Das Verkehrslexikon

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Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress

Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress




Gliederung:


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Allgemeines

Arglist und Unfallflucht




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung

Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung

Regressbegrenzung in der Kfz-Versicherung

Addition der Regressbeträge bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall sowie bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfallflucht - im Versicherungsrecht

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 03.08.2010:
Arglist verlangt bewusstes Einwirken auf die Entscheidungen des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht Voraussetzung der Arglist. Ausreichend ist das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen. Der Versicherer muss Täuschung und Arglist beweisen. Steht die Unrichtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers fest, muss dieser seinen Fehler plausibel erklären.

LG Köln v 26.05.2011:
Legt der Versicherungsnehmer mit der Schadenanzeige für einen behaupteten Diebstahl seines Wohnwagens arglistig einen falschen Kaufpreisbeleg vor, ist seine Glaubwürdigkeit so weit erschüttert, dass er mit eigenen Angaben das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht mehr belegen kann. Wegen der Arglist tritt vollständige Leistungsfreiheit ein.

LG Saarbrücken v. 06.09.2011:
Gibt der Versicherungsnehmer gegenüber dem vom Kfz-Kaskoversicherer beauftragten Privatgutachter wahrheitswidrig an, dass kein Vorschaden vorliegt, so liegt hierin eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit. Ist der Versicherungsnehmer der Meinung, dass er den Privatgutachter nicht über den Vorschaden zu informieren braucht, weil sich dieser bereits "erledigt" habe, so handelt er gleichwohl vorsätzlich und arglistig. Eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG ist entbehrlich, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

LG Berlin v. 03.06.2013:
Gibt ein Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige wahrheitswidrig eine falsche Laufleistung an und verneint er bestehende Vorschäden des Fahrzeugs, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Der Versicherungsnehmer handelt arglistig, wenn er den Versicherer über den Wert des Fahrzeugs oder über den Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße täuscht. Davon ist auszugehen, wenn dem Versicherer auf klare und unmissverständliche Fragen hin erhebliche Vorschäden verschwiegen oder unzutreffende Angaben zur Laufleistung gemacht werden.

OLG München v. 25.04.2014:
Der Kausalitätsgegenbeweis der fehlenden Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht oder des Versicherungsfalles ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant arglistig gehandelt hat. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

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Arglist und Unfallflucht:


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfallflucht - im Versicherungsrecht

LG Düsseldorf v. 18.06.2010:
Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine "elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht" dar. Eine Verletzung dieser Obliegenheitspflicht führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und berechtigt den Versicherer zum Regress für die regulierten Schäden des Unfallgegners. Eine Verkehrsunfallflucht ist als arglistig einzustufen, denn sie ist potentiell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen.

LG Saarbrücken v. 01.10.2010:
Durch Einführung des VVG 2008 und die Neufassung des § 28 VVG nF. kann auf die sog. Relevanzrechtsprechung nicht mehr zurückgegriffen werden, so dass es auf die Frage nicht mehr ankommt, ob diese Grundsätze überhaupt in der Kfz-Haftpflichtversicherung Anwendung fanden. Nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nF. ist der Versicherer trotz einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht bei Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

LG Detmold v. 30.10.2012:
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist potenziell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Der Versicherungsnehmer, der nach einem Unfall die Unfallstelle (wenn auch in der Absicht später wiederzukommen) verlässt, handelt auch arglistig. Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Verhalten, dass einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

AG Leverkusen v. 14.06.2013:
Verlässt ein Versicherungsnehmer nach der Kollision mit einem parkenden Fahrzeug sein Kfz um einkaufen zu gehen und ermöglicht er erst nach Rückkehr zu seinem Fahrzeug die erforderlichen Feststellungen zur Klärung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht seines Kfz-Haftpflichtversicherers vollumfänglich, so kann sich die Kfz-Haftpflichtversicherung wegen § 28 Abs. 3 VVG nicht auf eine Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung berufen, wenn für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.



LG Wuppertal v. 08.01.2015:
Arglistiges Verhalten nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG ist gegeben bei einem Versicherten, der sich in dem Wissen, einen (Bagatell-) Schaden verursacht zu haben, vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt und insoweit auch weiß, dass er damit die an sich gebotene Schadensabwicklung über die Versicherung unmöglich macht. Ein Versicherungsnehmer handelt bereits dann arglistig, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

AG Dortmund v. 26.07.2016:
Nach Neufassung der AKB kann nicht mehr zwingend davon ausgegangen werden, dass in jedem Fall eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB auch ein Fall der Arglist i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG vorliegt. Vielmehr muss anhand von Indizien ermittelt werden, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

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