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OLG Zweibrücken Beschluss vom 19.08.2010 - 1 SsBs 26/09 - Zur fehlerhaften Ablehnung eines Entpflichtungsantrags eines Geschäftsführers eines Unternehmens

OLG Zweibrücken v. 19.08.2010: Zur fehlerhaften Ablehnung eines Entpflichtungsantrags eines Geschäftsführers eines Unternehmens bei Bestellung eines aussagefähigen Verteidigers


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 19.08.2010 - 1 SsBs 26/09) hat entschieden:
  1. Die Verfallsbeteiligte ist in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, wenn das erkennende Gericht ihre Anträge auf Entbindung des Geschäftsführers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG) rechtsfehlerhaft ablehnt.

  2. Anlass, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten zu erzwingen, gibt es nicht, wenn eine Verfallsbeteiligte ihre Einlassung im Laufe eines Verfahrens ändert.

  3. Wird der Antrag auf Entbindung des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten mangels Vollmacht in formeller Hinsicht nicht prozessordnungsgemäß gestellt, darf er aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

  4. Wegen einer unterbliebenen Ladung darf hinsichtlich des Verfallbescheides keine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG ergehen.


Siehe auch Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht und Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat durch Urteil vom 25.05.2009 die Einsprüche der Verfallsbeteiligten gegen die Verfallsbescheide der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis vom 14.12.2007 – Az. 2240700396 – und vom 09.07.2008 – Az. 2240800167 – wegen unentschuldigten Ausbleibens der Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

In dem Verfallsbescheid vom 14.12.2007 war nach § 29a OWiG wegen Anordnung und Zulassung von LKW-Fahrten mit Überladung (§§ 31 Abs. 2, 34Abs. 3, 69a StVZO; 24 StVG) der Verfall eines Geldbetrages von 9780,53 € angeordnet worden. In dem zweiten Verfallsbescheid vom 09.07.2008 wurde wegen desselben Vorwurfes zu späteren Tatzeiten der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 45460,32 € ausgesprochen.

Mit einem von Rechtsanwalt Dr. F.… gezeichneten Schriftsatz vom 25.05.2009 wurde gegen das Urteil des Amtsgerichts „Rechtsmittel“ eingelegt. Das schriftliche Urteil ist den Verteidigern am 30.06.2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.07.2009, der beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein am 22.07.2009 eingegangen ist, wurde das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde bezeichnet und begründet. Die Verfallsbeteiligte rügt mit der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen die Verletzung rechtlichen Gehörs, die unterbliebene Ladung eines Wahlverteidigers sowie die Mitwirkung eines befangenen Richters und erhebt die Sachrüge.


II.

Zur Entscheidung ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, da der angeordnete Verfall eine vermögensrechtliche Nebenfolge darstellt und den Betrag von 5 000 € übersteigt (§§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 80aAbs. 2 Satz 2 OWiG).

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Verfallsbeteiligten ist zulässig.

In der Sache hat sie bereits mit den ordnungsgemäß nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführten Verfahrensrügen Erfolg, das Amtsgericht habe zum einen den Einspruch zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen Lind es habe zum anderen entgegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 218 S. 1 StPO es unterlassen, den gewählten Verteidiger, Rechtsanwalt S.…, zur Hauptverhandlung am 25. Mai 2009 zu laden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Rechtsbeschwerde u.a. Folgendes ausgeführt:
„Die Verfallsbeteiligte ist in ihrem Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das erkennende Gericht ihre Anträge auf Entbindung ihres Geschäftsführers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§§ 73 Abs. 2, 74Abs. 2 OWiG) am 25.05.2009 rechtsfehlerhaft abgelehnt und deshalb dessen Fernbleiben in diesem Termin zu Unrecht als nicht entschuldigt angesehen hat. Dies hatte zur Folge, dass das schriftliche Vorbringen des Verteidigers der Verfallsbeteiligten sowie die ihm in diesem Hauptverhandlungstermin vorgetragene Stellungnahme zur Sache und zur rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Verfallbescheids vom 14.12.2007 bei der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einvernehmen, dass die Entbindung vom Erscheinen nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, sondern zwingend zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. beispielsweise OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2008 – 5 Ss OWi 415/08 –, OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2008 – 2 Ss OWi 269/08 – jeweils zitiert nach Juris m.w.N.).

Dem Antrag des Verteidigers Dr. F.… vom 22.05.2009, den er in der Sitzung am 25.05.2009 wiederholte, den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, hätte betreffend den Einspruch gegen den Verfallsbescheid vom 14.12.2007 nach § 73 Abs. 2 OWiG entsprochen werden müssen. Das erkennende Gericht darf auf dem persönlichen Erscheinen des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten nur bestehen, wenn dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Aufklärungsbeitrag erwarten lässt.

Eine Beweislage, in der bereits die schlichte körperliche Anwesenheit des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten der Aufklärung dient, indem er zum Beispiel durch Vergleich mit Lichtbildern identifiziert werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben.

Der Bußgeldrichter hat vielmehr die Erscheinenspflicht im wesentlichen damit begründet, dass zweifelsfrei geklärt werden müsse, ob der Sachvortrag des Verteidigers als Äußerung der Verfallsbeteiligten selbst angesehen werden kann und um (vermeintliche) Widersprüche zwischen den schriftlichen und mündlichen Erklärungen für die Verfallsbeteiligte auszuräumen.

Mit Schriftsatz vom 22.05.2009 hatte der Verteidiger vorgetragen, der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten erkenne die Haltereigenschaft an und werde im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Er selbst sei als Verteidiger befugt, selbständig zur Sache vorzutragen. Eine entsprechende besondere schriftliche Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. F.… wurde bereits mit Schriftsatz vom 15.01.2008 zur Akte gereicht.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.05.2009 und der Begründung des Urteils machte der Verteidiger für die Verfallsbeteiligte weitere Angaben. Dabei nahm er insbesondere Bezug auf vorangegangene Schriftsätze und führte unter anderem aus, dem Geschäftsführer sei auf Grund der betriebsinternen Aufgabenverteilung und Delegationsstruktur sowie eines umfassenden Qualitätsmanagements nebst Schulungsmaßnahmen für die Fahrer nicht nachzuweisen, dass er eine Überladung der Fahrzeuge angeordnet oder geduldet habe bzw., dass er seinen diesbezüglichen Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Weiter zieht er die Methode in Zweifel, mittels derer die Verwaltungsbehörde den für verfallen erklärten Betrag ermittelt und berechnet hat.

Über den Antrag des Verteidigers vom 22.05.2009, auf persönliches Erscheinen des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten zu verzichten, wurde erst durch Beschluss in der Hauptverhandlung am 25.05.2009 entschieden. Dem Antrag wurde mit der Begründung nicht entsprochen, die Anwesenheit sei zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte erforderlich, insbesondere hinsichtlich der aus Sicht des Gerichts widersprüchlichen Ausführungen zur Haltereigenschaft.

Grundsätzlich können die von einem Verteidiger abgegebenen Erklärungen nicht zugleich als Einlassung des Mandanten gewertet werden. Die Verwertbarkeit als solche setzt vielmehr voraus, dass der Mandant den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder sich die Erklärung durch nachträgliche Genehmigung ausdrücklich zu eigen macht (BGH NStZ 2005, 703, OLG Koblenz Beschluss vom 10.07.2007 – 2 Ss 160/07, zitiert nach Juris).

Vorliegend umfasst die von der Verteidigung zur Akte gereichte Vollmacht der Verfallsbeteiligten, dass diese den Verteidiger entsprechend §§ 411 Abs. 2, 233 Abs. 1, und 234 StPO ausdrücklich ermächtigt. Die durch den Verteidiger abgegebene Prozesserklärung ist eindeutig und im Hinblick auf den im Sitzungsprotokoll dokumentierten Disput zu dieser Rechtsfrage auch nicht pauschal oder formelhaft erfolgt. Der Entpflichtungsantrag ist vielmehr vom Verteidiger in Kenntnis des bisherigen Verhandlungsverlaufs gestellt und aufrecht erhalten worden, so dass nicht von einer unüberlegten Prozesshandlung ausgegangen werden kann (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.10.1999 – 1 Ss 195/99, zitiert nach Juris). Zudem war hinsichtlich des Verfallsbescheids vom 14.12.2007 die Frage, wer Halter der festgestellten überladenen Fahrzeuge ist, gar nicht streitig. Diese Frage spielte nur für den Verfallsbescheid vom 09.07.2008 eine Rolle, da dort zweifelhaft ist, ob und in welchem Umfang für die Verfallsbeteiligte Subunternehmer tätig geworden sein könnten und wer für diesen Fall für die Überladung dieser von der Verteidigung so genannten Fremdfahrzeuge verantwortlich ist.

Tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, die Verfallsbeteiligte könnte bei dieser Sachlage ihr Verteidigungsverhalten hinsichtlich des Verfallsbescheids vom 14.12.2007 ändern und sich auf richterlichen Vorhalt (weiter) zur Sache einlassen, bestehen nicht. Dass ein Verteidiger naturgemäß Sachverhalte aus dem unmittelbaren Erleben seines Mandanten immer nur aus zweiter Hand wiedergeben kann, liegt in der Natur der Sache. Der bloße Umstand, dass der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten unmittelbare und verlässlichere Antworten geben oder Zweifel und Widersprüche ausräumen könnte, kann nicht dazu führen, sein Erscheinen zu erzwingen, wenn er ausdrücklich keine Angaben (mehr) machen möchte.

Auch die Klärung etwaiger Zweifel, ob sich der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten den Sachvortrag des Verteidigers als eigene Einlassung zu eigen macht, gebietet es nicht, das persönliche Erscheinen anzuordnen. Vielmehr kann das erkennende Gericht hierzu auch den Verteidiger nach entsprechender Belehrung befragen oder eine entsprechende schriftliche Erklärung der Verfallsbeteiligten herbeiführen und verlesen und protokollieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2002 – 2b Ss 59/02 – 30/02 IV –, zitiert nach Juris).

In der Sache gilt diese rechtliche Bewertung auch für den Verfallsbescheid vom 09.07.2008. Auch dort war die Haltereigenschaft durch den Geschäftsführer Verfallsbeteiligten grundsätzlich zugestanden. Rechtsanwalt Dr. F.… nahm diese Einlassung in der Hauptverhandlung am 25.05.2009 aus taktischen Erwägungen zurück, weil das erkennende Gericht im Rahmen der rechtlichen Erörterung in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat, welche Schlüsse es aus dieser Einlassung zu ziehen gedenkt. Dass eine Verfallsbeteiligte ihre Einlassung im Laufe eines Verfahrens ändert, ist eine nicht untypische Konstellation, die es im Rahmen der Beweiswürdigung zu gewichten gilt. Anlass, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten zu erzwingen, gibt sie nicht.

Allerdings hatte Rechtsanwalt Dr. F.… hinsichtlich des Verfallsbescheids vom 09.07.2008 keine Vollmacht der Verfallsbeteiligten und insbesondere keine solche, durch die er entsprechend §§ 411 Abs. 2, 233 Abs. 1, und 234 StPO ausdrücklich ermächtigt wird. Vielmehr ergibt sich durch unmissverständliches Ankreuzen auf der Vollmachtsurkunde vom 16.07.2008 (Bl. 297 d.A.), dass insoweit lediglich Rechtsanwalt S.… zum Verteidiger bestimmt und nur ihm eine Ermächtigung nach §§ 411 Abs. 2, 233 Abs. 1, und 234 StPO erteilt worden ist.

Da der Antrag auf Entbindung des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten mangels Vollmacht in formeller Hinsicht nicht prozessordnungsgemäß gestellt wurde, hätte er aus diesem Grund zurückgewiesen werden dürfen. Auf der im Ergebnis unzutreffenden Begründung beruht die Entscheidung vom 25.05.2009 insoweit deshalb nicht.

Allerdings hat es das Amtsgericht – Bußgeldrichter – Ludwigshafen am Rhein unterlassen, den hinsichtlich des Verfallsbescheids vom 09.07.2008 ausschließlich mandatierten Verteidiger Schmuck zur Hauptverhandlung am 25.05.2008 förmlich zu laden. Der Verteidiger, der – wie vorliegend – rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt und nicht auf seine Ladung verzichtet hat, ist nach § 218 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG grundsätzlich förmlich zur Hauptverhandlung zu laden. Wenn eine Verfallsbeteiligte mehrere Verteidiger – sei es hinsichtlich desselben Vorwurfs oder auf Grund der Verbindung mehrerer Verfahren – hat, ist jeder Verteidiger gesondert förmlich zu laden (BGH – 5. Strafsenat – Beschluss vom 07.12.1994 – 5 StR 519/94 –, zitiert nach Juris).

Es genügt entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht, wenn der Verteidiger auf andere Weise von dem Termin, etwa durch seinen Mandanten, einen Mitverteidiger oder im Wege der Akteneinsicht, erfahren hat (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 218 Rn. 8, OLG München, Beschluss vom 31.03.2005 – 4 St RR 41/05, 4 St RR 041/05 –, OLG Bamberg, Beschluss vom 30.11.2006 – 2 Ss OWi 1521/06, jeweils m.w.N., zitiert nach Juris). Erst recht genügt nicht, dass das erkennende Gericht auf Grund einer Terminsabsprache mit dem Vorzimmer der Kanzlei … lediglich davon ausgeht, dass Rechtsanwalt S.… ausreichende Kenntnis vom Termin hatte. Vielmehr muss sicher feststehen, dass der Verteidiger rechtzeitig, also eine Woche vor dem Termin, von diesem zuverlässig Kenntnis hatte. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht (BGH – 5. Strafsenat – Beschluss vom 07.12.1994 – 5 StR 519/94 –, zitiert nach Juris).

Eine derart sichere Kenntnis ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht aktenkundig gemacht, dass das Gericht bei der Terminsabsprache mit der Kanzlei auf das Erfordernis der Ladung beider Verteidiger hingewiesen hat. Die fehlerhafte Ladung wurde zudem durch den Verteidiger Dr. F.… ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls gerügt. Zudem ist aktenkundig, dass auch hinsichtlich der Ladung zu einem früheren Termin, der nur den Verfallsbescheid vom 14.12.2007 betraf, die Ladung zu Unrecht an die Kanzlei und nicht an den gewählten Verteidiger erfolgte.

Wegen der unterbliebenen Ladung hätte hinsichtlich des Verfallsbescheids vom 09.07.2008 keine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG ergehen dürfen. Auf dem Verstoß gegen § 218 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG beruht die angefochtene Entscheidung auch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verteidiger bei rechzeitiger Ladung das Erscheinen des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten bewirkt, hinreichende Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben vorgetragen oder – gestützt auf die ihm ausdrücklich erteilte Vollmacht – einen wirksamen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gestellt hätte.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.

Bereits aufgrund der aufgezeigten Verfahrensfehler ist die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein geboten. Im Hinblick auf die erhobene Sachrüge wird bei erneuter Verhandlung darüber hinaus die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18.11.2009 – abgedruckt in JBI RP 2010, 6 – zu berücksichtigen sein.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts Ludwigshafen zurückzugeben (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2009 gegen den erkennenden Richter gestellten Befangenheitsanträge sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Verfahrensverstöße sind in der Regel kein Ablehnungsgrund, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Oldenburg 2. Strafsenat v. 24.8.2005 – Ss 213/05 II 147). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.



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