Das Verkehrslexikon

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Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorgetäuschter Unfall - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls




Gliederung:


- Einleitung
- Weiterführende Links
- Allgemeines
- Haftungsausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls
- "So-Nicht-Unfall"
- Beweislast / Indizienbeweisführung
- Auslesen der Fahrzeugdaten
- Persönliche Beziehungen der Beteiligten
- Unrichtige Unfallschilderung gegenüber Vollkaskoversicherer
- Unfallmanipulationen bzw. Unfallbetrug nach dem sog. Berliner Modell
- Vortäuschung eines Raubüberfalls
- Eigenes Verteidigungsrecht des Versicherungsnehmers
- Keine Mithaftung des unbeteiligten Halters
- SV-Kosten - Ersatzanspruch der Versicherung
- Mietwagen - Ersatzanspruch des Vermieters
- Prozessuales
- Strafrechtliches



Einleitung:


Gem. § 81 VVG (früher § 152 VVG a. F.) ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wurde. Hierbei handelt es sich nach der noch herrschenden Auffassung um eine von vornherein bestehende Risikobeschränkung.

Nach weit verbreiteter Auffassung soll sich dies deshalb auch auf den Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 PflVG beziehen, so dass auch der nicht an einem vorsätzlich herbeigführten Unfall beteiligte Fzg-Halter keinerlei Ansprüche gegen die Versicherung des vorsätzlich handelnden am Unfallgeschehen schuldigen Fzg-Führers haben soll. Allerdings wird diese Auffassung von immer mehr Gerichten nicht mehr geteilt.


Eine besondere Gruppe des teilweise organisierten Versicherungsbetruges sind die manipulierten Unfälle nach dem sog. Berliner Modell. Im einzelnen wurden von den Gerichten eine große Anzahl von Merkmalen herausgearbeitet, die zur Annahme eines absichtlich gestellten Unfalls nach den Grundsätzen des sog. Anscheinsbeweises führen, wobei keineswegs stets alle auf einen manipulierten Unfall hindeutenden Merkmale vorliegen müssen. Hier ist den Gerichten ein weiter Wertungsspielraum überlassen. Gegen den Anscheinsbeweis kann beispielsweise auch die hohe Verletzungsgefahr sprechen, der sich die Unfallbeteiligten anders mit voller Absicht ausgesetzt haben müssten.

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Weiterführende Links:


Indizienbeweisführung und Unfallbetrug

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls

Grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

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Allgemeines:


BGH v. 13.12.1977:
Ein Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens, die die Rechtswidrigkeit der Schädigung ausschlösse, wird nur in Ausnahmefällen denkbar sein, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt für die vom Berufungsgericht ins Auge gefasste "Entkräftung" kein Raum ist. Es liegt gerade im Wesen der Unfallmanipulation, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadensereignisses offenbleiben soll. Damit wäre die Entkräftung eines etwaigen Anscheins gewissermaßen "eingebaut". Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation wird also nur der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin dienen können, dass eine solche vorliegt. Gerade in Fällen der vorliegenden Art sollte der Tatrichter sich bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt.

OLG Hamm v. 21.01.2005:
Kann sich der Unfall nicht so, wie behauptet, ereignet haben, ist die Klage abzuweisen. Dass die Schäden bei einem behaupteten Leitplankenanstoß kompatibel sind, sich der Unfall deshalb zu anderer Zeit und an anderer Stelle ereignet haben mag, ändert nichts.

OLG Frankfurt am Main v. 21.04.2009:
Hat sich am hellichten Tag ein "ganz normaler" Unfall vor den Augen eines neutralen Zeugen abgespielt, bei dem eine erhebliche Verletzungsgefahr für die beteiligten Fahrzeugführer bestand, und gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich die Beteiligten bereits vor dem Unfall gekannt haben, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen manipulierten Unfall.

OLG München v. 06.11.2009:
Im Rückforderungsprozess des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer wegen eines angeblich provozierten Unfalls trifft den Versicherungsnehmer nicht die Beweislast für die Abgrenzung von Vorschäden zu den unfallbedingten Schäden. Verneint der Sachverständige für einen relativ geringen Teil des Schadens die Schadenskompatibilität, so spricht dies noch nicht für eine Unfallmanipulation. Auch dass sich der Versicherungsnehmer einen Zeugen für seine - an sich zutreffende - Unfalldarstellung gekauft hat, ist noch kein Beweis dafür, dass es sich um einen provozierten Unfall gehandelt hat.

KG Berlin v. 30.06.2010:
Steht die Provokation des Unfalls durch den Führer des einen Kfz fest, ist dadurch die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs erheblich erhöht und bei der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen mit der Folge, dass dies zu Lasten des klagenden Eigentümer und Halter des Fahrzeugs geht, der das Fahrzeug selbst nicht geführt hat. Der Nachweis einer Absprache zwischen Eigentümer und Fahrer ist insoweit nicht erforderlich.




OLG Celle v. 30.06.2010:
Von einem fingierten Verkehrsunfall ist auszugehen, wenn der Vorgang "lehrbuchartig" sämtliche Merkmale aufweist, die bei einer Unfallmanipulation auftreten. Ein solcher Fall liegt vor, sofern es sich bei dem geschädigten Pkw um ein Luxusfahrzeug handelt, das gegenwärtig nur schwer verkäuflich ist, und das auffahrende Fahrzeug andererseits ein „Schrottfahrzeug“ ist, das ohne nachvollziehbare Gründe nur für das eine Wochenende angemeldet wurde.

KG Berlin v. 14.09.2010:
Der Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls kann in der Teilkaskoversicherung auch dann geführt sein, wenn der Grund für das Abstellen des Fahrzeuges für Außenstehende nicht dem gängigen Verhalten entsprechen mag. Daraus folgt nicht schon die Unglaubhaftigkeit der Angaben oder die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Für diese genügt es auch nicht, dass später - als Zufallsfund bei polizeilichen Ermittlungen - Teile des Fahrzeugs in einer Werkstatt gefunden werden, gegen deren Betreiber ermittelt wird, wenn eine Verbindung zu dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht aufgezeigt wird.

OLG Naumburg v. 25.08.2011:
Gegen einen gestellten Verkehrsunfall kann u.a. die größere Anzahl von Insassen - hier 5 - in den beteiligten Fahrzeugen sprechen.

OLG Saarbrücken v. 28.02.2013:
Zu den Anforderungen an den Beweis der Identität des Unfallereignisses einerseits und der Unfallmanipulation andererseits, wenn das Fahrzeug des Anspruchstellers auf einem Parkplatz abgestellt war. Ohne konkrete, vom Anspruchsgegner aufzuzeigende Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass ein Dienstfahrzeug bzw. Arbeitgeberfahrzeug zu Zwecken der Unfallmanipulation eingesetzt wird.

OLG Saarbrücken v. 16.05.2013:
Der Nachweis für den äußeren Tatbestand eines Verkehrsunfallereignisses wird nicht schon dann erschüttert, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfallhergang in allen Details so ereignet hat, wie dies der Kläger in seinem Klagevortrag beschrieben hat. Die Einzelheiten des Unfallmechanismus sind keine essentielle Elemente des Klagegrundes.

OLG Köln v. 22.04.2015:
Unbeherrschbarkeit und Gefahrenträchtigkeit des Unfallherganges können gewichtige gegen einen gestellten Unfall sprechende Umstände sein.

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Der Haftungsausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls:


Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

Unfall in Selbsttötungsabsicht

OLG Schleswig v. 27.02.2013:
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles in der KFZ-Kaskoversicherung durch Beteiligung an einem verabredeten Unfall. Anforderungen an die Beweisführung des Versicherers.

BGH v. 27.02.2018:
Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.

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"So-Nicht-Unfall":


"So-Nicht-Unfall"

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Beweislast / Indizienbeweisführung:


Beweislast

Indizienbeweisführung und Unfallbetrug

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Auslesen der Fahrzeugdaten:


OLG Hamm v. 13.05.2019:
Zur Feststellung einer Unfallmanipulation mit drei beteiligten Fahrzeugen unter Heranziehung eines verkehrs-analytischen Sachverständigengutachtens mit Einbeziehung der Auswertung eines Event-Data-Recorders (EDR).

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Persönliche Beziehungen der Beteiligten:


LG Dortmund 07.01.2015:
Als Zufallsereignisse lassen sich nicht erklären, dass am Fahrbahnrand gerade das frühere Fahrzeug der Schwester des Klägers stand, das nach einem erheblichen Unfallschaden durch den Bruder des Klägers an dessen Bekannte veräußert worden ist.

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Unrichtige Unfallschilderung gegenüber Vollkaskoversicherer:


OLG Hamm v. 21.01.2005:
Kann sich der Unfall nicht so, wie behauptet, ereignet haben, besteht kein Anspruch aus der Vollkaskoversicherung. Dass die Schäden bei einem behaupteten Leitplankenanstoß kompatibel sind, sich der Unfall deshalb zu anderer Zeit oder an anderer Stelle ereignet haben mag, ändert nichts.

OLG Karlsruhe v. 16.03.2006:
Steht fest, dass Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann.

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Unfallmanipulationen bzw. Unfallbetrug nach dem sog. Berliner Modell:


Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei Unfallmanipulationen

Die fünf häufigsten Erscheinungsformen des Unfallbetrugs

Die typischen Merkmale des sog. Berliner Modells




OLGe Hamm, Düsseldorf und Nürnberg:
Zur Beweislage bei unklarem Schadensbild (Vorschäden, Manipulation, Kleinunfall)

OLG Hamm v. 18.06.1996:
Zur Beweislage und zu den typischen Merkmalen des Unfallbetrugs nach dem sog. Berliner Modell

OLG Celle v. 09.09.2004:
Bestreitet - angesichts dessen, dass eine Kollision der Unfallfahrzeuge gar nicht stattgefunden hat - die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung das Stattfinden des vom Kläger behaupteten Verkehrsunfalls, so hat zunächst der Kläger zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer an dem Unfall überhaupt ursächlich beteiligt gewesen ist. Ob - wofür die beklagte Versicherung beweispflichtig wäre - von einem gestellten Verkehrsunfall auszugehen ist, kann offen bleiben, wenn dem Kläger schon der erstgenannte Beweis nicht glückt.

OLG Schleswig v. 19.05.2005:
Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen - hier: Art der beteiligten Fahrzeuge; Unfallzeit und -ort; Motivation der Beteiligten; Plausibilität der Angaben der Unfallbeteiligten - lässt den Schluß auf eine Unfallverabredung zu. Hierfür genügt eine Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich.

KG Berlin v. 06.06.2005:
Den haftungsausschließenden Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Auf die Frage, ob sich der Eigentümer des "Opferfahrzeugs" und der Führer des "Täterfahrzeugs" bereits vor dem Unfall kannten, kommt es nicht an. Bei manipulierten Ereignissen werden die Kontakte oft über dritte Personen hergestellt. Auch das Bestehen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € spricht nicht zwingend gegen die Annahme eines gestellten Ereignisses.

KG Berlin v. 26.09.2005:
Zur Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen verabredeten Unfall

OLG Celle v. 21.02.2006:
Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines nach dem sog. "Berliner Modell" vorgetäuschten Unfalls

OLG Düsseldorf v. 20.08.2007:
Dem Versicherer kommt für die Darlegung einer Unfallmanipulation der Beteiligten kein Anscheinsbeweis zugute. Der Versicherer muss vielmehr nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seines Eigentums beweisen, wobei eine Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen zu erfolgen hat. Die eindeutige Verschuldensfrage und eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sprechen nicht zwingend für eine gestellten Unfall, da diese Umstände auch bei nicht manipulierten Unfällen keine Seltenheit sind.

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Vortäuschung eines Raubüberfalls:
Kfz-Diebstahl

OLG Brandenburg v. 14.05.2008:
Für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten die für die Fälle des Fahrzeugdiebstahls entwickelten bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen zum Beweismaß. Demgemäß führt der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls in aller Regel dadurch, dass er dafür das äußere Bild dartut. Er hat also Umstände darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung geschlossen werden kann. Gelingt es demgegenüber dem Versicherer konkrete Tatsachen dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, dass etwa das äußere Bild eines Diebstahls nur vorgetäuscht ist, dann muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen.

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Eigenes Verteidigungsrecht des Versicherungsnehmers:
OLG Düsseldorf v. 10.06.2009:
Im Falle des Vorwurfs einer Unfallmanipulation gegenüber dem mitverklagten Fahrer bzw. Halter ist dessen eigene Rechtsverteidigung mit einem eigenen Rechtsanwalt nicht mutwillig. Insoweit sind die Interessen des beklagten Fahrers/Halters und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig insoweit gleichgerichtet, als beide der Klage entgegentreten. Für den Fahrer/Halter ist die Art seiner Rechtsverteidigung, insbesondere die Frage, ob er sich einer Parteivernehmung stellen soll, bei der er unter Umständen die Begehung einer Straftat zugeben müsste, darüber hinaus von so erheblicher Bedeutung, dass ihm eine auf seine Person zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht vorenthalten werden darf.

BGH v. 06.07.2010:
Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.

BGH v. 15.09.2010:
Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.

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Zur Mithaftung des unbeteiligten Halters:
Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei Unfallmanipulationen

Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls

OLG Düsseldorf v. 18.12.1995:
Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob der Eigentümer eines Kfz in dessen Beschädigung eingewilligt hat, um sich betrügerisch zu bereichern.

OLG Hamm v. 15.06.2005:
Die Haftung der Kfz-Pflichtversicherung ist gegenüber dem vorsätzlich handelnden Fahrer gemäß § 152 VVG a.F. ausgeschlossen. Der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt aber nicht zugleich gegen die Halterin und Versicherungsnehmerin, der kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.

LG Hagen v. 23.09.2009:
Der mitverklagte Halter, der an einer Unfallmanipulation des Führers seines Fahrzeugs nicht selbst beteiligt war, haftet lediglich für seinen Haftungsanteil aus der allgemeinen Haftungsabwägung. Der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt nicht zugleich gegen den Halter und Versicherungsnehmer, dem kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt. Insoweit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abwägung muss sich der Halter des von einem der an der Unfallabsprache Beteiligten geführten Fahrzeugs den Verursachungsbeitrag des Führers seines Fahrzeugs nach den allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen. Danach verschmelzen die Verursachungsbeiträge des Halters und des Führers jeweils zu einer Haftungseinheit.

OLG Dresden v. 15.08.2014:
Schildert ein Geschädigter, der den Unfallhergang nicht selbst erlebt hat und auch über keine unmittelbaren Zeugen dessen Ablauf verfügt, den konkreten Unfallhergang so, wie ihm dies der vermeintliche Unfallverursacher geschildert hat, und hatte er auch keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln, sind die zu dem sogenannten "So-nicht-Unfall" in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht anwendbar. Es obliegt in diesem Fall grundsätzlich dem Unfallgegner den Nachweis eines manipulativen Geschehens unter Mitwirkung des Geschädigten zu führen.

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SV-Kosten - Ersatzanspruch der Versicherung:
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden

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Mietwagen - Ersatzanspruch des Vermieters:
Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen

OLG Hamm v. 22.11.2016:
Zu Indizien, die die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens bei der anstreifenden Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs rechtfertigen. Wird ein Unfallgeschehen mit einem Leihwagen manipuliert, kann der vermeintlich geschädigte Fahrzeugeigentümer auch für die Reparaturkosten des Leihwagens einzustehen haben.

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Prozessuales:
BGH v. 29.11.2011:
Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen.

OLG Frankfurt am Main v. 27.03.2014:
War der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt, kann er dem Versicherungsnehmer im Deckungsprozess nach Treu und Glauben entgegenhalten, dass der Versicherungsnehmer und der angeblich Geschädigte den Verkehrsunfall arglistig vorgetäuscht haben.

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Strafrechtliches:
Straßenverkehrsgefährdung

Was ist eine konkrete Gefährdung?

BGH v. 12.04.2011:
Ein vorsätzlich herbeigeführter manipulierter Unfall kann nur dann als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bestraft werden, wenn durch das Unfallgeschehen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

BGH v. 26.01.2017:
Betreibt ein Rechtsanwalt die Unfallschadenregulierung, obwohl er sich bewusst ist, dass es sich um fingierte Unfälle handelt, kann er wegen Beihilfe zum Betrug bestraft werden, auch wenn seine Handlungen an sich berufstypisch sind.

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