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OLG Karlsruhe Urteil vom 03.08.2010 - 12 U 86/10 - Zum Formerfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform und zum Arglistbegriff in der Kfz-Versicherung

OLG Karlsruhe v. 03.08.2010: Zum Formerfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform und zum Arglistbegriff in der Kfz-Versicherung


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.08.2010 - 12 U 86/10) hat entschieden:
  1. Dem Formerfordernis einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in § 28 Abs. 4 VVG ist genügt, wenn sich der Hinweis auf die Leistungsfreiheit hervorgehoben durch Fettdruck und versehen mit einem besonderen optischen Hinweis durch einen schwarzen Keil unter der Überschrift "Belehrung über die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers" auf der letzten Seite des Schadenanzeigeformulars befindet und vom Unterschriftenfeld lediglich durch eine ebenfalls drucktechnisch hervorgehobene "Schlusserklärung" getrennt ist.

  2. Arglist verlangt bewusstes Einwirken auf die Entscheidungen des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht Voraussetzung der Arglist. Ausreichend ist das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen. Der Versicherer muss Täuschung und Arglist beweisen. Steht die Unrichtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers fest, muss dieser seinen Fehler plausibel erklären.

Siehe auch Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom beklagten Hausratsversicherer Leistungen wegen eines angeblich am 22.05.2009 entwendeten Fahrrads. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und hält sich wegen arglistig falscher Angaben in der Schadensanzeige für leistungsfrei.

Die Ehefrau des Klägers unterhielt bei der Beklagten eine Hausratsversicherung, durch den auch die Diebstahl von Fahrrädern versichert war. Ihren Leistungsanspruch aus dem streitigen Versicherungsfall hat sie an den mitversicherten Kläger abgetreten. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (AHR 2004) zugrunde. Diese bestimmen:
§ 23 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls



d) dem Versicherer - soweit möglich - jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen in Textform zu erteilen und die erforderlichen Belege, soweit ihm das billigerweise zugemutet werden kann, beizubringen, .... Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, das heißt zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

§ 24 Besondere Verwirkungsgründe



2. Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten am 22.05.2009 einen Fahrraddiebstahl schriftlich angezeigt. In der Schadensanzeige hat er auf die Frage, wie viel das entwendete Fahrrad gekostet habe, einen Betrag von 5.700,00 € angegeben und der Anzeige eine Rechnung vom 03.02.2009 des Radhauses K beigefügt, in der zahlreiche Einzelteile aufgeführt und ein Warenwert i. H. v. 5.757,55 € abzüglich eines Nachlasses i. H. v. 57,55 € ausgewiesen waren, so dass sich nach der Rechnung ein Rechnungsbetrag i. H. v. 5.700,00 € ergab. In der Rechnung wurde auch aufgeführt, dass in dem Betrag 19 % Mehrwertsteuer enthalten sind und der Kläger durch Klaus K bedient wurde.

Der Kläger behauptet, er habe am 22.05.2009 sein hochwertiges Mountainbike in dem Fahrradgeschäft B in Karlsruhe abgeschlossen neben der Kasse abgestellt, während er sich im Geschäft umgeschaut habe. Von dort sei das Fahrrad gestohlen worden. Er habe für das streitgegenständliche Fahrrad 5.769,00 € bezahlt. Die wesentlichen Teile habe er beim Radhaus K käuflich erworben. Er habe aber auch Ersatzteile in anderen Geschäften gekauft und teilweise im Internet ersteigert. Diese zusätzlichen Teile seien bei der Firma K auf Weisung des Klägers in das neu gekaufte Fahrrad eingebaut worden. Alle Teile seien neu gewesen. Um der Beklagten den Wert des Fahrrads zu belegen, habe er sich an das Radhaus K gewendet, das ihm die genannte Rechnung als Wertermittlung erstellt habe. Die Bezeichnung „Rechnung“ erkläre sich daraus, dass das Computerprogramm des Radhauses K eine Wertermittlung nicht ermögliche. Die in der Rechnung ausgewiesenen Werte seien richtig.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.769,00 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 546,69 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Die Beklagte bestreitet den behaupteten Diebstahl mit Nichtwissen. Weiterhin habe der Kläger seinen Entschädigungsanspruch verwirkt, da er versucht habe, mit irreführenden Angaben auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten in Bezug auf die Entschädigungshöhe Einfluss zu nehmen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob hier ein versicherter Diebstahl vorliege. Jedenfalls wäre ein entsprechender Entschädigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß § 24 Nr. 2 AHR 2004 verwirkt.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Arglistig habe er schon deshalb nicht handeln können, weil die Offenbarung der wahren Sachlage ihm keinerlei Nachteil gebracht hätte. Eine Täuschung habe er nicht im Sinn gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger seiner Schadensanzeige vom 22.05.2009 die Rechnung des Radhauses K mit Datum 03.02.2009 beigelegt und bei den Angaben zur Schadenshöhe und zum Schadensnachweis ausdrücklich aufgeführt: „siehe Beschreibung mit Rechnung und Prospekt“. Er hat zum Nachweis des Schadens auf die Rechnung vom 03.02.2009 Bezug genommen, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht beim Radhaus K erworben, sondern sie in Wirklichkeit in anderen Geschäften oder im Internet gekauft hat.

Der Begriff „Rechnung“ beinhaltet - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - nach gewöhnlichem Verständnis die Aussage, dass die dort aufgeführten Gegenstände die Leistung des Rechnungsstellers darstellen und von ihm stammen. Handelt es sich um die Rechnung eines Fachgeschäfts, so wird mit ihr das Verständnis verbunden, dass der Rechnungssteller dem Rechnungsempfänger die genannten Gegenstände verkauft hat. Dies gilt umso mehr, wenn die Rechnung - wie hier - zusätzlich die Mehrwertsteuer gesondert ausweist und auch noch einen Nachlass von 1% der Rechnungssumme. Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass damit der Beklagten bei ihrer Leistungsprüfung suggeriert werden konnte, dass alle in der Rechnung aufgeführten Teile beim Radhaus K neu erworben worden waren, und dass diese unzutreffende Schilderung des Erwerbsvorgangs die Beklagte von weiteren Nachforschungen abhalten konnte, die ansonsten zur gebotenen weiteren Aufklärung angestanden hätten.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger mit der Vorlage der Rechnung auch arglistig handelte. Arglist verlangt bewusstes Einwirken auf die Entscheidungen des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht Voraussetzung der Arglist. Ausreichend ist das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (vgl. OLG Köln NJW-RR 88, 1114, OLG Düsseldorf VersR 96, 706, OLG Saarbrücken VersR 97, 826, OLG Frankfurt NVersZ 99, 392, 01, 37). Der Versicherer muss Täuschung und Arglist beweisen. Steht - wie hier - die Unrichtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers fest, muss dieser seinen Fehler plausibel erklären (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., VHB 2000 § 31 Rdn. 1). Das ist dem Kläger nicht gelungen.

Der Kläger war nach eigenem Vortrag nach dem behaupteten Diebstahl im Besitz der richtigen Rechnung des Radhauses K über 1.950 € und der Rechnungsnachweise für die anderweitig erworbenen Teile in einem Gesamtwert von 3.790,45 €. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb er der Schadensmeldung nicht diese angeblich vorhandenen - auf Aufforderung des Senats allerdings nur zu geringen Teil vorgelegten - Unterlagen beifügte, sondern beim Radhaus K einen Gesamtwertnachweis anfertigen ließ, der nach seinem Vortrag nur aus einer Addition der bereits belegbaren Werte bestand. Dass der Kläger in der Schadensanzeige zweimal ohne erläuternden Zusatz auf die anliegende Rechnung verweist, obwohl diese den Erwerbsvorgang in keiner Weise richtig dokumentiert und insbesondere einen Kauf aus einer Hand vorspiegelt, kann nur dahingehend verstanden werden, dass er vermeiden wollte, sich den Wertnachweis durch Aufdeckung der wahren Sachlage zu erschweren, indem er den Anlass zu lästigen Rückfragen der Beklagten nach Herkunft und Zustand der zugekauften Teile und zu möglichen Zweifeln an der Werthaltigkeit des montierten Fahrrades in seine Schadensmeldung erst gar nicht einfließen ließ.

Das Landgericht hat die Leistungsfreiheit der Beklagten auf § 24 Nr. 2 AHR 2004 gestützt. Ob dieser Verwirkungsvorschrift mit Strafcharakter (BGH VersR 2001, 1020) überhaupt (noch) eine selbständige Bedeutung zukommt, ist allerdings zweifelhaft (vgl. Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8.Aufl., Bd. III, Anm. G 136; s.a. Langheid/Wandt, MünchKomm zum VVG, Vor § 28 Rdn. 27). Sie bezieht sich auf die Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit, die den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfall trifft. Daher liegt es nahe, dass die Leistungsfreiheit nicht über die gesetzlichen Grenzen ausgedehnt werden kann, die sich aus § 28 VVG ergeben (vgl. Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. Rdn. 6). Die Frage kann offen bleiben, da hier die - von der Beklagten auch geltend gemachten - Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit nach § 23 Nr. 1d AHR 2004 i.V.m. § 28 VVG vorliegen.

Insbesondere steht der Leistungsfreiheit nicht entgegen, dass nicht die Versicherungsnehmerin, sondern der Kläger als deren mitversicherter Ehemann eine arglistige Täuschung unternommen hat (§ 47 Abs. 1 VVG). Darüber hinaus ist der Kläger hinsichtlich des konkreten Risikos auch als Repräsentant der Versicherungsnehmerin anzusehen, da er insoweit ersichtlich die gesamte Risikoverwaltung übernommen hat. Ferner ist er bei der Abwicklung auch als Wissenserklärungsvertreter eingeschaltet, so dass zwei weitere eigenständige Zurechnungsgründe vorliegen.

Nach § 22 Abs. 4 VVG hat die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach § 22 Abs. 2 VVG zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ob dieser Hinweis auch bei arglistigem Verhalten vorausgesetzt wird (so Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. Rdn. 6), ist umstritten. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 VVG ist der entsprechende Hinweis Voraussetzung jeder Leistungsfreiheit. Allerdings findet sich - worauf auch die Beklagte abhebt - in der Gesetzesbegründung (Begr RegE, BT-Drucks. 16/3945) die Aussage, dass es im Fall der Arglist keiner Belehrung bedürfe. Überwiegend wird daher die Auffassung vertreten, dass die Leistungsfreiheit bei Arglist nicht an einen vorangegangenen Hinweis auf die Rechtsfolgen geknüpft ist (vgl. Langheid/Wandt, VVG, Vor § 28 Rdn. 27 m.w.N.; Prölss/Martin a.a.O. § 28 Rdn. 152). Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Beantwortung, weil der Kläger nach Auffassung des Senats formgerecht auf die Rechtsfolge Leistungsfreiheit bei bewusst unwahren und unvollständigen Behauptungen hingewiesen worden ist. Einer weitergehenden Belehrung über die einzelnen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit bedarf es nach § 28 Abs. 4 VVG nicht (Langheid//Wandt a.a.O. Rdn. 333; Prölss/Martin a.a.O. Rdn. 155).

Allerdings erfolgte die Belehrung nicht - wie teilweise gefordert (Neuhaus/Kloth, Praxis des neuen VVG 2. Aufl.,2008, S. 69) - auf einem gesondertem Schriftstück. Sie findet sich vielmehr auf der letzten Seite des Formulars „Schadensanzeige Fahrraddiebstahl“ und zwar hervorgehoben durch Fettdruck und versehen mit einem besonderen optischen Hinweis durch einen schwarzen Keil unter der Überschrift „Belehrung über die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers“. Der hervorgehobene Erklärungstext befindet sich als vorletzter Absatz über dem Unterschriftenfeld und ist von diesem lediglich durch die ebenfalls drucktechnisch hervorgehobene „Schlusserklärung“ getrennt. Damit ist dem Formerfordernis nach Auffassung des Senats genüge getan (so auch Langheid//Wandt a.a.O. Rdn. 340; Prölss/Martin a.a.O. Rdn. 154). Ein Mehr an Warnfunktion erscheint kaum erzielbar, auch nicht mit einem gesonderten Formular. Mehr als Textform verlangt das Gesetz nicht. Dass Formulare im Rechtsverkehr vielfach nur flüchtig oder auch gar nicht gelesen werden, muss als Tatsache hingenommen werden, die selbst bei sorgfältigster Gestaltung der Vordrucke nicht aus der Welt zu schaffen ist.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, denn hinsichtlich der Fragen einer Belehrungspflicht als Voraussetzung der Leistungsfreiheit bei Arglist und der Form einer Belehrung werden unterschiedliche Auffassungen in der Literatur vertreten. Sollte eine Belehrung erforderlich sein und müsste sie auf einem gesonderten Schriftstück erfolgen, könnte hier eine Leistungsfreiheit nach Maßgabe von § 28 VVG nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat - soweit dem Senat ersichtlich - diese grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit § 28 VVG auch noch nicht entschieden.