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Landgericht Berlin Urteil vom 15.07.2010 - 9 O 150/10 - Zur Berechtigung privater Abschleppkosten und zum Zurückbehaltungsrecht des durch den Eingriff gestörten Besitzers

LG Berlin v. 15.07.2010: Zur Berechtigung privater Abschleppkosten und zum Zurückbehaltungsrecht des durch den Eingriff gestörten Besitzers


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 15.07.2010 - 9 O 150/10) hat entschieden:
Wird ein Fahrzeug im Auftrag des Berechtigten wegen rechtswidriger Besitzstörung im Wege der Selbsthilfe durch ein Abschleppunternehmen umgesetzt, so steht dem gestörten Berechtigten bzw. seinem beauftragten Abschlepper ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung der Abschleppkosten zu. Steht das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenland, dann besteht ein Recht zur Verweigerung der Bekanntgabe des Standortes. Abschleppkosten in Höhe von brutto 261,21 Euro sind angemessen und nicht sittenwidrig überhöht.


Siehe auch Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw Hyundai LS. Am 5. Januar 2010 parkte sie dieses Fahrzeug auf dem Gelände des Supermarktes der Firma ... (nachfolgend: Zedentin) in der ... 18 - 20, 10405 Berlin von 9:39 Uhr bis 12:39 Uhr, ohne dort Einkäufe zu tätigen. Sowohl an der Zufahrt zu dem Parkplatz als auch auf dem Parkplatz selbst befindet sich ein Schild mit Hinweisen, dass es sich um einen privaten Kundenparkplatz handelt, auf dem Kunden bis zu einer Stunde kostenlos parken können. Das Schild informiert ferner darüber, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Das Fahrzeug wurde von der Beklagten abgeschleppt, was sie der Firma ... mit 219,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Die Kosten für das Abschleppen wurden zwischen der Zedentin und der Beklagten für Abschleppvorgänge auf dem Einkaufsgelände in einem Rahmenvertrag vereinbart. Im Vertrag der Beklagten mit der Firma ... tritt letztere ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge an die Beklagte ab. Diese fordert dann von den abgeschleppten Kunden, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, den Nettobetrag in Höhe von 219,50 EUR. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten bislang noch nicht herausgegeben beziehungsweise ihr wurde der Standort des Kraftfahrzeugs nicht bekannt gegeben.

Die Klägerin bot mit Schreiben vom 15. Januar 2010 der Beklagten zunächst für die Bekanntgabe des Standortes ihres Fahrzeuges einen Kostenbetrag in Höhe von 90,- EUR an. Diesen erhöhte sie auf den Betrag von 150,- EUR und verlangte bis zum 22. Februar 2010 die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte gab den Standort nicht bekannt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die geltend gemachte Forderung sei unangemessen überhöht. Allenfalls sei die erbrachte Leistung 150,- EUR wert, die einem von der Berliner Polizei durchgeführten Umsetzvorgang entspreche. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass das tatsächliche Abschleppen allenfalls 60,- EUR koste. Sie ist ferner der Auffassung, ein Zurückbehaltungsrecht am Kraftfahrzeug dürfte angesichts des niedrigen Werts des geforderten Betrags wegen Unverhältnismäßigkeit nicht geltend gemacht werden. Ihr stehe daher neben der Herausgabe des Fahrzeugs auch Nutzungsentschädigung in Höhe von 23,- EUR ab dem 23. Februar 2010 zu.


Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Fahrzeug Hyundai, amtliches Kennzeichen B-… , Zug um Zug gegen Zahlung von 150,00 EUR herauszugeben;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 345,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. FEBRUAR 2010, mithin bis heute insgesamt 15 Tage (22.02.2010 bis 09.03.2010), zu zahlen;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere Nutzungsausfallentschädigung ab dem 10. März 2010 bis zur Herausgabe des Fahrzeuges in Höhe von täglich 23,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass sie neben dem reinen Abschleppvorgang auch noch weitere Leistungen erbringe, die mit dem Zahlbetrag abgegolten werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen ergänzend verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges beziehungsweise Bekanntgabe des Standortes gegenüber der Beklagten noch auf Zahlung von Nutzungsausfall zu.

Der Anspruch auf Bekanntgabe / Herausgabe entsprechend dem Klageantrag zu 1) ist gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt für die Durchsetzung in der Zwangsvollstreckung, den herauszugebenden Pkw exakt festzulegen. Obwohl Fahrgestellnummer und Farbe des Kfz nicht angegeben wurden, genügt für das Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO das amtliche Kennzeichen.

Die Klage ist allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Hierbei ist bereits zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe zustehen kann, denn nach den zwischen der Beklagten und der Zedentin getroffenen Vereinbarungen, stellt die Beklagte die abgeschleppten Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland ab, so dass der jeweilige Eigentümer / Halter / Fahrer problemlos in der Lage ist, das Fahrzeug wieder in unmittelbaren besitz zu nehmen. Das Problem besteht lediglich darin, dass die Klägerin vorliegend nicht weiß, wo ihr Fahrzeug steht, so dass sie dazu nicht in der Lage ist. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Bekanntgabe des Standortes ihres Fahrzeuges als Minus in dem gestellten Antrag auf Herausgabe enthalten ist. Allerdings steht der Klägerin ein solcher Bekanntgabeanspruch aus § 985 BGB nicht zu, weil der Beklagten ein Recht zum Besitz (hier richtig zum Verschweigen des Standortes) des Fahrzeugs gemäß § 986 Absatz 1 Satz 1 BGB zusteht (so BGH NJW 2002, S. 1050, andere Auffassung teilweise in der Literatur, vgl. Palandt/Bassenge § 986 Rn 5). Jedenfalls steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273 Absatz 2, 398 BGB zu, solange die Klägerin nicht 219,50 EUR für den Abschleppvorgang gezahlt hat.

Die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB sind erfüllt. Der Beklagten steht ein abgetretener Anspruch gegen die Klägerin aus §§ 823 Absatz 2, 858 BGB zu. § 858 BGB ist ein von § 823 Absatz 2 erfasstes Schutzgesetz. Danach kann die Beklagte den durch verbotene Eigenmacht entstandenen Schaden ersetzt verlangen, den sie sich von der Zedentin nach der Rahmenvereinbarung hat abtreten lassen. Durch das Abstellen ihres Kraftfahrzeugs ohne entsprechenden Einkauf und darüber hinaus für länger als eine Stunde hat die Klägerin der Zedentin den Besitz an ihrem Parkplatz teilweise gemäß § 858 BGB entzogen. Um ihren Besitz am Parkplatz wiederzuerlangen durfte die Zedentin das Fahrzeug der Klägerin nach § 859 Absatz 3 BGB abschleppen lassen, wobei sich die geschädigte Zedentin der Beklagten bedienen durfte. Das Abschleppen ist auch in der vorliegenden Konstellation die einzig der Zedentin offen stehende Möglichkeit die Besitzstörung zu unterbinden. Den aus der Besitzstörung entstandenen Schaden in Höhe der Abschleppkosten kann die Zedentin von der Klägerin ersetzt verlangen. Der Freistellungsanspruch der Zedentin gegenüber der Beklagten hat sich durch die Abtretung in einen Leistungsanspruch gewandelt. Die Abtretung nach § 398 BGB scheitert nicht daran, dass die Forderung zum Zeitpunkt des Rahmenvertragsschlusses noch nicht bestand. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden, soweit diese bestimmbar sind. Was vorliegend problemlos gegeben ist.

Der Anspruch ist nicht wegen vorheriger Absprache der Zedentin mit der Beklagten über die Abschleppvorgänge, verbunden mit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen nach § 138 Absatz 2 BGB nichtig. Nichtig ist danach nur ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die Rahmenvereinbarung zwischen Zedentin und Beklagter vom 10. Mai 2005 ist nicht von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge durchzuführen, die auf etwaiger bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmers beruhen. Legitimer Sinn und Zweck des Vertrages ist die Ressourcen schonende Auslagerung der Abschleppvorgänge. Insoweit hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die für den Abschleppvorgang vereinbarten Kosten in Höhe von 219,50 EUR netto, die von der Klägerin hier gefordert werden sittenwidrig überhöht sind. Soweit die Klägerin vorliegend die Kosten dieses Abschleppvorganges mit den Kosten vergleicht, die für eine durch die Polizei veranlasste Umsetzung erhoben werden, die unstreitig zur Zeit in Berlin 129,- EUR betragen, so genügt dies nicht, eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Selbst wenn die durch das Land Berlin erhobenen Kosten auch als angemessen für die Leistungen angesehen würde, die die Beklagte erbringt, so wäre der geforderte Betrag in Höhe von 219,50 EUR nicht sittenwidrig überhöht, da bereits keine Überschreitung der Kosten um mehr als 100 % gegeben ist. Hier können auch nur die Nettokosten verglichen werden, weil für Abschleppvorgänge, die durch die Polizei veranlasst wurden, Umsatzsteuer nicht verlangt wird, so dass eine Vergleichbarkeit nur hinsichtlich der Nettopreise gegeben wäre.

Soweit die Klägerin pauschal meint, der reine Abschleppvorgang kosten nur 60,- EUR, dies sei jedenfalls der Betrag, den das Land Berlin den im Rahmen von Abschleppvorgängen zahlt, die die Polizei veranlasst hat, so kann dieser betrag hier nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil eben nicht nur die Kosten für den reinen Abschleppvorgang bei dem Vergleich heranzuziehen sind, sondern auch weitere im Rahmen des Abschleppvorganges von der Beklagten - wie auch der Polizei - erbrachten Leistungen mit vergütet werden. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der geforderte Betrag hier sittenwidrig überhöht ist trägt die Klägerin nicht vor. Insbesondere genügt es nicht sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu berufen, da sie nicht vorträgt, welche Preise für Leistungen, wie sie die Beklagte erbringt, marktüblich sein sollen. Ihr Beweisantritt geht auf eine Ausforschung hinaus, da der Sachverständige zunächst ermitteln müsste welche Anbieter welche Preis fordern.

Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 219,50 EUR ist nicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB zu kürzen. Indem die Zedentin einen Rahmenvertrag mit der Beklagten geschlossen hat, der aus Klägersicht übermäßige Abschleppkosten vorsieht, hat sie ihre Schadensminderungspflicht nicht gegenüber der jetzigen Klägerin beziehungsweise den unberechtigt Parkenden verletzt. Die Zedentin muss nicht auf die preisgünstigsten Anbieter für Abschleppdienste zurückgreifen. Insbesondere braucht sie sich nicht an den in der Polizeinutzungsgebührenordnung festgesetzten Kosten für Umsetzvorgänge zu orientieren. Nach dem im Schadensrecht herrschenden Prinzip der Schadlosstellung und der in § 255 BGB zum Ausdruck kommenden sowie dem Institut der Vorteilsausgleichung zugrunde liegenden Risikoverteilung kann der Geschädigte, der sich zur Beseitigung der erlittenen Rechtsgutsverletzung berechtigterweise der Dienste Dritter bedient, vom Schädiger nur ausnahmsweise darauf verwiesen werden, sich mit dem Abschleppunternehmer wegen der Höhe des Vergütungsanspruchs auseinander zu setzen (AG Mitte, Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 5 C 543/08, Anlage B 10). Eine solche Ausnahme liegt auch dann nicht vor, wenn die in der PolNuGebO festgesetzten Umsetzkosten 70,- EUR niedriger liegen als die von der Beklagten verlangten Abschleppkosten. Die Klägerin übernimmt gegenüber der Zedentin neben den reinen Abschlepppflichten Überwachungs- und Informationspflichten, ferner trägt erstere das Risiko für das Ausbleiben von Zahlungen. Sie durfte diesen Pflichtenkreis aus schadensrechtlicher Perspektive auch übernehmen. Denn letztlich lassen sich die von der Beklagten übernommenen Aufgaben auf das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin zurückführen. Auch hier wäre nur die Grenze der Erstattungsfähigkeit eine Sittenwidrige Überhöhung der Kosten. Da die Klägerin keinerlei Angebote anderer Abschleppunternehmen vorlegt, die dem Geschädigten vergleichbare Dienstleistungen anbieten, kann entsprechendes nicht festgestellt werden. Das teilweise steuerfinanzierte Umsetzen von Kfz durch die Polizei trägt einen solchen Vergleich nicht.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am Kraftfahrzeug ist ferner nicht unverhältnismäßig zu dem zu begleichenden Schaden in Höhe von 219,50 EUR. An eine solche Unverhältnismäßigkeit sind besonders hohe Maßstäbe anzulegen, da der Gesetzgeber eine solche Ausnahme in § 320 Absatz 2 BGB ausdrücklich bei gegenseitigen Vertragsverhältnissen festgeschrieben hat. Da § 273 BGB als hier einschlägiges allgemeines – die Forderung der Beklagten basiert nicht auf einem vertraglichen, sondern auf einem abgetretenen deliktischen Anspruch – Zurückbehaltungsrecht eine entsprechende Regelung nicht kennt, verbietet sich im Umkehrschluss grundsätzlich eine Anwendung der in § 320 Absatz 2 BGB aufgestellten Kriterien. Eine solche Ausnahme kann vorliegend nicht bejaht werden. Die Klägerin hätte nach § 273 Absatz 3 BGB die Möglichkeit gehabt, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Dazu gewähren §§ 372, 373 BGB das Recht, die Geldsumme zu hinterlegen. Den Empfang der Zahlung hätte die Klägerin von der Herausgabe ihres PKW abhängig machen können. Unstreitig hat die Klägerin aber nicht einmal die von ihr für gerechtfertigt gehaltenen 150,- EUR gezahlt beziehungsweise hinterlegt.

Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 861 BGB wegen Besitzentziehung ihres Kraftfahrzeuges. Es liegt bereits keine verbotene Eigenmacht durch den Abschleppvorgang vor, dieser war nicht widerrechtlich im Sinn von § 858 Absatz 1 BGB. Die Widerrechtlichkeit entfällt, da sie hier durch § 859 Absatz 3 gestattet ist (vgl. Münchener Kommentar/Joost, § 858 Rn 8 f.). Da die Zedentin die unberechtigte Nutzung ihres Parkplatzes im Wege der Besitzwehr beenden durfte.

Die Klage war auch hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls abzuweisen, weil ein solcher der Klägerin nicht zusteht. Sie kann insbesondere den Nutzungsausfallschaden als Verzögerungsschaden nicht gemäß §§ 280 Absatz 2, 286 BGB geltend machen. Da die Beklagte zu Recht ihr Zurückbehaltungsrecht ausübt, ist sie nicht im Verzug mit der Herausgabe des Fahrzeuges / Bekanntgabe seines Standortes. Ganz davon abgesehen, dass bei Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 254 Absatz 1 BGB die Klägerin die alleinige Verursacherin des bereits entstandenen und noch entstehenden Nutzungsausfalls ihres Fahrzeuges ist. Denn sie hätte durch Hinterlegung des geforderten Betrages die Herausgabe herbeiführen können und den Streit der Parteien damit auf die Frage beschränken können, ob kosten in Höhe von 219,50 EUR erstattet werden müssen oder nicht. Wählt sie den vorliegend eingeschlagenen Weg, so kann sie schon deshalb keinen Nutzungsersatz verlangen, selbst wenn angenommen würde, die Kosten wären überhöht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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