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Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis
Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis
Gliederung:
Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag
Totalschaden - Wiederbeschaffungswert
BGH v. 23.11.1976:
Bei einem unverschuldet erlittenen Totalschaden des Leasingfahrzeugs hat der geschädigte Leasingnehmer gegen den Schädiger nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts.
BGH v. 09.10.1996:
Totalschaden oder erhebliche Beschädigung geben dem Leasingnehmer das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages.
BGH v. 26.06.2002:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung - nur 90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kündigung.
BGH v. 31.10.2007:
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
LG Dortmund v. 16.12.2009:
Wird die Versicherungsleistung für den Diebstahl eines Leasingfahrzeugs geltend gemacht, so ist die Schadenshöhe nicht nach der Vollamortisation des Leasingvertrages zu berechnen, sondern sie ist wie bei anderen gestohlenen Fahrzeugen auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt, der regelmäßig niedriger sein dürfte als der Vollamortisationsbetrags.
BGH v. 21.09.2011:
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, 31. Oktober 2007, VIII ZR 278/05, WM 2008, 368).
OLG Düsseldorf v. 19.06.2012:
Totalschaden und erhebliche Beschädigungen des Leasingfahrzeugs führen nicht automatisch zur Beendigung des Leasingvertrages. Um den Leasingvertrag zu beenden, ist eine Kündigung notwendig. Der Leasingnehmer besitzt ein nicht ausschließbares Kündigungsrecht, das ihm der Leasinggeber vertraglich ausdrücklich einräumen muss, wenn er ihm formularmäßig die Sach- und Preisgefahr überträgt.
OLG München v. 26.04.2013:
Ein vom Schädiger zu übernehmender "Haftungsschaden" des Leasingnehmers kommt nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrages die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten, etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur sofortigen Ablösung, verbunden sind.
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