten für den an seinem Fahrzeug durch den von seinem Fahrer provozierten Schaden nicht.

Zwar haften die Beklagten dem Kläger grundsätzlich aus der Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 3) gefahrenen Fahrzeugs. Haben die Beklagten jedoch, wie hier, nachgewiesen, dass der Zusammenstoß durch ein Fahrverhalten des klägerischen Fahrers provoziert worden ist, so ist einerseits der gegen die Beklagte zu 3) sprechende Anscheinsbeweis widerlegt und die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt im Rahmen der nach § 17 StVO vorzunehmenden Abwägung mit der erheblich erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gänzlich zurück, so dass eine Haftung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Senat , Urteil vom 13. März 1989 - 12 U 2882/88 -, NZV 1989, 316).

Entgegen den Ausführungen der Berufung ist insoweit auch nicht erforderlich, dem Kläger eine Absprache mit dem Zeugen K nachzuweisen, um von einem provozierten Geschehen auszugehen. Die Berufung verkennt, dass es nicht darum geht, ob dem Kläger ein provozierter Unfall angelastet werden kann, sondern darum, ob der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs, der Beklagten zu 3), im Rahmen der nach § 17 StVO vorzunehmenden Abwägung überhaupt ein Verschulden angelastet werden kann, bzw. dieses hinter die erheblich erhöhte Betriebsgefahr durch die vorsätzlich schadensverursachende Fahrweise des Zeugen Kar zurücktritt.

Letztlich ist sowohl aus den Akten ersichtlich, als auch dem Senat bekannt (vgl. Beschluss vom 12. November 2007 - 12 U 9/07 - ), dass es sich hier um eine Unfallstelle handelt, an der es häufig zu Unfällen kommt, deren Hergang auf eine vorsätzliche Verursachung hindeutet.

4. Schließlich kann die Berufung auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Fahrzeug des Klägers, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ersichtlich vorgeschädigt war und der Kläger weder zum Umfang des Vorschadens, noch zu dessen Reparatur vorträgt.

Bereits der Zeuge K hat in seiner Vernehmung angegeben, dass das Fahrzeug des Klägers gerade lackiert worden war bzw. gerade aus der Werkstatt kam. Auch der Gutachter des Klägers hat in seinem Gutachten angegeben, dass das Fahrzeug einen reparierten Vorschaden hinten links aufweise.

Ausweislich der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen L... ist jedenfalls ausgeschlossen, dass die Abweichungen von Sturz und Spur hinten, die sich aus dem Achsvermessungsprotokoll ergaben, auf den hiesigen Zusammenstoß zurückzuführen waren. Insoweit hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass aus seiner Sicht viel dafür spreche, dass das Fahrzeug einen Unfall gehabt hatte, bei dem die gesamte linke Seite betroffen war.

Der Geschädigte, der mit einem vorgeschädigten Fahrzeug in einen weiteren Unfall verwickelt wird, hat die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und dem danach vorliegenden Schaden zu beweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher entstanden sind (vgl. Senat , Urteil vom 24. April 2007 - 12 U 76/07 - NZV 2007, 521).

Der Kläger, der mit der Vorlage des Kaufvertrages vom 8. August 2006 behauptet, das zu diesem Zeitpunkt unfallfreie Fahrzeug seither als Eigentümer gehalten zu haben, trägt zu einem Vorschaden und dessen Reparatur nichts vor.

Wird aber die Kausalität zwischen dem Unfall und den danach vorliegenden Schäden von den Beklagten bestritten, so obliegt es dem Kläger, die Ursächlichkeit nachzuweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorgelegen haben (vgl. Senat , Urteil vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98 -; Urteil vom 2. August 1999 - 12 U 4408/98 -; Urteil vom 12. Oktober 1992 - 12 U 7435/98.)

Kann der Kläger dies nicht, weil er ein Fahrzeug mit - behobenem - Vorschaden erworben hat, hierüber aber weder eine Reparaturrechnung noch sonstige Nachweise mit dem Fahrzeug übergeben wurden, geht dies zu seinen Lasten (vgl. KG, Urteil vom 30. Juni 2008 - 22 U 36/08 - ).

Steht fest, dass nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist auf das vorliegende Ereignis zurückzuführen sind, ist dem Geschädigten auch für die kompatiblen Schäden kein Ersatz zu leisten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch diese durch das frühere Ereignis verursacht worden sein können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2004 - 16 U 195/03 - ZfS 2005, 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 18. Juli 2003 - 6 U 362/03 - DAR 2003, 559).

5. Es wird deshalb anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.

6. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 4.328,82 EUR festzusetzen.