Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 21.07.2010 - 10 L 608/10 - Zum Ausschluss der Fahreignung auch nach nur einmaligem Konsum von Amphetamin

VG Saarlouis v. 21.07.2010: Zum Ausschluss der Fahreignung auch nach nur einmaligem Konsum von Amphetamin


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 21.07.2010 - 10 L 608/10) hat entschieden:
Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss.


Siehe auch Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht und Drogen und Straßenverkehr


Gründe:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.06.2010 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.06.2010, mit welcher dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen und ihm die umgehende Ablieferung seines Führerscheins aufgegeben worden ist, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend schriftlich begründet worden. Der sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist etwa bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig der Fall.
Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes , Beschluss vom 05.07.2008, 2 B 187/08; ferner die Beschlüsse der Kammer vom 27.05.2010, 10 L 231/10, sowie vom 18.05.2010, 10 L 401/10, m. w. N.
Dem entsprechend hat der Antragsgegner nachvollziehbar auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen und den Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer im Besonderen hingewiesen und weiter ausgeführt, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ein Fahrzeug führen zu dürfen, angesichts der irreparablen Folgen für die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, zurückstehen müsse. Damit ist aber den Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO ersichtlich Genüge getan. Mit Blick auf das überwiegende öffentliche Interesse, ungeeignete Kraftfahrzeugführer von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, war ein ausführlicheres Eingehen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles auch nicht etwa deshalb geboten, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 16.06.2010 erst nahezu drei Monate nach der am 24.03.2010 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers ausgesprochen worden war. Davon abgesehen, dass das Untersuchungsergebnis dem Antragsgegner erst durch Schreiben des Gesundheitsamtes des Landkreises St. Wendel vom 11.06.2010 mitgeteilt worden ist, nachdem eine zweite, erst am 07.05.2010 entnommene Urinprobe erforderlich geworden war, wird mit dem entsprechenden Einwand des Antragstellers das Vorliegen einer im Verständnis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichenden Begründung nicht in Frage gestellt.

Die somit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil dessen Widerspruch nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung sowie der derzeit gegebenen Erkenntnislage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der erwähnten Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.

Im Hinblick darauf rechtfertigt nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen (anders als bei Cannabis) allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme von Amphetamin begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Amphetamin-Konsument im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen Konsums bedarf es nicht. Ebenso wenig hängt die im Regelfall gerechtfertigte Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen davon ab, dass der Amphetamin-Konsument im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat oder konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei diesem zu verzeichnen waren. Denn anders als bei Cannabiskonsum ist beim Konsum sog. harter Drogen nicht zu erwarten, dass dem betroffenen Kraftfahrzeugführer eine zuverlässige Trennung von Konsum und Kraftfahrzeugnutzung gelingen kann.
Vgl. OVG des Saarlandes , Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09 , vom 29.05.2009, 1 A 31/09, und vom 27.03.2006, 1 W 12/06; ebenso VGH München, Beschluss vom 23.04.2008, 11 CS 07.2671, zitiert nach juris.
Davon ausgehend bestehen an der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers im konkreten Fall keine durchgreifenden Bedenken. Aus den in dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises St. Wendel vom 11.06.2010 enthaltenen Feststellungen ergibt sich, dass der Antragsteller im Rahmen seiner amtsärztlichen Untersuchung am 24.03.2010 selbst eingeräumt hat, seit zwei Jahren ein- bis dreimal im Jahr, zuletzt am 06.02.2010, Marihuana und Amphetamin konsumiert zu haben. Mit diesen bei seiner amtsärztlichen Untersuchung anamnestisch gemachten Angaben des Antragstellers steht mithin fest, dass der Antragsteller seine Fahreignung verloren hatte. An der entsprechenden Erklärung muss sich der Antragsteller festhalten lassen, da er deren Wahrheitsgehalt nicht durch hinreichend substantiierte Einwände in Zweifel hat ziehen können. Zwar hat der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eidesstattlich versichert, dass es zwar vorkomme, dass er ein- bis zweimal im Jahr Marihuana konsumiere; dagegen habe er das bei ihm am 06.02.2010 aufgefundene Amphetamin lediglich mit sich geführt und auch zuvor noch nie Amphetamin konsumiert. Das bloße Bestreiten einer bisherigen Einnahme von Amphetamin reicht indes nicht aus, um ernsthaft an dem Wahrheitsgehalt seiner ursprünglichen Angaben zu zweifeln, zumal der Antragsteller nicht einmal in Abrede gestellt hat, dass er die mit seinem jetzigen Vorbringen in Widerspruch stehenden Angaben bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 24.03.2010 tatsächlich gemacht hat. Da bereits der Besitz von Amphetamin mit Gewicht darauf hindeutet, dass der Antragsteller diese Droge auch schon konsumiert hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei seinem ohnehin nicht näher substantiierten Vorbringen, dass er zwar ein- bis zweimal im Jahr Marihuana, nicht dagegen aber Amphetamin konsumiere, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. In dieser Bewertung sieht sich die Kammer darin bestätigt, dass völlig im Dunkeln bleibt, weshalb der Antragsteller am 06.02.2010 Amphetamin mit sich geführt haben will, obwohl er vorgibt, ausschließlich ein- bis zweimal im Jahr Marihuana zu konsumieren.

An der Verwertung der in dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises St. Wendel vom 11.06.2010 enthaltenen Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dabei hängt die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens ungeachtet dessen, dass die gegenüber dem Antragsteller erfolgte Anordnung des Antragsgegners, ein amtsärztliches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen, aufgrund des Auffindens von Amphetamin und Marihuana im Besitz des Antragstellers anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 06.02.2010 ersichtlich gerechtfertigt war, nicht davon ab, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist.
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 28.04.2010, 3 C 2.10, zitiert nach juris, und vom 18.03.1982, 7 C 69.81, BVerwGE 65, 157
Dass die amtsärztlichen Feststellungen die anamnestischen Angaben des Antragstellers mit umfasst haben, steht der Verwertbarkeit des in Rede stehenden Gutachtens ebenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass die sich auf seine anamnestischen Angaben beziehenden Feststellungen ohne seine Zustimmung an den Antragsgegner weitergeleitet worden wären, steht einem diesbezüglichen Verwertungsverbot auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u. a. Urteil vom 28.04.2010, 3 C 2.10, a. a. O., m. w. N.
Für ein Abweichen von der damit eingreifenden Regelvermutung fehlender Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV sieht die Kammer keinen Anlass. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.
Vgl. OVG des Saarlandes , Beschluss vom 26.06.2009, 1 B 373/09; ferner VGH München, Beschluss vom 23.04.2009, 11 CS 07.2671, a.a.O.
Solche besonderen Umstände hat der Antragsteller indes weder schlüssig dargetan noch sind solche ansonsten erkennbar.

Ohne Erfolg verweist der Antragsteller im gegebenen Zusammenhang darauf, dass bei der amtsärztlichen Untersuchung am 24.03.2010 keine Hinweise auf einen aktuellen Drogenkonsum festgestellt worden seien und auch die Drogenscreenings, denen er sich anschließend unterzogen habe, negativ gewesen seien. Selbst wenn der Antragsteller, wie er behauptet, weder im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 06.02.2010 noch in der Folgezeit Amphetamin konsumiert haben sollte, führt dies nicht zur Annahme einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern zudem einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält.
Vgl. OVG des Saarlandes , Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 12.12.2005, 1 W 16/05; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2002, 3 Bs 19/02, Blutalkohol 41,95
In diesem Zusammenhang ist die in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommende generelle Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann. Ausgehend davon konnte und kann der Antragsgegner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch derzeit noch von der Fortdauer der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller bislang nicht unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angetroffen worden ist, besagt nichts über eine verlässliche Fähigkeit, den Drogenkonsum so zu steuern, dass jeder Einfluss auf das Führen eines Kraftfahrzeuges zuverlässig ausgeschlossen ist. Zudem gibt es gerade auch bei Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit Drogenkonsum eine hohe Dunkelziffer.

Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch die im Einzelfall durchaus erheblichen, aber absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm gegebenenfalls in beruflicher Hinsicht entstehen.
Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002, 1 BvR 2062/96, ZfS 2002, 454; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2006, 1 M 22/06, zitiert nach juris.
Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV.

Rechtliche Bedenken gegen die in dem angefochtenen Bescheid weiter ausgesprochene Androhung von Verwaltungszwang und die überdies verhängte Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 103,10 Euro wurden von dem Antragsteller weder erhoben noch sind solche ansonsten ersichtlich.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Absatz 3 Nr. 2, 52 Absatz 1 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in NJW 2004, 1327, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes und damit 2.500,00 Euro in Ansatz zu bringen ist.



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