Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf Urteil vom 19.01.2010 - I-1 U 140/09 - Zur beiderseitigen Haftung bei Abbruch eines verkehrswidrigen Linksabbiegemanövers

OLG Düsseldorf v. 19.01.2010: Zur beiderseitigen Haftung bei Abbruch eines verkehrswidrigen Linksabbiegemanövers


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2010 - I-1 U 140/09) hat entschieden:
Bricht ein Kfz-Führer einen zunächst eingeleiteten Linksabbiege-Vorgang, bei dem er sich zudem auf einer mit Linkspfeilen gekennzeichneten Fahrbahn befunden hat, ab, so verursacht er damit eine Gefahrensituation für den entgegenkommenden Geradeausverkehr. Hierdurch wird der Geradeausfahrende zu einer unfallvermeidenden Reaktion gezwungen. Ist diese Reaktion allerdings nur unzureichend, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des ursprünglichen Linksabbiegers gerechtfertigt.


Siehe auch Kollision mit Abbiegepfeil und Linksabbiegen


Gründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Hinsichtlich der Haftungsverteilung dem Grunde nach macht der Kläger zu Recht geltend, dass die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung, derzufolge er nur im Umfang von 25 % seiner Unfallschäden anspruchsberechtigt sein soll, bei der Abwägung gemäß §§ 17, 18 StVG den wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen nicht gerecht wird. Vielmehr überwiegt deutlich der der Beklagten anzulastende Haftungsanteil, da der Zeuge … durch den plötzlichen Abbruch seines Linksabbiegemanövers und den sich daran anschließenden Versuch einer Geradeausfahrt die maßgebliche Ausgangsursache für die Entstehung des Kollisionsereignisses gesetzt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe durch eine unnötig dichte Vorbeifahrt an dem Pkw der Beklagten eine streifende Kollision in Kauf genommen. Der Kläger hat auf die Gefahrensituation, die sich aus dem Abbruch des Linksabbiegemanövers des Zeugen … ergab, situationsadäquat durch die Abbremsung seines Taxifahrzeuges reagiert. Allerdings hat er den Versuch einer Vermeidung des Zusammenstoßes nicht bis zum Schluss konsequent durchgehalten. Denn er ist in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens mit einer noch geringen Restgeschwindigkeit gegen den Pkw Ford der Beklagten gestoßen. Die Kollision hätte er entweder durch eine Vollbremsung oder durch eine geringfügige Ausweichlenkung nach rechts noch räumlich vermeiden können. Wegen dieses Fehlverhaltens, das weder mit einer bewussten Fahrlässigkeit noch gar mit einem bedingten Vorsatz hinsichtlich der Schädigung seiner Unfallgegnerin in Verbindung zu bringen ist, muss der Kläger eine Kürzung seiner Anspruchsberechtigung im Umfang von 1/3 hinnehmen. Damit umfasst die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten den Anteil von 2/3 der nunmehr in der Berufungsinstanz weitgehend unstreitigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers.

Begründet ist der Höheeinwand des Klägers, dass er auch Anspruch auf anteiligen Ersatz der fahrzeugbezogenen Verbringungskosten im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis hat. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:


II.

1. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Zeuge … die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Zusammenstoßes gesetzt hat, indem er nach dem vollständigen Abbruch seines Abbiegemanövers von der Bergischen Landstraße nach links in die …straße sich mit einer viel zu langsamen Geschwindigkeit aus dem Gefahrenbereich heraus bewegte, der dadurch entstand, dass der Kläger als vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer auf der Geradeausspur der Landstraße aus der Gegenrichtung nahte. Aus dieser Erkenntnis hat das Landgericht allerdings nicht die richtigen Schlussfolgerungen für die Gewichtung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gezogen. Dem pflichtwidrigen Verhalten des Zeugen … mit dem Verstoß gegen die Fahrtrichtungsanordnung für Linksabbieger gemäß Zeichen 297 zu § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO in Verbindung mit der Missachtung des § 3 Abs. 1 StVO aufgrund einer angesichts der plötzlichen Gefahrensituation viel zu geringen Ausweichgeschwindigkeit kommt eine solche Bedeutung zu, dass die Beklagte auf der durch das Landgericht zutreffend dargelegten Rechtsgrundlage (Bl. 5 UA; Bl. 137 d.A.) für den ganz überwiegenden Teil der Unfallschäden einzustehen hat.

2. a) Kommt es bei dem Versuch des Linksabbiegens eines Verkehrsteilnehmers zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des bevorrechtigten entgegenkommenden Geradeausverkehrs, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten des Abbiegenden aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO. Darauf weist der Kläger in seiner Berufungsbegründung unter Heranziehung zahlreicher Rechtsprechungsnachweise – unter Einschluss der Judikatur des erkennenden Senats – zu Recht hin (Bl. 171, 172 d.A.).

b) Im vorliegenden Fall ist es aber nicht zu einem Zusammenstoß des durch den Kläger gesteuerten Pkw Mercedes Benz mit dem Pkw Ford der Beklagten anlässlich eines Linksabbiegevorganges des Zeugen … gekommen. Dieser hat unstreitig den Versuch eines Linksabbiegens von der …straße in die …straße aufgegeben, als er erkannte, dass er auf dieser nicht zu dem gewünschten Ziel gelangen konnte. Die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen … gefertigte Unfallrekonstruktionszeichnung nebst Auflegemaske verdeutlicht, dass im Moment des Anstoßes der vorderen linken Ecke des Taxifahrzeuges gegen die hintere linke Flanke des Pkw Ford in Höhe des Raudausschnittes das letztgenannte Fahrzeug die durch den Kläger benutzte Geradeausspur für den Gegenverkehr bereits fast vollständig verlassen hatte und mit der Front wieder in Fahrtrichtung … zeigte. Dies gilt unabhängig davon, ob man für die streitigen Einzelheiten des Kollisionsgeschehens die Unfallschilderung des Klägers oder diejenige der Beklagten zugrunde legt. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen befand sich im Moment des Zusammenstoßes der Pkw Ford nur noch etwa ca. 50 cm innerhalb der Gegenrichtungsfahrbahn, wobei die Längsachse des Wagens nur eine sehr geringe Winkelstellung zu einer gedachten Mittellinie der …straße aufwies (Bl. 122). Fraglich ist, ob bei einer solchen Ausgangssituation mit dem Abbruch des Linksabbiegevorganges und dem weitgehenden Verlassen der zu querenden Fahrbahn für den Gegenverkehr zu Lasten des Zeugen … noch der vorgenannte Anscheinsbeweis einschlägig ist.


III.

Die Entscheidung dieser Rechtsfrage kann aber dahinstehen. Das Abbiegeverschulden des Zeugen als die maßgebliche Ausgangsursache für die Entstehung des Unfallereignisses ergibt sich zweifelsfrei aus dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung.

1. Bereits aus den schriftlichen und mündlichen Äußerungen des mit der polizeilichen Unfallaufnahme befasst gewesenen Zeugen … geht das Annäherungsverschulden des Zeugen … hervor.

a) Der Zeuge … hat bei seiner Vernehmung im Termin vom 17. Juni 2009 bekundet, aus seiner Sicht sei „der Fahrer des Bundeswehrfahrzeuges … Unfallverursacher“ gewesen, deshalb habe er ihn mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 € belegt (Bl. 115 unten d.A.).

b) Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Zusatzblatt zur polizeilichen Unfallmitteilung („01 will zunächst links abbiegen – korrigiert seine FR Geradeaus, noch im Gegenverkehr fahrend – 02 kam entgegen. Fzg. touchierten sich“). Den Inhalt der polizeilichen Unfallmitteilung macht der Kläger zum Gegenstand seines Vorbringens (Schriftsatz vom 25. März 2009; Bl. 42, 43 d.A.).

2. a) Nach den unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen … ist davon auszugehen, dass der Zeuge … den Pkw Ford vorkollisionär im Zuge des Abbiegeversuches weiter nach links in die durch den Kläger benutzte Geradeausspur gesteuert hatte, als es dem für den Zeitpunkt des Zusammenstoßes angegebenen Fahrzeugüberstand von etwa 50 cm entsprach (Bl. 122 unten d.A.). Denn der Sachverständige hat ausgeführt, es sei – wenn auch „allenfalls“ – darstellbar, dass das Fahrzeug der Beklagten vorkollisionär „etwa 2/3 bis 3/4 in den Bereich der Gegenrichtungsfahrbahn geraten ist, bevor Herr … den Pkw Ford wieder zurück nach rechts bis in seine Kollisionsposition und schließlich bis in seine nachkollisionäre Endposition gelenkt hat“ (Bl. 122 unten d.A.).

b) Stimmig dazu ist die Schilderung des Klägers anlässlich seiner informatorischen Befragung, er habe vor dem Zusammenstoß den Pkw seines Unfallgegners „schon in Schrägstellung im Einmündungsbereich …straße gesehen. Nachvollziehbar hat der Kläger geschildert, zu diesem Zeitpunkt sei das Linksabbiegen seines Unfallgegners, welcher der Dritte in einer Reihe von drei linksabbiegenden Verkehrsteilnehmern gewesen sei, noch „völlig unproblematisch“ gewesen, weil er, der Kläger, noch hinreichend weit von der Kreuzung entfernt gewesen sei (Bl. 115 d.A.). Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt der Zeuge … entgegen der Einschätzung des Sachverständigen mit dem Pkw Ford noch nicht „etwa 2/3 bis 3/4 in den Bereich der Gegenrichtungsfahrbahn“ hineingeraten sein sollte, sondern nur mit einer halben Wagenlänge, stünde außer Zweifel, dass er im Zuge des Linksabbiegemanövers schon deutlich in die Fahrbahn für den bevorrechtigten Gegenverkehr hineingeraten war. Hätte er diesen Abbiegevorgang fortgesetzt, wäre es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einer Überschneidung der Fahrlinien der unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen.

3. a) Eine Reaktionsaufforderung ergab sich für den Kläger erst in der Phase des vorkollisionären Geschehens, als er bemerkte, dass sein späterer Unfallgegner den Abbiegevorgang abbrach, um seine Fahrt auf der Bergischen Landstraße geradeaus in Richtung … fortzusetzen („Für mich war erst klar, dass es ein Problem geben könnte, als das Beklagtenfahrzeug, das sich schon in Schrägstellung im Einmündungsbereich …straße befand, ohne anzuhalten oder zu rangieren wieder aus seiner Blickrichtung gesehen nach rechts in die Gegenfahrbahn biegen wollte“; Schilderung des Klägers im Termin vom 17. Juni 2009). Der weiteren Darstellung des Klägers gemäß befand er sich zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung etwa in Höhe der für ihn auf der Landstraße maßgeblichen Lichtzeichenanlage (Bl. 115 d.A.).

b) Dazu passt wiederum die Erkenntnis des Sachverständigen, bei einer unterstellten Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 50 km/h – für ein höheres Annäherungstempo ergeben sich keine Anhaltspunkte – hätte dieser zu Beginn der Fahrbahnrandmarkierung im Einmündungsbereich der …straße, also kurz vor der Unfallstelle, die Schlussgeschwindigkeit von 10 km/h erreicht, wenn er mit der Vollbremsung in Höhe der für ihn maßgeblichen Haltelinie in Höhe der Ampel an der Landstraße begonnen hätte (Bl. 121 unten d.A.).

c) Nicht zuletzt die durch den Sachverständigen ermittelte bremsbedingte Reduzierung des Annäherungstempos des Klägers von 50 km/h auf 10 km/h in der Schlussphase des vorkollisionären Geschehens widerlegt die Behauptung der Beklagten, der Zeuge … sei vor dem Zusammenstoß nur etwa 30 bis 50 cm in die Fahrspur für den Gegenverkehr hineingeraten, bevor er den Linksabbiegevorgang korrigiert habe (Bl. 177 d.A.). Träfe diese Darstellung zu, hätte der Kläger keine Veranlassung zu einer plötzlichen Verminderung seiner Fahrtgeschwindigkeit in Höhe der Haltelinie der Landstraße bis auf letztlich 10 km/h gehabt. Denn die Unfallkreuzung ist nach der zeichnerischen Darstellung des Sachverständigen wegen der großen trichterförmigen Einmündung der …straße so weitläufig, dass es dem Kläger auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ohne Weiteres möglich gewesen wäre, vor einem nur 50 cm in seine Fahrbahn hineinragenden Pkw Ford nach rechts auszuweichen und diesen – wie auch durch den Sachverständigen bestätigt – problemlos zu passieren.

4. a) Bei seinem anfänglichen Linksabbiegevorgang hatte der Zeuge … den Vorrang des entgegenkommenden Geradeausverkehrs nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten. Der Vorrang des Klägers wäre nicht beeinträchtigt worden, wenn der Zeuge den beiden Linksabbiegern vor ihm folgend in den Einmündungstrichter der …straße hineingefahren wäre. Wegen des Abbruches des Linksabbiegevorganges verlängerte sich die Verweildauer des Pkw Ford der Beklagten im Vorfahrtbereich des Klägers deutlich. Für diesen verkürzte sich plötzlich der räumliche und zeitliche Abstand zu dem Fahrzeug seines späteren Unfallgegners, dem er sich unerwartet im Gegenverkehr ausgesetzt sah.

b) Durch sein Abbruchverhalten hat der Zeuge gegen die Fahrtrichtungsvorgabe aus Zeichen 297 zu § 31 Abs. 3 Nr. 5 StVO verstoßen. Sind – wie im vorliegenden Fall aus der Annäherungsrichtung des Zeugen – zwischen den Richtungspfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert, so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte der Zeuge … das Linksabbiegemanöver nicht abbrechen dürfen und in die …straße einfahren müssen. Dort hätte er dann ein Wendemanöver durchführen können, um nach einem erneuten Linksabbiegen seine Fahrt auf der …straße in Richtung … fortzusetzen.

c) Da der Zeuge sich jedoch noch auf der Unfallkreuzung zu einer Fortsetzung der Fahrt in Geradeausrichtung entschied, entstand wegen der dichten Annäherung des Klägers eine plötzliche Gefahrensituation. Diese war wegen der Übersichtlichkeit der Unfallkreuzung, wie sie aus der Fotodokumentation des Sachverständigen ersichtlich ist, ohne Weiteres für den Zeugen rechtzeitig erkennbar. Nachdem er mit dem Pkw Ford bereits mit mindestens einer halben Wagenlänge in die Fahrspur für den bevorrechtigten Gegenverkehr eingedrungen war, war der Zeuge deshalb gehalten, nach Abbruch seines Abbiegevorganges sofort mit gefahrenadäquater Geschwindigkeit den Vorfahrtbereich für den Geradeausverkehr Richtung … zu räumen, um so eine Frontalhindernisbildung durch den Pkw der Beklagten zu vermeiden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO muss ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit u.a. den Straßen- und Verkehrsverhältnissen anpassen. Stattdessen hatte der Zeuge seine Fahrt in Geradeausrichtung – man ist geneigt zu sagen: „in aller Seelenruhe“ – mit einem viel zu geringen Tempo fortgesetzt. Denn nach den Erkenntnissen des Sachverständigen hatte der Pkw Ford zum Zeitpunkt der Kollision, als er noch ca. 50 cm in die durch den Kläger benutzte Fahrbahn hineinragte, nur ein Schritttempo in der Größenordnung von maximal ca. 5 km/h inne (Bl. 120 d.A.). Die viel zu langsame Vorwärtsfahrt des Zeugen hatte aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Ursache darin, dass der auswärtige Zeuge auf der Suche nach der durch ihn angestrebten Kaserne sich im Bereich der Unfallkreuzung zunächst noch einmal räumlich orientieren wollte. Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass er deshalb nicht in der erforderlichen Weise auf das Herannahen des bevorrechtigten Klägers reagiert hat.

5. Ausweislich der lichtbildlich gesicherten Fahrzeugschäden hat zwischen dem klägerischen Taxifahrzeug und dem Pkw der Beklagten nur eine leichte Kollisionsberührung stattgefunden. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen erfolgte aus stoßdynamischer Sicht ein äußerst geringfügiger Streifstoß mit minimaler Überdeckung zwischen der vorderen Partie der linken Flanke des Taxi Mercedes Benz und dem Areal der linken Flanke des Pkw Ford um dessen Hinterrad herum (Bl. 120 d.A.). Die Anstoßkonfiguration ist durch den Sachverständigen in seiner Unfallrekonstruktionszeichnung anschaulich wiedergegeben. Die geringe Intensität der Kollisionsberührung lässt die Feststellung zu, dass der Zusammenstoß mit Sicherheit vermieden worden wäre, wenn der Zeuge … nur geringfügig schneller als mit der durch ihn gewählten Geschwindigkeit von 5 km/h den Profilraum des in erkennbar gefahrenträchtiger Weise herannahenden Taxifahrzeuges verlassen hätte. Diese Tatsache unterstreicht das Ausmaß der dem Zeugen anzulastenden Pflichtverletzung.


IV.

1. Der Kläger ist entgegen der in seiner Berufungsbegründung vertretenen Ansicht nicht zu 100 % anspruchsberechtigt. Er muss sich ein Mitverschulden an der Entstehung des Zusammenstoßes anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. In der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens ist er nicht in dem erforderlichen Umfang seiner Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 StVO gerecht geworden, in Anbetracht der Verkehrslage auf der Unfallkreuzung auf seinen Vorrang als Teilnehmer des fließenden Geradeausverkehrs dadurch zu verzichten, dass er zur räumlichen Vermeidung des Zusammenstoßes sein Taxifahrzeug entweder bis zum Stillstand abbremste oder zumindest vor der Hindernisbildung durch den zuletzt nur leicht in seine Fahrbahn hineinragenden Pkw Ford nach rechts – ggfs. unter Inanspruchnahme des Einmündungstrichters der …straße – auswich.

2. Allerdings besteht keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe wegen einer unnötig dichten Vorbeifahrt an dem Pkw der Beklagten eine streifende Kollision in Kauf genommen (Bl. 6 UA; Bl. 138 d.A.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens seinen Vorrang gegenüber dem – aus seiner Sicht gesehen – nach links ausweichenden Zeugen … erzwungen und dabei eine Kollisionsberührung billigend in Kauf genommen hat oder zumindest mit einer solchen in bewusster Fahrlässigkeit gerechnet hat. Nach Lage der Dinge ist nicht die Richtigkeit des Berufungsvorbringens zu widerlegen, wonach sich der Kläger bei der Erfassung des Gefahrenpotentials des Verhaltens seines späteren Unfallgegners sich schlicht verschätzt hat (Bl. 172 d.A.). Er macht zu Recht geltend, dass er mit Rücksicht auf den für ihn als den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer einschlägig gewesenen Vertrauensgrundsatz von der Annahme ausgehen durfte, der Zeuge … werde sich letztlich schneller als mit der tatsächlich eingehaltenen Schrittgeschwindigkeit aus der Gefahrenzone heraus bewegen und die vorgenommene Reduzierung seiner Fahrtgeschwindigkeit von 50 km/h auf das Resttempo von 10 km/h sei zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend. Dass der Kläger bei der Bewertung des Gefahrenpotentials anlässlich seiner Annäherung an die spätere Unfallstelle einer Fehleinschätzung erlegen war, vermag ihn einerseits nicht zu exkulpieren. Andererseits kann der damit verbundene Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Klägers nicht mit dem durch das Landgericht in Ansatz gebrachten Eigenhaftungsanteil von 75 % in Verbindung gebracht werden.

3. In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte den streitigen Sachverhalt so dargestellt, als habe der Kläger nach einem Blick auf die Fahrerposition des Zeugen … sein Taxifahrzeug gezielt gegen die hintere linke Flanke des Pkw Ford gesteuert (Bl. 29 unten d.A.). Diese Behauptung hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden.

a) Der Sachverständige hat für seine Unfallrekonstruktion zwei Anstoßkonfigurationen zugrunde gelegt, welche jeweils den unterschiedlichen Unfallversionen der Parteien folgen: Unter Berücksichtigung des Klagevorbringens ist das Taxifahrzeug in völlig gerader Fahrtrichtung mit der vorderen linken Seite gegen die hintere linke Flanke des in einer leichten Schrägstellung befindlich gewesenen Pkw Ford gestoßen (Alternative 1 der Auflegemaske). Unter Zugrundelegung des Verteidigungsvorbringens der Beklagten hatten beide unfallbeteiligten Fahrzeuge eine leichte Schrägstellung inne, wobei es den Anschein hat, als habe der Kläger kurz vor dem Zusammenstoß sein Fahrzeug nach links in Richtung der hinteren linken Flanke des Pkw seines Unfallgegners gesteuert (Alternative 2 der Auflegemaske).

b) Zu folgen ist der Anstoßkonfiguration, die sich nach Maßgabe des Klagevorbringens ergibt. Es ist nämlich kein plausibler Grund ersichtlich, aus dem heraus der Kläger sich hätte veranlasst sehen sollen, das Fahrzeug der Beklagten, das erkennbar als Bundeswehr-Fahrzeug beschriftet war, zu rammen. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass der Kläger darauf angewiesen war, mit seinem Taxifahrzeug Einnahmen zu erzielen, hingegen eine in vorsätzlicher oder bewusst fahrlässiger Weise herbeigeführte Kollision zwangsläufig mit einer reparaturbedingten Ausfallzeit verbunden gewesen wäre.

c) Ein von einer plötzlichen Gefahrensituation überraschter Verkehrsteilnehmer hat im Wege eines reflexartig einsetzenden Abwehrverhaltens das Bestreben, sein Fahrzeug von der Bewegungsrichtung der Gefahr wegzulenken. Im vorliegenden Fall soll sich der Kläger jedoch nach dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten in genau gegenteiliger Weise verhalten und seinen Pkw in die Bewegungslinie seines Unfallgegners hinein gesteuert haben. Ein solches in die Richtung einer Unfallprovokation gehendes Annäherungsverhalten des Klägers ist jedoch nach den Gesamtumständen alles Andere als plausibel.

d) Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten kann auch nicht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen … als erwiesen angesehen werden Seiner Darstellung zufolge will er, als der Kläger seine Höhe erreicht gehabt habe, in das Taxi hineingeschaut haben. Im Zuge dieses Geschehens soll das gegnerische Fahrzeug dann „einen Schlenker gemacht“ haben. Leitet man daraus eine Bewegungsrichtung gegen die hintere linke Flanke des Pkw Ford ab, passt dazu jedoch nicht die unmittelbar folgende Bekundung des Zeugen, er meine, das Taxifahrzeug sei in dem Verhältnis zu dem durch ihn gesteuerten Pkw „in etwa parallel… geradeaus gefahren“ (Bl. 117 Mitte d.A.). Eine Vorwärtsbewegung in Geradeausrichtung schließt eine seitliche Fahrzeugablenkung mit einem Anstoß gegen ein linksseitig schräg positioniertes Fahrzeug aus.

e) Letztlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die durch den Zeugen … in dem Zusatzblatt zur Unfallmitteilung skizzenhaft wiedergegebene Position der unfallbeteiligten Fahrzeuge im Moment des Zusammenstoßes, die auf den Angaben der Beteiligten beruhte, weitgehend der Anstoßkonfiguration entspricht, welche der Sachverständige auf der Grundlage des Klagevorbringens rekonstruiert hat (Bl. 35 d.A.): Danach hatte das Taxifahrzeug eine Geradeausstellung inne, während der Pkw Ford nach dem Abbruch des Abbiegemannövers noch in einer Schrägstellung in Fahrtrichtung Hubbelrath war.

4. Zutreffend ist die Feststellung des Landgerichts, dass im Gegensatz zu der Darstellung des Zeugen … das Fahrzeug der Beklagten im Moment des Zusammenstoßes nicht stillgesetzt war, sondern sich mit Schrittgeschwindigkeit vorwärts bewegte (Bl. 7 UA; Bl. 139 d.A.). Darüber hinaus bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, es sei insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen … davon auszugehen, der Kläger sei sehr dicht an dem Fahrzeug der Beklagten vorbeigefahren (Bl. 8 UA; Bl. 140 d.A.). Dieser Umstand ist jedoch keine hinreichende Tatsachengrundlage für die weitere Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe wegen seiner unnötig dichten Vorbeifahrt an dem 50 cm in seine Fahrspur hineinragenden Pkw Ford eine streifende Kollision mit diesem in Kauf genommen (Bl. 138 d.A.). Die viel naheliegendere Erklärung ergibt sich aus dem Berufungsvorbringen, wonach der Kläger im Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Zeugen …, konkret auf eine hinreichend schnelle Wegfahrgeschwindigkeit aus der Gefahrenzone nach dem abgebrochenen Abbiegevorgang, das mit dem Verhalten seines späteren Unfallgegners verbunden gewesene Gefahrenpotential unterschätzt hat. Der Kläger hatte allen Anlass zu der Annahme, dass der Zeuge … als Fahrer des Fahrzeuges, welches auf der Geradeausspur Richtung … ein Frontalhindernis bildete, die Straße für den bevorrechtigten fließenden Verkehr nicht nur mit einer Schrittgeschwindigkeit von 5 km/h räumen werde.

5. Gemäß § 11 Abs. 3 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der ansonsten nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, auf dieses Vorrecht verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert.

a) Dieser Sorgfaltsanforderung ist der Kläger zunächst gerecht geworden, indem er in Höhe der für ihn maßgeblichen Ampelanlage auf der …straße aus einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h heraus ein Bremsmanöver bei Wahrnehmung des Abbruches des Abbiegemanövers auf seiner Fahrspur einleitete. Er hat demnach auf die anfängliche Reaktionsaufforderung situationsadäquat reagiert. Die Restgeschwindigkeit von 10 km/h, die das Taxifahrzeug zum Kollisionszeitpunkt noch inne hatte, war nach den Erkenntnissen des Sachverständigen bereits in dem Zeitpunkt erreicht, als das Taxifahrzeug den Beginn der Fahrbahnrandmarkierung im Einmündungstrichter der …straße erreicht hatte (Bl. 121 d.A.). Vom Ort des Zusammenstoßes trennten den Kläger in dieser Phase noch etwa 10 m.

b) Den damit in räumlicher und zeitlicher Hinsicht verbunden gewesenen Handlungsspielraum hätte der Kläger in weiterer Befolgung seiner Sorgfaltspflichten aus § 11 Abs. 3 StVO zur Kollisionsvermeidung nutzen können. Er hätte entweder in Anbetracht der sehr langsamen Wegfahrgeschwindigkeit des Zeugen … das Taxifahrzeug bis zum Stillstand abbremsen oder eine bei dem geringen Resttempo ohne weiteres mögliche Ausweichlenkung nach rechts unter Inanspruchnahme des Einmündungstrichters der …straße einleiten können. Die Tatsache, dass der Kläger in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens keine der beiden in Betracht kommenden Kollisionsabwehrmaßnahmen durchführte, erklärt sich nicht aus einem Versuch, die Durchsetzung seines Vorranges als Geradeausfahrer zu erzwingen. Dagegen spricht, dass der Kläger auf einer vorgelagerten Strecke von 10 bis 12 m sein Ausgangstempo von 50 km/h immerhin bereits bis auf 10 km/h reduziert hatte. Wäre es ihm darauf angekommen, unter grober Missachtung seiner Sorgfaltspflichten aus § 11 Abs. 3 StVO in bedrohlicher Weise „freie Bahn“ zu erzwingen, hätte er sein Ausgangstempo nicht so deutlich, wie tatsächlich geschehen, verringert.

6. Der Senat hat keinen Anlass zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch nochmalige Einvernahme des Sachverständigen oder durch erneute Befragung des Klägers bzw. des Zeugen ... .

a) Ebenso wie das Landgericht stützt der Senat seine Feststellungen zu dem Unfallhergang im Wesentlichen auf die unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen, deren Richtigkeit von keiner Partei in Zweifel gezogen wird. Allerdings zieht der Senat aus den Erkenntnissen des Sachverständigen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht andere Schlussfolgerungen als das Landgericht, welche zu einer viel stärkeren Gewichtung des dem Zeugen … anzulastenden Verursachungs- und Verschuldensanteils führen. Diesen Verantwortungsbeitrag ihres berechtigten Fahrzeugführers muss sich die Beklagte in haftungsbegründender Weise zurechnen lassen.

b) Ebenso wenig wie das Landgericht vermag sich der Senat der Darstellung des Zeugen … anzuschließen, zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens habe sich der durch ihn gesteuerte Pkw Ford in einer Stillstandsposition befunden. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen gelangt auch der Senat zu der Feststellung, dass das Taxifahrzeug des Klägers in vermeidbar dichter Weise an dem Pkw der Beklagten vorbeigefahren ist. Aus dieser Tatsache leiten sich jedoch entgegen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht andere Schlussfolgerungen als in dem angefochtenen Urteil dargelegt ab.

c) Eine Übereinstimmung zwischen den erst- und zweitinstanzlichen Tatsachenfeststellungen besteht auch hinsichtlich der Würdigung des Annäherungsverhaltens des Klägers in dem Sinne, dass er entgegen der Bekundung des Zeugen … auf die Wahrnehmung des Abbruches des Abbiegevorganges mit einer Reduzierung der Fahrtgeschwindigkeit auf 10 km/h reagiert hat.


V.

Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft, oder die unstreitig oder erwiesen sind.

1. Zutreffend ist die Bewertung des Landgerichts, dass der Zeuge … durch den plötzlichen Abbruch des Linksabbiegemanövers in Verbindung mit der viel zu langsamen Wegfahrgeschwindigkeit die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Kollisionsereignisses gesetzt hat. Ihm ist in zweifacher Hinsicht ein Verstoß gegen einschlägige verkehrsrechtliche Vorschriften (Richtungsgebot gemäß Zeichen 297 zu § 41 Abs. 3 Nr. 4 StVO sowie Einhaltung der angemessenen Fahrtgeschwindigkeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 StVO) anzulasten. Der Umstand, dass er sein Abbiegemanöver wegen eines Orientierungsirrtums abbrach, ändert nichts daran, dass er weiterhin das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf der Geradeausspur in Richtung … (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO) zu beachten hatte und er deshalb den Gefahrenbereich so schnell wie möglich räumen musste. In grober Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten hat er seine Geradeausfahrt jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit fortgesetzt.

2. Dem Kläger ist eine Missachtung gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf eine besondere Verkehrslage nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 StVO in dem Sinne vorzuhalten, dass er nach der deutlichen Verringerung seiner Fahrtgeschwindigkeit auf den letzten 10 m, die ihn schließlich noch von dem späteren Unfallort trennten, die Möglichkeiten zu einer Kollisionsvermeidung mittels gänzlicher Fahrzeugabbremsung oder einer Ausweichlenkung nach rechts versäumt hat. Dieser Fahrfehler hat ungeachtet der Vorfahrtberechtigung des Klägers die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr in einem solchen Maße erhöht, dass sie bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG als nicht in Wegfall geratend angesehen werden kann.

3. Im Ergebnis ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3: 2/3 zum Nachteil der Beklagten festzusetzen.


IV.

1. In der Sache begründet ist darüber hinaus der Höheeinwand des Klägers. Das Landgericht hat zu Unrecht bei der Bemessung der ersatzfähigen Fahrzeugschäden auf der klagegegenständlichen Gutachtenbasis die anteiligen Verbringungskosten (Differenz zwischen 2 440,70 € und 2 329,88 €) außer Ansatz gelassen. Diese Kosten ergeben sich daraus, dass im Falle einer hypothetischen Reparatur des klägerischen Pkw Mercedes Benz in einer Fachwerkstatt des … die Lackierarbeiten in dem Lack- und Karosseriezentrum … des Verbundes hätten ausgeführt werden müssen. In Widerspruch zu der anders lautenden Darlegung des Sachverständigen im Termin vom 17. Juni 2009 ist aus zahlreichen anderen gleichgelagerten Schadensfällen senatsbekannt, dass die Verbringung eines Fahrzeuges des Herstellers Daimler Benz in das bezeichnete unternehmenseigene Lack- und Karosseriezentrum in … mit den gutachterlich ausgewiesenen Überführungskosten verbunden ist. Diese Kosten sind jedenfalls dann zu ersetzen, wenn der er am Ort des Klägerwohnsitzes ansässige Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt (OLG Hamm OLGR 1998 91, 93).

2. Führt ein anerkannter Kfz-Sachverständiger – wie hier – in seinem Gutachten aus, dass in der Region die hier streitigen Verbringungskosten bei einer Überführung des Fahrzeuges zu einer gesonderten Lackierwerkstatt typischerweise erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nach der Rechtsprechung des Senats eine Ersatzfähigkeit dieser Aufwendungen gegeben (Urteil vom 16. Juni 2008, AZ: I-1 U 246/07).

3. Im Ergebnis stellen sich somit die ersatzfähigen Reparaturkosten auf den im Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 13. August 2009 richtig wiedergegebenen Nettobetrag von 2 017,30 €. Unter Hinzurechnung der unstreitigen Sachverständigenkosten (397,40 €) sowie der ebenfalls unstreitigen Auslagenpauschale (26 €) errechnet sich ein Ausgangsbetrag von 2 440,70 €. Der davon dem Kläger zustehende 2/3-Anteil führt zu der Feststellung, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten die Summe von 1 627,13 € erreicht.

4. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erstrebt der Kläger über den ihm bereits durch das Landgericht zuerkannten Umfang hinaus keine weitergehende Verurteilung der Beklagten.


V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 1 858,23 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.