Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn deren Inhaber 18 Punkte erreicht oder überschreitet. Dass eine nachträgliche Tilgung in diesem Fall unbeachtlich ist, ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Mehrfachtäter-Punktsystem. Ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG dient es dem Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben.
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 23.06.2004 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L. In der Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2007 beging er folgende Verkehrsverstöße:
Verkehrsverstoß Tattag Entscheidung Rechtskraft Punkte Rotlichtverstoß 19.12.2004 08.02.2005 26.02.2005 3 Unangemessene Geschwindigkeit, wobei es zu einem Unfall kam 20.03.2006 20.06.2006 07.11.2006 3 Rotlichtverstoß 06.07.2006 19.12.2006 27.02.2007 3 Geschwindigkeitsüberschreitung 05.12.2006 15.03.2007 03.04.2007 3 Geschwindigkeitsüberschreitung 10.01.2007 14.03.2007 04.12.2007 1 Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons 31.01.2007 29.03.2007 17.04.2007 1 Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons 01.02.2007 29.03.2007 14.04.2007 1
Der Beklagte sprach daraufhin gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 03.07.2007 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Zugleich wies er ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und den hiermit verbundenen Punktabzug hin.
Der Kläger beging in der Folgezeit weitere Verkehrsverstöße:
Verkehrsverstoß Tattag Entscheidung Rechtskraft Punkte Geschwindigkeitsüberschreitung 18.09.2007 07.01.2008 28.08.2008 3 Geschwindigkeitsüberschreitung und Rotlichtverstoß 16.10.2007 01.08.2008 09.12.2008 4
Unter dem 04.03.2009 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG an. Die Teilnahmebescheinigung sei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anordnung vorzulegen. Der Beklagte informierte den Kläger zudem, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme oder sich für ihn nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar 18 oder mehr Punkte ergäben. Ferner wies er auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und den hiermit verbundenen Punktabzug hin.
Der Kläger nahm daraufhin im Mai 2009 an einem Aufbauseminar teil und legte dem Beklagten am 03.06.2009 die Teilnahmebescheinigung vor.
Schließlich teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2010 neben den zuvor genannten Verkehrsverstößen noch eine weitere Zuwiderhandlung des Klägers mit:
Verkehrsverstoß Tattag Entscheidung Rechtskraft Punkte Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons 14.12.2009 26.01.2010 12.02.2010 1
Daraufhin gab der Beklagte dem Kläger unter dem 11.03.2010 die Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen.
Sodann entzog er ihm mit Verfügung vom 22.03.2010 die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe sich aufgrund der von ihm begangenen Verkehrsverstöße als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er forderte den Kläger auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung abzugeben und drohte für die nicht fristgerechte Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Ferner machte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 180,00 Euro sowie Zustellungsauslagen von 3,45 Euro geltend.
Der Kläger gab am 08.04.2010 seinen Führerschein beim Beklagten ab.
Er hat am 21.04.2010 gegen die Verfügung vom 22.03.2010 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er aus, zum Zeitpunkt der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sei bereits die absolute fünfjährige Tilgungsfrist hinsichtlich der am 19.12.2004 begangenen Tat (Entscheidung vom 08.02.2005, rechtskräftig seit dem 26.02.2005) abgelaufen gewesen. Sein Punktestand sei daher auf 15 Punkte zu reduzieren, so dass eine Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr möglich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,die Verfügung des Beklagten vom 22.03.2010 aufzuheben.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die angegriffene Entziehungsverfügung.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 28.05.2010 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (14 L 625/10).
Mit Verfügung vom 29.06.2010 sind die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Entscheidungsgründe:
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Vorliegend haben sich für den Kläger bis zu dem Erlass der Entziehungsverfügung insgesamt 18 Punkte ergeben.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Kläger hat in der Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2007 Verkehrsverstöße begangen, die rechtskräftig geahndet wurden und insgesamt mit 15 Punkten zu bewerten waren. Der Beklagte hat den Kläger daraufhin zu Recht unter dem 03.07.2007 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und den Punktestand des Klägers gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte reduziert. Nach § 4 Abs. 5 StVG wird der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers auf 13 Punkte reduziert, wenn er 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat.
In der Folgezeit erhöhte sich der Punktestand des Klägers durch die am 18.09.2007 und 16.10.2007 begangenen Taten (Entscheidungen rechtskräftig seit dem 28.08.2008 bzw. 09.12.2008, zu bewerten mit drei bzw. vier Punkten) auf insgesamt 20 Punkte.
Der Beklagte hat sodann mit Verfügung vom 04.03.2009 gegenüber dem Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, ihn auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen und darüber informiert, dass ihm beim Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. In Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG, wonach der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers auf 17 Punkte reduziert wird, wenn er 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, hat der Beklagte an dieser Stelle zu Recht eine Reduzierung des Punktestandes des Klägers auf 17 Punkte angenommen.
Zu einer Erhöhung des Punktestandes auf 18 Punkte führte sodann die am 14.12.2009 begangene, seit dem 12.02.2010 rechtskräftig geahndete und mit einem Punkt zu bewertende Tat.
Dass die Eintragung der am 19.12.2004 begangenen, seit dem 26.02.2005 rechtskräftig geahndeten und mit drei Punkten zu bewertenden Tat seit dem 26.02.2010 wegen Ablaufs der absoluten fünfjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist – entgegen der Auffassung des Klägers – für die Rechtmäßigkeit der unter dem 22.03.2010 angeordneten Fahrerlaubnisentziehung unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist eine eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister unbeachtlich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zuvor einen Punktestand erreicht hat, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat,BVerwG, Urteil vom 25.09.2009 – 3 C 21/07 –, juris.So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte spätestens mit Rechtskraft der die Tat vom 14.12.2009 ahndenden Entscheidung, also am 12.02.2010 und damit vor Ablauf der absoluten Tilgungsfrist, die am 26.02.2010 eintrat, 18 Punkte erreicht.
Dass eine nachträgliche Tilgung in diesem Fall unbeachtlich ist, ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Mehrfachtäter-Punktsystem. Ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG dient es dem Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben,vgl. BR-Drs 821/96, S. 71.Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten bildet dabei in dem abgestuften Maßnahmensystem des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG die letzte Eingriffsstufe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende diese Punktzahl trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister erreicht, beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei falle besonders ins Gewicht, dass es sich um Kraftfahrer handele, die eine ganz erhebliche Anzahl von – im Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten – Verstößen begangen haben,vgl. BR-Drs 821/96, S. 53.Dem Gesetzgeber liegt somit daran, Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen. Diese Zielsetzung wird auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung haben.
Die danach im Interesse der Verkehrssicherheit zwingend durch Fahrerlaubnisentziehung zu ahndende fehlende Kraftfahreignung steht nach der dargestellten Konzeption mit dem Erreichen von 18 Punkten fest. Der Gesetzgeber hat besonderen Wert auf ein abgestuftes System behördlicher Maßnahmen gelegt. § 4 Abs. 5 StVG enthält eine Rückstufungsregelung, die sicherstellen soll, dass der Betroffene diese Vorstufen tatsächlich durchlaufen hat und ihn die mit Verwarnung, Aufbauseminar und verkehrspsychologischer Beratung beabsichtigten Hilfestellungen auch erreichen konnten, bevor er 18 oder mehr Punkte erreicht. Der Betroffene hat zudem die Möglichkeit, durch eigene Bemühungen zum Abbau vorhandener Einstellungsmängel und damit zur Verringerung seiner Punktzahl beizutragen. Er kann – bis zum Überschreiten der jeweiligen Punkteschwellen – durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung einen Punktabzug herbeiführen. Zudem kommt ihm eine zwischenzeitliche Tilgung von Punkten wegen Zeitablaufs gemäß § 29 StVG zugute. Erreicht der Betroffene trotzdem 18 oder mehr Punkte und damit zugleich den Endpunkt des Mehrfachtäter-Punktsystems und erweist sich damit als nicht empfänglich für alle Warnungen und Hilfsangebote, hält der Gesetzgeber eine gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung für gerechtfertigt, die – wie der Gesetzesbegründung ebenfalls zu entnehmen ist – grundsätzlich nicht widerleglich sein soll,vgl. BR-Drs., a.a.O.Dementsprechend sind nach dem Erreichen dieser Schwelle auch Bonus-Gutschriften wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG). Es ist nicht zu erkennen, weshalb für Punktetilgungen etwas anderes gelten sollte.
Für dieses Ergebnis sprechen darüber hinaus auch die strengen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an die Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellt. Nach § 4 Abs. 10 StVG darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erteilt werden. Zudem ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Diese Voraussetzungen für die erneute Teilnahme eines Mehrfachtäters am Kraftfahrverkehr würden unterlaufen, wenn bereits ein Absinken des Punktestandes unter 18 Punkte infolge einer Tilgung von Punkten dazu führte, dass die einmal begründete und nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung ohne Weiteres wieder entfiele.Vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O.Der Klage bleibt darüber hinaus auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins richtet. Soweit man die Verpflichtung mit Abgabe des Führerscheins als erledigt ansieht, ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger den Führerschein bereits abgegeben hat. Verneint man hingegen eine Erledigung mit dem Argument, dass die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins zugleich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen bilde,vgl. VG Augsburg, Beschluss vom18.05.2009 – Au 7 S 09 513 –, juris,ist die Klage jedenfalls unbegründet, denn gegen die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Klage ist (auch) unzulässig, soweit der Kläger die Zwangsgeldandrohung anficht. Der Kläger hat seinen Führerschein am 08.04.2010 beim Beklagten abgeliefert. Damit hat sich die Androhung des Zwangsgeldes erledigt, denn die Zwangsgeldandrohung entfaltet seit diesem Zeitpunkt für den Kläger keine Beschwer mehr,vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.01.2006 – 11 CS 05.1584 –, juris.Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet, denn die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) beruhende Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig.
Schließlich erweist sich auch die nach §§ 6a StVG, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, Nr. 206 Anlage 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 180,00 Euro als rechtmäßig. Die Gebühr liegt im mittleren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens von 33,20 Euro bis 256,00 Euro. Die Zustellungsauslagen hat der Kläger nach §§ 6a StVG, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 GebOSt zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.