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Landgericht München - Zum Auffahrunfall, der in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Einbiegen aus einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße steht

LG München v. 13.07.2010: Zum Auffahrunfall, der in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Einbiegen aus einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße steht


Das Landgericht München I (Urteil vom 13.07.2010 - 17 O 2427/08) hat entschieden:
  1. Biegt ein Verkehrsteilnehmer aus der untergeordneten Straße nach links in die übergeordnete Straße ein und kollidiert er in räumlich-örtlichem Zusammenhang des Einbiegens mit dem von hinten kommenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Einbiegen unter Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

  2. Das Rangieren eines mit Warnleuchten versehenen Schneepflugs bei winterlichen Straßenverhältnissen in einem zu passierenden Kreuzungsbereich begründet Umstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO, die eine erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit nahelegen.

  3. Kollidiert ein unter Missachtung des Vorfahrtsrechts in die bevorrechtigte Straße einfahrendes Räumfahrzeug mit einem zu schnell von hinten herannahenden Pkw, kann eine Haftung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Räumfahrzeugs angemessen sein.

  4. Infolge von Sorgfaltswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer vorgenommene Panikreaktionen haben keine erhöhte Verantwortlichkeit zur Folge, solange nur Anlass für die vorgenommene Reaktion bestand.

  5. Die von einem von zwei Beklagten erhobene isolierte Drittwiderklage bleibt auch dann zulässig, wenn die Klage gegen diesen Beklagten später zurückgenommen wird und dieser zu seinem „isolierten Drittwiderkläger“ wird.

Siehe auch Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 15.11.2007 gegen 08.15 auf der Staatsstraße 2072, Fahrtrichtung Straßlach, Höhe Kreuzung Staatsstraße 2071.

Die Staatsstraße 2072 wird mit je einer Richtungsfahrbahn für beide Fahrtrichtungen geführt. An der Kreuzung ist auf der bevorrechtigten Staatsstraße 2072 für beide Richtungsfahrbahnen jeweils eine Linksabbiegerspur vorgesehen, so dass die Straße an der Unfallkreuzung faktisch insgesamt drei Fahrstreifen breit ist. Die Linksabbiegerspuren münden gegeneinander laufend in den Kreuzungsbereich ein. Außerdem gibt es schräg abgehende Ausfahrten für den Rechtsabbiegerverkehr; Verzögerungsspuren sind für diesen nicht vorgesehen. Vor dem Kreuzungsbereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Staatsstraße 2072 auf 70 km/h reduziert. Außerdem geht die im Übrigen gestrichelte Trennlinie zwischen den Richtungsfahrbahnen im Kreuzungsbereich in eine durchgezogene Linie über (Zeichen 295).

An den Einmündungen der untergeordneten Staatsstraße 2071 sind jeweils Verkehrsschilder „Vorfahrt gewähren!“ (Zeichen 205) angebracht. Außerdem ist eine unterbrochene Haltelinie aufgebracht. Die Staatsstraße 2071 wird durch vier Trichter (Ein- und Ausfahrten) mit der Staatsstraße 2072 verbunden.

An dem Verkehrsunfall waren der Drittwiderbeklagte mit dem Fahrzeug seiner Ehefrau, der Klägerin, einem PKW, Audi A6, amtliches Kennzeichen ..., sowie der Beklagte zu 2 mit dem bei der Beklagten zu 1 pflichtversicherten LKW, amtliches Kennzeichen ... beteiligt.

Der LKW der Beklagten war als Räumfahrzeug mit einem Räumschild, Streulader, Streuteller und orangefarbenen Sonderblinkzeichen ausgerüstet. Letztere waren vor dem Unfall und auch im Unfallszeitpunkt angeschaltet.

Am Unfallmorgen war der Himmel bedeckt. Es herrschten winterliche Verhältnisse. Die vom Drittwiderbeklagten befahrene Richtungsfahrbahn nach Straßlach der Staatsstraße 2072 war teilweise geräumt. Die Fahrspuren waren nass, jedoch befanden sich erhebliche Schneereste auf der Fahrbahn, die die Fahrbahnmarkierung teilweise bedeckten.

Die Sicht war gut.

Der Drittwiderbeklagte befuhr die Staatsstraße 2072 in Richtung Straßlach. Nachdem der klägerische Zeuge das südlich gelegene Waldstück verlassen hatte, konnte er bis zur Unfallkreuzung blicken. Bereits zu diesem Zeitpunkt erblickte der Drittwiderbeklagte das sich der Kreuzung nähernde Räumfahrzeug der Beklagten, das die Staatsstraße 2071 in Richtung Kleindingharting befuhr. Der Drittwiderbeklagte rechnete angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse mit Eis; er reduzierte seine Geschwindigkeit etwa 200 m vor der Unfallkreuzung auf Höhe des Schildes, das die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt (Zeichen 274), auf ebendiese 70 km/h.

Das Räumfahrzeug, das die Warnleuchten angeschaltet hatte, rangierte in dem Einmündungsbereich, um den dort in dem südlichen Trichter befindlichen Schnee zu räumen. Nachdem der südliche Trichter geräumt war, fuhr das Räumfahrzeug in die Kreuzung ein, als der Drittwiderbeklagte noch zumindest 100 m von der Kreuzung entfernt war. Das Räumfahrzeug nutzte zur Ausfahrt aus der Staatsstraße 2071 nicht den eigentlich für Linksabbieger vorgesehenen, sondern den für Rechtsabbieger in Richtung Deining vorgesehenen, gerade zuvor geräumten südlichen Trichter. Der Drittwiderbeklagte wechselte sodann, um dem vor ihm einfahrenden Räumfahrzeug auszuweichen, auf die linke der für den Gegenverkehr vorgesehenen Richtungsfahrbahn.

Kurz bevor der Zeuge M.... die Kreuzung erreichte, bog das Räumfahrzeug nach links zurück in die Staatsstraße 2071; der Fahrer richtete zugleich den Räumschild für den weiteren Räumbetrieb aus. Der Drittwiderbeklagte versuchte noch, eine Kollision mit dem Räumfahrzeug zu vermeiden, indem er seinen Wagen nach rechts zog. Es kam aber gleichwohl zur Kollision der linken A-Säule des klägerischen Fahrzeugs mit dem Heck des Räumfahrzeugs.

Die Klagepartei behauptet, das Räumfahrzeug sei zunächst über den in Richtung Straßlach führenden Fahrstreifen für den Geradeausverkehr in die Staatsstraße 2072 eingebogen, um sodann ohne Blinken nach links zurück in die Staatsstraße 2071 zu wenden.

Die Klagepartei meint, die Verantwortung für das Unfallgeschehen treffe die Beklagten, da der Beklagte zum einen aus der untergeordneten Straße ohne Achtung der Vorfahrt des Klägers ausgefahren sei und zum anderen ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs in die Staatsstraße 2071 zurück eingebogen sei.

Die Klagepartei macht im Einzelnen folgende Schadenspositionen geltend:
[folgt eine Aufstellung]
Die Klagepartei beantragt daher:
  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 15.044,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.921,75 seit dem 19.12.2007 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.122,82 seit Klageerhebung zu bezahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten die Kreditkosten der Klägerin (ohne Tilgungskosten) aus Kreditvertrag vom 17.12.2007 mit der Raiffeisenbank ... zu Konto-Nummer ... in noch festzustellender Höhe zu tragen haben.

  3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Klagepartei hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 im Termin vom 26.05.2008 zurückgenommen. Der Beklagte zu 2 hat der Rücknahme zugestimmt.

Der Beklagte zu 2 beantragte zuvor seinerseits im Wege der Widerklage:
  1. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden verurteilt, an den Beklagten zu 2.823,57 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Widerklage zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte.
Die Klagepartei beantragt dazu,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Drittwiderbeklagte sei in dem Moment, als das Räumfahrzeug in die Kreuzung eingefahren sei, noch hinter dem die Geschwindigkeit von 70 km/h vorschreibenden Schild gewesen. Dieser habe das Räumfahrzeug wohl im Kreuzungsbereich überholen wollen. Dieses sei mit allenfalls 10 km/h in die Kreuzung eingebogen.

Diese meinen, die Verantwortung am Unfall treffe den Drittwiderbeklagten, da dieser hinten auf das Räumfahrzeug aufgefahren sei.

Sie meinen die Klägerin hätte das Unfallfahrzeug eher einer Verschrottung zuführen müssen; die Aufbewahrungskosten seien daher nicht erstattungsfähig.

Sie meinen weiter, es sei mangels Nutzungswille überhaupt kein Nutzungsausfall zu ersetzen. Die Klagepartei habe sich nicht unverzüglich um ein Ersatzfahrzeug bemüht.

[folgt eine Aufstellung]
Das Gericht hat den Drittwiderbeklagten und den Beklagten zu 2 informatorisch zur Sache angehört. Weiterhin hat es Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen S. und Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Dr. Sp. ... schriftlich erstattete und mündlich ergänzte.

Die Anhörung bzw. Beweisaufnahme war nach einem Berichterstatterwechsel zu wiederholen. Der Sachverständige wohnte der wiederholten Beweisaufnahme bei und ergänzte hernach seine Ausführungen.

Die Parteien erklärten sich darüber hinaus mit der Verwertung der polizeilichen und der weiteren in der Akte befindlichen Lichtbilder einverstanden. Es erging entsprechender Beweisbeschluss. Die Bilder wurden in Augenschein genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Verhandlungsprotokolle und die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp. sowie die Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage hatte teilweise Erfolg.

Die Klagepartei kann dem Grunde nach Ersatz der ihr durch das Unfallereignis entstandenen Schäden aus den §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG verlangen.

1. Das Gericht legt seinen Betrachtungen den gegen den Einbiegenden sprechenden Anscheinsbeweis zugrunde.

a. Anscheinsbeweis gegen den die Vorfahrt Missachtenden:

aa. Grundsätze zu diesem Anscheinsbeweis:

Das Gericht hat insoweit berücksichtigt, dass bei einem Unfallgeschehen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Einbiegen aus einer untergeordneten Straße in eine übergeordnete Straße der Beweis des ersten Anscheins gegen den einbiegenden, die Vorfahrt missachtenden Verkehrsteilnehmer spricht (vgl. KG Berlin, B. v. 28.05.2009, 12 U 43/09, Abs. 15; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 02.04.2009, 12 U 214/08, Abs. 7).

bb. Anwendung auf den hiesigen Fall:

Vorliegend ist das Räumfahrzeug der Beklagten unstreitig von der untergeordneten Staatsstraße 2071 in die übergeordnete Staatsstraße 2072 eingebogen. Der Drittwiderbeklagte befand sich damit mit dem klägerischen PKW gegenüber dem Beklagten zu 2 (Räumfahrzeug) in der Vorfahrt.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Einsatz des Beklagtenfahrzeugs als Räumfahrzeug. Räumfahrzeugen ist es zwar gestattet, Straßenteile auch entgegen ihrer ordnungsrechtlichen Widmung zu nutzen, nicht jedoch unter Missachtung der Vorfahrtsrechte: eine allgemeine Befreiung von der StVO findet nicht statt (§ 35 Abs. 6 StVO). Damit ist der Sachverhalt aber auch allein aufgrund dieses Umstandes nicht in einer Weise untypisch, die die Anwendung des Anscheinsbeweises ausschlösse (zu den Anforderungen an die Annahme eines Anscheinsbeweises vgl. OLG München, Urt. v. 22.02.2008, 10 U 4455/07, Abs. 36).

b. Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden:

Das Gericht hat nicht verkannt, dass zwar auch gegen den Auffahrenden grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins spricht.

aa. Grundsätze zu diesem Anscheinsbeweis:

Fährt ein Fahrzeug von hinten auf ein anderes Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den von hinten Auffahrenden (OLG München, Urt. v. 04.09.2009, 10 U 3291/09, Abs. 20).

bb. Anwendung auf den hiesigen Fall:

Vorliegend ist der Drittwiderbeklagte mit dem klägerischen Fahrzeug zwar von hinten kommend auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren; gleichwohl kann es nicht zur Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Auffahrenden kommen.

Der Anscheinsbeweis kommt nämlich nicht zur Anwendung, wenn das Auffahren im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Einbiegen aus einer untergeordneten Straße geschieht. Vielmehr hätte sich das eingebogene Räumfahrzeug bereits wieder in einer längeren Geradeausfahrt im gleichgerichteten Verkehr befunden haben müssen. Vorliegend kollidierte der Drittwiderbeklagte indes mit einem just eingebogenen, letztlich wendenden Fahrzeug, das allein wegen seines großen Wendekreises nicht um eine Verkehrsinsel, sondern gleichsam um zwei Verkehrsinseln und einen Trichter herum wendete (vgl. insoweit zur Abgrenzung OLG München, a.a.O., Abs. 18 ff.).

2. Die Beklagten haben den gegen sie wirkenden Anschein der Verantwortung für das Unfallgeschehen nur teilweise widerlegen können.

a. Die informatorische Anhörung der Unfallbeteiligten zu dem Unfallgeschehen blieb weitgehend unergiebig; im Übrigen bestätigten die Beteiligten den Parteivortrag.

aa. So konnte der Drittwiderbeklagte über die Wiederholung des Parteivortrags hinaus keine Angaben dazu machen, ob der Beklagte zu 2 mit seinem Fahrzeug auch den rechten Fahrstreifen oder ausschließlich die Abbiegespur genutzt hat. Insbesondere bleibt unklar, ob der Beklagte zu 2 mit dem Räumschild in die Geradeausspur hineingeraten ist. Weiterhin musste unklar bleiben, ob der Beklagte zu 2 blinkte, bevor er nach links einbog.

bb. Bei der Anhörung des Beklagten zu 2 wiederholte dieser den Parteivortrag. Er gab an, mit dem Räumschild nicht in den nach Straßlach führenden Fahrstreifen gekommen zu sein. Ergänzend hat der Beklagte zu 2 angegeben, dass er den herannahenden PKW auch nach dem Einbiegen und vor dem Abbiegen zumindest im rechten Außenspiegel gesehen habe.

b. Die Angaben des Zeugen S. waren zur Aufklärung des Unfallgeschehens unergiebig.

c. Bezüglich der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Gutachten Bezug genommen. Der Sachverständige wurde ergänzend zu seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten angehört. Er legte dar, wieso der Beklagte zu 2 durch den eigentlich für Rechtsabbieger vorgesehenen Trichter ausfahren musste, um dann nach links zu biegen. Er legte weiter dar, dass das Unfallgeschehen für den Beklagten bei Blickkontrolle vor dem Abbiegen nicht ausschließbar vermeidbar war und für den Kläger jedenfalls durch ein geordnetes Bremsen vermeidbar war. Auf die Darlegung, dass es dem Beklagten zu 1 unter Umständen möglich war, ohne Befahren bzw. Überfahren des rechten Fahrstreifens in die Staatsstraße 2072 einzubiegen kam es nicht an, da der Sachverständige nur die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Fahrwegs diskutieren konnte. Im Übrigen wird auf die Darlegungen im Protokoll vom 17.11.2009 und besonders im Protokoll vom 29.06.2010 Bezug genommen.

d. Beweiswürdigung:

Das Gericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den Ausführungen aller Beteiligter auseinandergesetzt. Auch die Angaben der Parteien konnten in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden. Das Gericht hat nicht verkannt, dass die im Rahmen einer informatorischen Beweiswürdigung gemachten Angaben einer Partei nicht als Beweismittel gewertet werden dürfen. Das Gericht folgt der herrschenden Rechtsprechung aber darin, dass die Ergebnisse einer Anhörung ohne weiteres im Rahmen einer Beweiswürdigung verwertet werden dürfen (vgl. zuletzt KG Berlin, Beschluss v. 06.10.2008, 12 U 196/08, Abs. 32 mwN.).

Das Gericht konnte jedoch bezüglich der oben offen gelassenen Details (Genaue Fahrtspur Räumfahrzeug, Blinkverhalten) gerade keine endgültigen Erkenntnisse gewinnen. Die Angaben beider Beteiligter erschienen von großem Bemühen um die Unfallaufklärung getragen. Die Beteiligten machten jeweils, soweit sie Beobachtungen getätigt hatten, detaillierte Angaben. Das Gericht kann, soweit die Angaben miteinander unvereinbar sind, keiner der Angaben den Vorzug geben.

Der Sachverständige konnte hingegen aufgrund der ihm zur Auswertung vorliegenden objektiven Spurenlage (Fahrbahnspuren, Schadensbilder, biomechanische Betrachtungen, Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle) nachvollziehbare und schlüssige Erwägungen anstellen, denen das Gericht folgt. Das Gericht ist überzeugt von den Angaben des erfahrenen Sachverständigen, dessen Gutachten sorgfältig erarbeitet erscheint. Das Gericht kann deshalb den vom Sachverständigen errechneten Bewegungsweg des Beklagtenfahrzeugs zugrunde legen; dieser errechnet sich allein aufgrund objektiver Anknüpfungspunkte. Ebenso kann das Gericht seinen Betrachtungen zugrunde legen, dass der klägerische Wagen mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h mit dem Beklagtenfahrzeug kollidierte.

Das Gericht berücksichtigt die Angaben der Beteiligten weiter, soweit sie miteinander in Einklang zu bringen sind und sich als technisch plausibel dargestellt habe. Der klägerische Fahrer hat angegeben, dass er sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von zunächst 80 bis 90 km/h näherte und dann – ab dem die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrsschild – mit 70 km/h näherte. Es geht weiter davon aus, dass der klägerische Fahrer zunächst nur den Fuß vom Gas nahm und erst bremste, als der Schneepflug aus der Parallelfahrt nach links einzubiegen begann. Auch berücksichtigt es den – nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch technisch plausiblen Umstand –, dass das klägerische Fahrzeug sich in dem Moment des Anfahrens des Beklagtenfahrzeugs in der Mündung etwa in der Mitte zwischen dem die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrsschild und dem Waldende befand.

3. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17.09.2009, 12 U 26/09, Abs. 23).

a. Der Drittwiderbeklagte hat zu dem Unfallgeschehen beigetragen, indem er die Staatsstraße 2072 in Richtung Straßlach befuhr und dabei mit dem einbiegenden Räumfahrzeug kollidierte.

Der Beklagte zu 2 hat zu dem Unfallgeschehen beigetragen, indem er von der Staatsstraße 2071 in die Staatsstraße 2072 in Fahrtrichtung Straßlach einbog, um sogleich wieder in die Staatsstraße 2071 zurück zu biegen, um dann in Richtung Schäftlarn zu fahren und dabei die Fahrspur des von hinten kommenden PKW durchfuhr.

b. Der Drittwiderbeklagte handelte sorgfaltswidrig, indem er die nach der Beschilderung zulässige Geschwindigkeit fuhr, die jedoch unter den vorhandenen Verkehrsverhältnissen (im Einmündungsbereich rangierender Schneepflug) und Wetterverhältnissen (Schneematsch) nicht angemessen war, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Straßenverhältnisse waren winterlich-nass. Auf der Fahrbahn waren zwar die unmittelbaren Fahrspuren frei gefahren, die Fahrbahn enthielt jedoch nicht unwesentliche Mengen von Schneematsch. Der Drittwiderbeklagte hatte das Räumfahrzeug bereits aus sicherer Entfernung im Kreuzungsbereich rangieren sehen. All das hätte Anlass gegeben, die Geschwindigkeit auf 40 bis 50 km/h herunterzusetzen.

Der Beklagte zu 2 handelte sorgfaltswidrig, indem er in die Staatsstraße 2072 einfuhr, obwohl er den vorfahrtsberechtigten Drittwiderbeklagten herannahen sah, § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO. Auf einen Vorfahrtsverzicht durfte er nicht hoffen; an einen solchen sind hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere fehlte es an jeder Verständigung zwischen den beteiligten Fahrern (vgl. KG Berlin, Urt. v. 09.02.2004, 12 U 233/02, Abs. 4, zuletzt auch LG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2008, 3 O 335/07, Abs. 40 mwN.).

c. Keine der Parteien hat für sich eine Unvermeidbarkeit des Geschehens nachweisen können.

d. Bei der Abwägung der Beiträge ist zu berücksichtigen, dass vorliegend von beiden Fahrzeugen erhebliche Gefahren ausgingen. Das klägerische Fahrverhalten bezog seine Gefahrgeneigtheit aus der gefahrenen Geschwindigkeit; das Beklagtenfahrzeug stellte allein aufgrund seiner Größe und Behäbigkeit in Zusammenschau mit dem Wendemanöver über die Kreuzung hin eine erhebliche Gefahr dar.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich beide Verursachungsbeiträge als erhebliche Überschreitungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellen. Beide Verursachungsbeiträge beruhen auf einer nicht in Eile, sondern im normalen Ablauf zu treffenden Fahrentscheidung (Geschwindigkeitswahl; Einfahren in die Kreuzung). Der Beitrag des Beklagten wiegt jedoch besonders schwer. § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO verbietet nicht nur die Behinderung des anderen Fahrers, sondern auch dessen Gefährdung. Für die Gefährdung reicht es aber aus, wenn ein Wagen derart in die Kreuzung einfährt, dass sich der andere Verkehrsteilnehmer aus einer Ex-ante-Perspektive veranlasst sehen darf, ein Ausweichmanöver einzuleiten. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber nur die Behinderung des anderen Fahrers, nicht aber auch die Gefährdung aufnehmen müssen. Dies war hier nach der Überzeugung des Gerichts der Fall. Der Drittwiderbeklagte sah sich nach der Überzeugung des Gerichts nach der Anhörung der Beteiligten und den Berechnungen des Sachverständigen einem Einfahren gegenüber, dessen genauer Verlauf für ihn nicht absehbar war. Dies rechtfertigte die Einleitung eines Ausweichmanövers.

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Fahrvorgang des Räumfahrzeugs zwar wohl ein „doppeltes Einbiegen“ ist, jedoch dem Wenden sehr nahe kommt. Eben dafür hat der Gesetzgeber aber normiert, dass jede Gefährdung auszuschließen (sic!) sei. Diese besondere Sorgfaltsstufe hätte sich hier auch der Beklagte zu 1 zu vergegenwärtigen gehabt.

Das Gericht verkennt insoweit nicht das praktische Bedürfnis, einer möglichst zügigen und ungestörten Arbeit der Räumdienste. Die Räumtätigkeit darf aber nicht in einer Weise ausgeübt werden, die den Interessen bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer zuwiderläuft.

Der Beklagte hätte damit nur so einfahren dürfen, dass der Drittwiderbeklagte in keiner Weise gefährdet worden wäre. Dabei hat ein nicht vorfahrtsberechtigter Fahrer grundsätzlich auch damit zu rechnen, dass der andere Verkehrsteilnehmer schneller als erwartet bzw. angemessen fährt. Hierbei war von besonderer Bedeutung, dass die Beklagten nicht darlegen konnten, dass der Drittwiderbeklagte schneller, als es die Beschilderung vorsah, gefahren wäre. Die nach Auffassung des Gerichts indes gleichwohl überhöhte Geschwindigkeit nimmt das Vorfahrtsrecht jedoch nicht (KG Berlin, Urt. v. 21.10.2002, 22 U 359/01, Abs. 10).

Hingegen kann es den Drittwiderbeklagten nicht belasten, dass dieser – infolge des Einfahrens des Beklagten in die von ihm befahrene Straße – in den Gegenverkehr gewechselt ist. Insoweit ist nämlich grundlegend zu berücksichtigen, dass infolge von Sorgfaltswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer vorgenommene Panikreaktionen keine erhöhte Verantwortlichkeit zur Folge haben, solange nur Anlass für die vorgenommene Reaktion bestand (OLG München, Urt. v. 22.02.2008, 10 U 4455/07, Abs. 35). Das war indes der Fall. Die Beklagten haben nicht nachweisen können, dass der. Drittwiderbeklagte hat überholen wollen; vielmehr folgt das Gericht insoweit den Schilderungen des Drittwiderbeklagten, dass dieser lediglich aus der Panik angesichts des einfahrenden Räumfahrzeugs heraus die Richtungsfahrbahn wechselte. Die Angaben des Klägers waren insoweit überzeugend und nachvollziehbar. Die Beklagten haben zu diesen Vorgängen in der Gedankenwelt des Drittwiderbeklagten – natürlich – keine eigenen Angaben machen können. Dass der Drittwiderbeklagte sein Fahrzeug nach den Berechnungen des Sachverständigen hinter dem Räumfahrzeug hätte anhalten können, macht den Unfall für ihn vermeidbar. Indes erhöht es das Maß der Sorgfaltswidrigkeit seines Handelns nicht, dass er sich – auch unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse – für eine andere ihm geeignet erscheinende Rettungsmaßnahme entschieden hat. Deshalb vermag sich auch der mit diesem Ausweichen verbundene Verstoß gegen das Überholverbot im Kreuzungsbereich (§ 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7, § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO) nicht haftungserhöhend auswirken. Auch bei äußerlich gleichen Vorgängen ist zwischen einem Überholen und einem Ausweichen zu unterscheiden.

Gleichwohl konnte das Gericht nicht – wie hier von der Klagepartei vorgetragen – von einer infolge des ersten Anscheins der Verantwortlichkeit bestehenden alleinigen Haftung der Beklagten ausgehen. Vielmehr geben die getroffenen Feststellungen allen Anlass, von dieser Haftungsverteilung abzuweichen.

Bei Bewertung des Verursachungsbeitrags des Drittwiderbeklagten war nämlich zu berücksichtigen, dass dieser bei der Wahl seiner Geschwindigkeit nicht nur die Straßenlage nicht angemessen berücksichtigte, sondern darüber hinaus auch nicht den im Einmündungsbereich rangierenden Schneepflug zum Anlass nahm, die Geschwindigkeit weiter zu reduzieren (anders der Fall in KG Berlin, Urt. v. 21.10.2002, 22 U 359/01, Abs. 10). Dieses Fahrverhalten erscheint dem Gericht nur schwer nachvollziehbar. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht nur auf die naheliegende Erkenntnis an, dass der klägerische Fahrer einen kürzeren Anhalteweg gehabt hätte und mehr Zeit zur Entscheidung gehabt hätte, ob er zum Überholen ansetzt oder nicht. Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass es generell sorgfaltswidrig ist, bei den gegebenen Straßenverhältnissen und in Kenntnis eines im Kreuzungsbereich befindlichen Räumfahrzeugs nicht weiter zu bremsen.

Das Gericht hatte bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge schließlich zu werten, wie weit die beteiligten Fahrer ein Verschulden traf. Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass das Verschulden der Fahrer nur ein Faktor innerhalb der Abwägung der Beiträge sein kann (BGH, Urt. v. 20.01.1998, VI ZR 59.97, Abs. 8). Hierbei war jedoch festzustellen, dass die Beteiligten für das Fahren des Drittwiderbeklagten mit überhöhter Geschwindigkeit als auch für das Einfahren in die Kreuzung jeweils auch ein Verschulden trifft. Hingegen ist das Ausweichen auf die linke Richtungsfahrbahn als Panikreaktion frei von Verschulden.

Bei nochmaliger Würdigung der dargelegten Faktoren erscheint dem Gericht eine überwiegende Verantwortung der Beklagten sachgerecht. Das Gericht erachtet deshalb, auch aufgrund der in den abschließenden Schriftsätzen der Beteiligten ausgeführten Erwägungen, eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten als angemessen. Eine weiter überwiegende oder gar alleinige Haftung kam jedoch wegen der überhöhten Geschwindigkeit des Drittwiderbeklagten auch nicht in Betracht. Das Gericht hat sich insoweit auch mit den vom Klägervertreter dargelegten Entscheidungen befasst. Die zitierte Entscheidungen des KG Berlin (Urt. v. 01.10.2001, 12 U 2139/00 und Urt. v. 21.09.2006, 12 U 41/06, Abs. 13) gibt jedoch gerade keinen Anlass, von der hier getroffenen Entscheidung Abstand zu nehmen. Das Gericht führt nämlich aus, dass eine Alleinhaftung des Wendenden nur dann in Betracht kommt, wenn der andere Verkehrsteilnehmer nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sich ergeben hat, dass der Verkehrsunfall auch tatsächlich für das Unfallgeschehen ursächlich war (KG Berlin, a.a.O., Abs. 8). Eben dies hat der Sachverständige hier jedoch dargelegt. Wäre der Kläger hier auch nur zehn km/h langsamer gefahren, wäre es nicht zu dem Verkehrsunfall gekommen. Demgegenüber verfängt die Argumentation des Klägervertreters, die erhöhte Geschwindigkeit hätte sich nicht ausgewirkt, weil man im Sommer genauso schnell hätte fahren dürfen und der Sachverständige dann einen ähnlichen Unfall nicht ausgeschlossen hätte nicht. Entscheidend ist nicht, ob der Unfall auch im Sommer hätte passieren können (mithin sich genau die winterlichen Straßenverhältnisse ausgewirkt haben), sondern ob der Unfall bei den vorhandenen Straßenverhältnissen auch bei niedrigerer Geschwindigkeit ereignet hätte. Wäre aber ebendiese niedriger gewesen, hätte sich der Kläger von dem Punkt aus, an dem er sich zu einer Reaktion veranlasst sah, überhaupt nicht mehr in Gefahr befunden, weil er den Schneepflug nicht mehr „erreicht“ hätte.

Gleiches gilt, soweit die Klagepartei sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.1985, VI ZR 15/84, dort Abs. 11, beruft. Auch insoweit ist festzustellen, dass die Beklagte die Anforderung die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Verlaufs zu beweisen, erfüllt hat.

Das OLG Köln (Urt. v. 26.03.1999, 19 U 139/98, Abs. 7) bezieht in seine Erwägungen die Geschwindigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer ebenfalls mit ein.

4. Zu den mit der Klage geltend gemachten Positionen war Folgendes auszuführen: a. Die Beklagten haben den Anfall der Umsatzsteuer bestritten.

Nachdem die Klagepartei den Kaufvertrag vom 03.01.2008 vorgelegt haben, stellt sich das Bestreiten jedoch als unsubstantiiert dar, so dass diese Schadensposition in Ansatz zu bringen ist.

b. Die Beklagten bestreiten die Ersatzfähigkeit der Aufbewahrungskosten.

Die Klagepartei durfte sicherlich zunächst den Eingang des Schadensgutachtens abwarten. Vor Lektüre und Prüfung des Schadensgutachtens wäre eine Weggabe des Fahrzeugs im Hinblick auf die hier in erheblicher Höhe im Raum stehenden Schadenspositionen leichtfertig. Das Gutachten ging dem Klägervertreter am 11.12.2007. Soweit die Beklagten vortragen, die Klägerin hätte keinen Anlass gehabt, das Fahrzeug über einen Monat lang aufzubewahren, Auch diesbezüglich sieht das Gericht keine Pflichtverletzung der Klagepartei. Die Beklagten werden sich den unbestrittenen Hinweis des von unstreitig ihnen beauftragten Schadenssachverständigen, einen Restwertkäufer zu vermitteln einschließlich der damit verbundenen plausiblen Wartezeit zurechnen lassen müssen.

c. Auch der Nutzungsausfall steht zwischen den Parteien im Streit.

aa. Soweit die Beklagten weiter ausführen, dass eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klagepartei darin liege, dass sie die Beklagten nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hätten, dass sie eine Ersatzbeschaffung nur mit Vorleistung des Restwertbetrags durchführen können, ist den Beklagten das Schreiben des Klägervertreters vom 11.12.2007 entgegenzuhalten, indem dieser ausdrücklich ausführt, dass eine Ersatzanschaffung nur nach Vorschusszahlung möglich ist.

Der Klägervertreter hat das Schreiben am Tag des Schadensgutachtenseingangs bei sich und damit rechtzeitig verfasst.

bb. Soweit die Beklagten sich weiter darauf berufen, der Klagepartei stünde ein zweites Fahrzeug zur Verfügung, hat sich das als zutreffend erwiesen. Allerdings hat die Klagepartei vorgetragen, dass es sich um einen für die Witterungsverhältnisse ungeeigneten Kleinwagen zu handelte. Die Benutzung dieses Kleinwagens mit der Familie war der Klägerin nicht zuzumuten, (vgl. insoweit zu den Kriterien für den Nutzungsausfall bei der Verfügbarkeit mehrerer Fahrzeuge OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008, 1 U 198/07, Abs. 20 ff. mwN.; widerstreitend, aber instruktiv bezüglich der Kritierien OLG Hamm, Urt. v. 26.01.1989, 6 U 253/08 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2000, 1 U 157/99, Abs. 29 ff., besonders Abs. 35).

cc. Soweit sich die Beklagten dagegen gewandt haben, dass sich die Mietwagenkosten für die Abholung des Ersatzfahrzeugs und der Nutzungsausfall teils überschneiden, hat die Klagepartei substantiiert vorgetragen, dass der Mietwagen erst am Abend des 02.01.2008 gemietet wurde und erst am 03.01.2008 nach Abholung des anderen Fahrzeugs im Bergischen Land und Rückverbringung des Mietfahrzeugs nach Oberbayern zurückgegeben werden konnte. 5. Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
[folgt eine Aufstellung]
Soweit die errechnete Summe der Klagepositionen in der Klage zu einem niedrigeren Betrag aufaddiert wurde und der Antrag entsprechend niedrig gefasst wurde, geht das Gericht von einem offensichtlichen Rechenversehen aus.

6. Das substantiiert vorgetragene Feststellungsbegehren war entsprechend anteilig zuzusprechen.

7. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren entsprechend aus dem obsiegenden Betrag wie folgt zuzusprechen:
[folgt eine Aufstellung]
8. Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen besteht nach den §§ 280, 286, 291 BGB.

Der bereits ab dem 19.12.2007 begehrte Verzugsschaden errechnete sich wie folgt:
[folgt eine Aufstellung]

II.

Die Widerklage hatte entsprechend ebenfalls teilweise Erfolg.

1. Sie erwies sich zunächst als zulässig.

Sie war zulässig, obwohl nach der Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2, dieser zu einem „isolierten Widerkläger“ wurde. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass es anderenfalls die Klagepartei in der Hand hätte, durch die Klagerücknahme allein über das Fortbestehen der Widerklage zu entscheiden; dem Gegner wäre ein Festhalten an seiner zulässig erhobenen Klage sonst nur um den Preis möglich, die Zustimmung zur Klagerücknahme zu verweigern. Dies erscheint nicht sachgerecht. Die Rechtsprechung lässt mit überzeugenden Argumenten die Drittwiderklage des Beklagten gegen den Kläger und einen Dritten zu (vgl. zu allem mit weiteren Nachweisen Zöller, ZPO, § 33, Rz. 21 ff.). Die Rechtsprechung äußert sich zugleich mit nachvollziehen Vorbehalten gegen die isolierte Widerklage eines Dritten; diese liegt vorliegend indes nicht vor. Der Beklagte zu 2 wurde erst durch die spätere Klagerücknahme der Parteistellung beraubt.

2. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 und den Drittwiderbeklagten besteht dem Grunde nach aus den §§ 7 Abs. 1 bzw. 18 Abs. 1 StVG.

3. Für die Bewertung der Verursachungsbeiträge innerhalb der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ergibt sich das für die Klage Ausgeführte.

4. Die Schadenspositionen stehen zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass sich insoweit Folgendes ergibt:
[folgt eine Aufstellung]
5. Die Verzugsvoraussetzungen ergeben sich insoweit aus den §§ 280, 291 BGB.


III.

Der Kostenausspruch resultiert aus § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurückgenommen war, beruhte die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 ZPO.


IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


V.

Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens beruht auf den §§ 3, 5 ZPO. Der Feststellungsantrag wurde mit 1.200 Euro bewertet.