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Landgericht Dortmund Urteil vom 16.12.2009 - 22 O 50/08 - Zur Darlegungslast bei einem Kfz-Diebstahl und zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines Leasingfahrzeugs

LG Dortmund v. 16.12.2009: Zur Darlegungslast bei einem Kfz-Diebstahl und zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines Leasingfahrzeugs


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 16.12.2009 - 22 O 50/08) hat entschieden:
  1. Bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Fahrzeugversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen. Dieses Mindestmaß an Tatsachen sind das Abstellen des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden als sogenanntes äußeres Bild eines Diebstahls. Gibt der Versicherungsnehmer nicht einmal einen konkreten Abstellort an, ist sein Vortrag von vornherein unschlüssig.

  2. Wird die Versicherungsleistung für den Diebstahl eines Leasingfahrzeugs geltend gemacht, so ist die Schadenshöhe nicht nach der Vollamortisation des Leasingvertrages zu berechnen, sondern sie ist wie bei anderen gestohlenen Fahrzeugen auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt, der regelmäßig niedriger sein dürfte als der Vollamortisationsbetrags.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugversicherung in Anspruch. Der versicherte BMW 650 CI Coupe (Kennzeichen ...) wurde im Juni 2006 von der E geleast. Der "Einstandspreis" des Fahrzeuges wurde in dem Kilometerabrechnungsvertrag mit 66.327,57 € zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Die E rechnete den Vertrag mit Schreiben vom 29.06.2007 aufgrund eines ihr gemeldeten Diebstahls des Fahrzeuges ab. Sie stellte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 64.791,21 € (netto) in Rechnung.

Die Klägerin hat zunächst behauptet: Sie habe das Fahrzeug Herrn C überlassen, der im Unternehmen im Wesentlichen als Einkäufer tätig sei. Dieser habe sich Ende Februar 2007 bis Anfang März 2007 in Budapest aufgehalten, um für die Klägerin Geschäftsbeziehungen, speziell für die Lieferung von Einbaufenstern, herzustellen. Kurz vor der geplanten Rückfahrt des C am 09.03.2007 habe dieser sich mit einem Bekannten, dem U , gegen 20.30 Uhr in die Pizzeria K in Budapest, begeben. C habe das im Streit stehende Fahrzeug gegenüber dem Restaurant verschlossen abgestellt. Als dieser gemeinsam mit U kurz nach 22.00 Uhr das Restaurant verlassen habe, habe er festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr an dem Abstellort befindlich gewesen sei.

Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, dass dieser Hergang nicht möglich sei, da das Fahrzeug sich bereits am 04.03.2007 an einem Grenzkontrollpunkt zwischen Kroatien und Serbien befunden habe und am 08.03.2007 von Istanbul nach Madras ausgeführt wurde, hat die Klägerin zuletzt behauptet:

Der C habe für die Klägerin in Ungarn Kontakte mit Fensterfirmen herstellen sollen, die die Klägerin sodann mit Fenstern für den Hausbau beliefern sollte. C habe über keinen Pkw verfügt. Für die Tätigkeit sei mit C eine Vergütung weder vereinbart noch geschuldet gewesen. Stattdessen sei die Überlassung des Pkws erfolgt. Am 03. oder 04.03.2007 habe C auf Drängen eines Bekannten, eines Herrn P, diesem den Pkw für eine "Spritztour" für einen Tag überlassen, nachdem er dem C hierfür 400,00 € angeboten habe. Nachdem der P am Abend des 04.03.2007 jedoch das Fahrzeug nicht zurückgebracht habe, habe der C diesen angerufen und gefragt, wann er nun das Fahrzeug zurückgeben werde. Der P habe sich bei dem C entschuldigt und mitgeteilt, dass er den Pkw am nächst Morgen wieder zurückbringen werde. Am Vormittag des nächsten Tages habe P den C wieder angerufen und mitgeteilt, dass er mit dem Fahrzeug ins Ausland gefahren sei. C brauche sich jedoch Sorgen zu machen, er würde schon zurückkommen. Weitere Versuche des C, den P zu erreichen, seien misslungen. Am 09.03.2007 habe sich der P dann bei dem C gemeldet und mitgeteilt, dass er unbedingt mit ihm sprechen müsse. Der P habe dann dem C mitgeteilt, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei und habe dem C die Schlüssel und Fahrzeugpapiere übergeben. Auf die Nachfrage des Zeugen C, wo und wie das Auto gestohlen worden sei, habe er von dem P keine Antwort erhalten.

Mit der Klage verlangt die Klägerin den Betrag, den die E mit Abrechnungsschreiben vom 29.06.2007 ihr gegenüber geltend gemacht (64.791,21 € netto).

Die Klägerin hat daher zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.791,21 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2008 zu zahlen.
Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.04.2009 keinen Antrag gestellt hat, hat das Gericht mit Versäumnisurteil von diesem Tag die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 28.05.2009 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 11.06.2009 – rechtzeitig – per Fax eingegangenem Schriftsatz gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 22.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 64.791,21 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.04.2009 aufrechtzuerhalten.
Sie bestreitet eine Entwendung des Fahrzeuges und macht die erhebliche Wahrscheinlich der Vortäuschung des Versicherungsfalles geltend. Im Übrigen beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen (Falschangaben im Fragebogen zum Diebstahlschaden und in der Kasko-Schadenanzeige vom 15.03.2007 zu dem Kaufpreis des Fahrzeuges, zur Kilometerleistung, zum Verleihen des Fahrzeuges an P und der Nichtangabe von Zeugen).


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie ist nach Grund und Höhe unschlüssig.

I.

Die Klägerin hat bereits einen Anspruch gemäß §§ 1 VVG a.F., 12, 13 AKB dem Grunde nach nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung eines Diebstahlereignisses. Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der Fahrzeugversicherung - aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages abgeleitete - Beweiserleichterungen zur Seite. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen (BGH NJW 1995, 2169). Das Abstellen des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - sogenanntes äußeres Bild eines Diebstahls - stellen den Minimaltatbestand dar (BGH NJW-RR 1991, 983; OLG Hamm RuS 2007, 528). Eine solche Darlegung kann der zuletzt von der Klägerin behaupteten Geschehensfolge nicht entnommen werden. Ein konkreter Abstellort wird nicht behauptet. Auf die Unzulänglichkeit des Sachvortrages ist die Klägerin mit Verfügungen vom 29.07.2009 sowie 23.09.2009 hingewiesen worden.


II.

Auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruches liegt ein schlüssiger Sachvortrag nicht vor.

Dass die Beklagte vorliegend im Falle ihrer Eintrittspflicht etwas anderes schuldet als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ist nicht ersichtlich. So hat die Klägerin nicht etwa vorgetragen, bei der Beklagten eine "Gap"-Versicherung abgeschlossen zu haben, die gegebenenfalls das Risiko einer Inanspruchnahme durch die Leasinggeberin, die der Höhe nach regelmäßig über den Wiederbeschaffungswert hinaus geht, abdeckt, abgeschlossen zu haben.

Zum Wiederbeschaffungswert selbst hat die Klägerin aber nichts vorgetragen. Der von der Leasinggesellschaft hier geltend gemachte Anspruch ist auf die sogenannte "Vollamortisation" zugunsten des Leasinggebers gerichtet. Dieser liegt der Höhe nach regelmäßig über dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges. Auch im Hinblick auf den regelmäßig versicherten "Wiederbeschaffungswert" hat das Gericht im Termin vom 22.04.2009 (vergleiche Seite 2 des Protokolls) einen Hinweis erteilt. Der Aufforderung, den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen zu den Akten zu reichen, ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.



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