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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 01.10.2010 - 13 S 75/10 - Zur Frage der Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei Verletzung der Wartepflicht

LG Saarbrücken v. 01.10.2010: Zur Frage der Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers nach § 28 Abs. 2 VVG bei Verletzung der Wartepflicht im Sinne der AKB 2008


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 01.10.2010 - 13 S 75/10) hat entschieden:
Durch Einführung des VVG 2008 und die Neufassung des § 28 VVG nF. kann auf die sog. Relevanzrechtsprechung nicht mehr zurückgegriffen werden, so dass es auf die Frage nicht mehr ankommt, ob diese Grundsätze überhaupt in der Kfz-Haftpflichtversicherung Anwendung fanden. Nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nF. ist der Versicherer trotz einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht bei Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.


Siehe auch Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Regresses auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens in Anspruch.

Am 12.01.2009 befuhr der Beklagte mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug die ... in .... Beim Versuch, vor dem Hausanwesen Nr. 23 einzuparken, kam es zur Kollision mit einem dort abgestellten Fahrzeug. Der Beklagte brach den Parkversuch ab und fuhr weiter, um eine Auslieferung vorzunehmen. Auf dem Rückweg passierte er die ursprüngliche Örtlichkeit und bemerkte Jugendliche, die an dem dort abgestellten Fahrzeug standen und dieses wie auch das Fahrzeug des Beklagten fotografierten. Auf Rückfrage erklärten die Jugendlichen dem Beklagten, dass er wohl beim Ausfahren das vor ihm stehende Fahrzeug berührt habe. Der Beklagte fuhr darauf hin etwas weiter und stellte sein Fahrzeug ab. Als er zur Örtlichkeit zurückkam, waren die Jugendlichen nicht mehr anwesend. Die Klägerin hat zur Schadensregulierung 2.505,38 € an den Geschädigten gezahlt. Durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 27.04.2009 – 9 Cs 66 Js 475/09 (160/09) – wurde der Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem er den Tatvorwurf eingeräumt hatte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich ausgeführt, der Beklagte habe durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort seine vertragliche Verpflichtung verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein könne. Daher habe er für den Schadensfall bis zu einem Betrag von 2.500,- € keinen Versicherungsschutz.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe von einem Anstoß nichts bemerkt. Nachdem er sich mit den Jugendlichen unterhalten habe, habe er sein Fahrzeug in Augenschein genommen und keinerlei Beschädigungen feststellen können. Dennoch habe er sich zu dem anderen Fahrzeug begeben und dieses in Augenschein genommen. Dort habe er am linken hinteren Heck bzw. der Stoßstange eine leichte Eindellung vorfinden können, habe aber ausgeschlossen, dass er beim Versuch des Einparkens das Auto berührt haben könnte, zumal sich an Ort und Stelle niemand mehr befunden habe, den er hätte weitergehend befragen können. Nach Rückkehr zu seiner Betriebsstätte habe er seinen Vorgesetzten informiert, wobei dieser erklärt habe, dass sich der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs bereits gemeldet habe. Am nächsten Tag habe er sich an die Unfallstelle begeben und dort den Geschädigten angetroffen, dem er den Sachverhalt geschildert habe. Am 27.01.2009 sei dann über den Verantwortlichen seines Arbeitgebers mit der zuständigen Polizeidienststelle eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge vereinbart worden, die am 28.01.2009 stattgefunden habe. Der Beklagte meint, dass ihm aufgrund dieses Verhaltens keine Verletzung des § 142 StGB vorgehalten werden könne. Die Verurteilung im Strafverfahren sei lediglich auf eine Verständigung im Strafprozess zurück zu führen. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass eine eventuelle Obliegenheitsverletzung nicht geeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da sämtliche Angaben, zu deren Offenbarung der Beklagte verpflichtet gewesen sei, allen Beteiligten vorgelegen hätten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar habe der Beklagte seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, da er den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht habe. Allerdings sei diese Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden und den Beklagten treffe auch kein erhebliches Verschulden. Da vorliegend Jugendliche das Unfallgeschehen beobachtet und auch entsprechende Bilder gemacht hätten und der Unfallhergang im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang durch den Beklagten mit dem Geschädigten abgeklärt worden sei, werde das Aufklärungsinteresse der Klägerin durch das Verlassen der Unfallstelle nicht tangiert. Darüber hinaus seien sämtliche Feststellungen mit Ausnahme der Personalien des Beklagten, auf die es jedoch hier nicht entscheidend ankomme, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auch ohne Zutun des Beklagten getroffen worden. In diesem Zusammenhang sei entscheidend, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Klägerin der Einwand auf eine etwaige Trunkenheit am Steuer abgeschnitten sein könnte. Schließlich sei zu beachten, dass sich der Beklagte zeitnah um Aufklärung bemüht habe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Zwischen dem Unfall und der Unterrichtung des Geschädigten habe ein Zeitraum von 24 Stunden gelegen, so dass von einer unverzüglichen Schadensmeldung nicht ausgegangen werden könne. Im Übrigen entfalle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Unfallflucht iSd. § 142 StGB die Aufklärungsobliegenheit auch dann nicht, wenn die Haftungslage eindeutig sei, da der Versicherer wegen möglicher Leistungsfreiheit zumindest ein Interesse daran habe, die Person des Fahrers festzustellen. Schließlich sei das Verhalten des Beklagten als arglistig einzustufen, da die Verkehrsunfallflucht potentiell geeignet sei, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen.

Der Beklagte verteidigt im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung, stellt aber weiterhin in Abrede, dass sein Verhalten die subjektiven Voraussetzungen des § 142 StGB erfülle.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB im begehrten Umfang zu, da sie im Gesamtschuldverhältnis der Parteien (§ 115 VVG) den Haftpflichtschaden des Geschädigten vollständig reguliert hat, obwohl sie im Innenverhältnis zum Beklagten nach § 28 Abs. 2, 3 VVG nF. leistungsfrei war.

a) Nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG nF. ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Dies hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob dem Verhalten des Beklagten strafrechtliche Bedeutung nach § 142 StGB zukommt, wie das Amtsgericht angenommen hat. Denn der Beklagte hat jedenfalls vorsätzlich gegen eine vertragliche Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verstoßen.

aa) Nr. E.1.3 S. 2 AKB 2008 begründet im Falle eines Schadensereignisses eine Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Diese versicherungsrechtliche Wartepflicht besteht unabhängig von einer strafrechtlichen Verpflichtung (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 E.1 Rn. 21). Die Vorschrift findet hier Anwendung, da die AKB 2008 zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gemacht worden sind, wie von der Klägerin unter Vorlage einer Kopie des Vertragstrailers und der Versicherungsbedingungen unwidersprochen vorgetragen worden ist. Der Beklagte war auch persönlich zur Beachtung dieser Obliegenheit verpflichtet, da der berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeugs in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversichert ist (Nr. A.1.2 AKB 2008) und für den mitversicherten Fahrer die Regelungen über die Pflichten des Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung finden (Nr. F.1 AKB 2008). Der Beklagte hat die ihm obliegende Wartepflicht verletzt, da er den Unfallort verlassen hat, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Das wird auch von dem Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt.

bb) Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung auch vorsätzlich iSd. § 28 Abs. 2 VVG nF. gehandelt. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst auch bedingten Vorsatz, der entsprechend den allgemeinen Regeln gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleibt (vgl. Prölss/Martin/Prölss aaO § 28 VVG Rn. 113; Looschelders/Pohlmann, VVG, 1. Aufl., § 28 Rn. 49; jeweils mwN. zur früheren Rspr.). Der Versicherer muss den Vorsatz beweisen (vgl. Prölss/Martin/Prölss aaO Rn. 114; Looschelders/Pohlmann aaO). Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 – VI ZR 71/99, VersR 2000, 222; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010 – 20 S 7/10, juris; Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 1. Aufl., § 28 VVG Rn. 46). Spätestens nachdem ihn die am Unfallort anwesenden Jugendlichen unmissverständlich und ernsthaft auf den Unfall aufmerksam gemacht hatten, wusste der Beklagte, dass ein Schadensereignis vorlag, das ihn zum Abwarten verpflichtete. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach seinem eigenen Vortrag sogar selbst eine Beschädigung am dort abgestellten Fahrzeug festgestellt hat. Der Beklagte hat unter diesen Umständen durch sein Verlassen der Unfallstelle, ohne weitere Feststellungen zu ermöglichen, die Verletzung seiner Wartepflicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, also bedingt vorsätzlich gehandelt. Dass er selbst nach dem eindeutigen Hinweis auf das Schadensereignis eine eigene Schadensverursachung ausgeschlossen haben soll, so wie er im Prozess behauptet hat, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Würde dies zutreffen, wäre seine Einlassung, dass er nach der Rückkehr zu seinem Arbeitgeber diesem von dem Vorfall berichtet habe, nur schwer verständlich. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass er seinen Arbeitgeber gerade informiert hat, weil er zumindest ein Schadensereignis für möglich gehalten hat. Auf die Frage, ob er zuvor die eigentliche Kollision bemerkt hat, kommt es danach nicht mehr an.

b) Soweit das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass diese Obliegenheitsverletzung vorliegend nicht geeignet gewesen sei, die Interessen der Klägerin zu gefährden, vermag die Kammer dem schon im Ansatz nicht zu folgen. Das Amtsgericht hat auf Rechtsgrundsätze zurückgegriffen, die der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner sogenannten „Relevanzrechtsprechung“ für die Rechtslage nach dem VVG aF. aufgestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung zum früheren Versicherungsvertragsrecht konnte sich der Kaskoversicherer trotz vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungspflichten nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.12.1983 – IV a ZR 231/81, VersR 1984, 228). Durch Einführung des VVG 2008 und die Neufassung des § 28 VVG nF. kann auf diese Rechtsprechung nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 69), so dass es auf die Frage nicht mehr ankommt, ob diese Grundsätze überhaupt in der Kfz-Haftpflichtversicherung Anwendung fanden (vgl. dazu Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 7 AKB Rn. 66; Stiefel/Hoffmann, AKB, 17. Aufl., § 7 AKB Rn. 77, jeweils mwN.). Nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nF. ist der Versicherer trotz einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht bei Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG), wovon unter den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls auszugehen ist.

aa) Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Verhalten, das einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Dabei wird keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 02.10.1985 – IV a ZR 18/84, VersR 1986, 77; Urteil vom 04.05.2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; jeweils mwN.; Looschelders/Pohlmann aaO Rn. 50).

bb) Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob derjenige, der vorsätzlich gegen seine vertragliche Wartepflicht verstößt, in der Regel auch arglistig handelt (vgl. dazu LG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010 – 20 S 7/10, juris; Nugel, ZfS 2009, 307, 313). Denn im Streitfall liegen jedenfalls Umstände dafür vor, dass sich der Beklagte bewusst war, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen konnte. Der Beklagte wusste nämlich nicht nur, dass ein Schadensereignis vorlag, das ihn zum Warten verpflichtete, sondern auch, dass durch das Verlassen der Unfallstelle eine Fahrerfeststellung wie auch Feststellungen zu den Unfallfahrzeugen und dem eingetretenen Schaden wesentlich erschwert werden konnten. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob dem Versicherer Feststellungen zu einer möglichen alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit erschwert worden sind (vgl. dazu OLG Celle, Urteil vom 12.01.2006 – 8 U 121/05, Schaden-Praxis 2006, 358). Die Wartepflicht soll dem Versicherer alle erforderlichen Feststellungen ermöglichen, um seine Eintrittspflicht zu überprüfen. Es kommt auf alles an, was zur Aufklärung des Tatbestandes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222). Dazu gehören selbst bei eindeutiger Haftungslage insbesondere Feststellungen zur Person des Fahrers und der beteiligten Fahrzeuge am Unfallort (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009 – 8 U 79/09, Schaden-Praxis 2010, 118). Die Person des Fahrers ist im Hinblick auf die Frage einer Mitversicherung von ebenso großer Bedeutung wie der Zustand der beteiligten Fahrzeuge nach dem Schadensereignis im Hinblick auf die Frage der Schadensverursachung und das Ausmaß des Schadens. Durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden kann, ist eine Aufklärung gerade nicht zuverlässig gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 aaO; OLG Celle, Urteil vom 12.01.2006 aaO). Deswegen kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er nach seinen eigenen Angaben seinen Arbeitgeber nach der Rückkehr in die Firma über die Geschehnisse informiert habe. Zum einen war – wie der Beklagte selbst einräumt – zu diesem Zeitpunkt der Geschädigte bereits aktiv geworden. Zum anderen hätte der Beklagte durch diese Information gegenüber seinem Arbeitgeber seinen versicherungsvertraglichen Pflichten nicht Genüge getan, zumal er unstreitig erst am Folgetag zum Unfallort zurückgekehrt ist, um entsprechende Feststellungen vor Ort zu ermöglichen (vgl. dazu OLG Celle, Urteil vom 12.01.2006 aaO; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2003 – 3 U 2/03, VersR 2004, 466). Auch dass er beobachtet worden ist, vermag den Beklagten nicht zu entlasten (vgl. LG Düsseldorf aaO). Das gilt hier vor allem, weil er nicht davon ausgehen konnte, dass die Jugendlichen, die ihn beobachtet hatten, überhaupt zur Unfallaufklärung beitragen wollten.

c) Ob die Leistungsfreiheit der Klägerin vorliegend auf 2.500 € oder 5.000,- € begrenzt ist (vgl. § 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV), bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin ihren Regress auf 2.500,- € beschränkt hat.

3. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).