Das Verkehrslexikon

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Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem

Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem





Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Lückenunfälle

Grundsätze bei einem Auffahren des Vorfahrtberechtigten auf einen ursprünglich wartepflichtigen Einbieger auf

Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot und Unfall mit Wartepflichtigem

Unfall zwischen rückwärts fahrendem Vorfahrtberechtigten und wartepflichtigem Einbieger




BGH v. 25.01.1994:
Der Fahrer eines schwerfälligen landwirtschaftlichen Gefährts, der außerorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einfahren will, die bis zu einer 80 m entfernten Kurve einsehbar ist, braucht bei normalen Lichtverhältnissen am Tage keinen Einweiser zu Hilfe zu nehmen. Fährt der Einbiegende, der einen auf der Vorfahrtstraße herannahenden Kraftfahrer wegen einer Kurve noch nicht sehen kann, berechtigt in die Vorfahrtstraße ein, so erlischt das Vorfahrtrecht des Herannahenden mit der Folge, dass sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nunmehr nach StVO § 1 richten. Der Fahrer eines schwerfälligen Fahrzeugs, der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.

KG Berlin v. 24.01.2002:
Nach dem Verlassen des Kreuzungsbereichs ist das Vorfahrtrecht des Berechtigten verbraucht. Insbesondere erstreckt sich das Vorfahrtsrecht aus § 8 StVO nicht auf Wendemanöver, die in einem Bereich 20 m hinter der Kreuzung bzw. dem Einmündungsbereich der wartepflichtigen Straße durchgeführt werden. Für diese gilt vielmehr die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO.

OLG Brandenburg v. 08.03.2007:
Die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtberechtigten Straße bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet.

OLG München v. 03.07.2009:
Den Fahrzeugführer, der bei für ihn geltendem Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" in eine in eine Vorfahrtstraße einfährt, trifft bei einer Kollision mit einem Fahrer eines Motorrollers das ganz überwiegende Verschulden, wenn er freie Sicht auf die Straße und damit auch auf den Motorrollerfahrer hatte und letzterem eine relevante Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorzuwerfen ist.

LG München v. 13.07.2010:
Biegt ein Verkehrsteilnehmer aus der untergeordneten Straße nach links in die übergeordnete Straße ein und kollidiert er in räumlich-örtlichem Zusammenhang des Einbiegens mit dem von hinten kommenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Einbiegen unter Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Kollidiert ein unter Missachtung des Vorfahrtsrechts in die bevorrechtigte Straße einfahrendes Räumfahrzeug mit einem zu schnell von hinten herannahenden Pkw, kann eine Haftung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Räumfahrzeugs angemessen sein.

OLG Celle v. 28.12.2011:
Kann und muss ein wartepflichtiger Kfz-Führer einen unter berechtigter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit 90 km/h herannahenden Rettungswagen bereits aus einer Entfernung von 260 m sehen, dann beruht eine unter Verletzung des Vorfahrtsrechts zu Stande gekommene Kollision allein auf dem groben Verschulden des wartepflichtigen Kfz-Führers. Wegen der erhöhten Betriebsgefahr des schnell fahrenden Rettungswagens ist eine Berücksichtigung von 25% aus der Betriebsgefahr zu Lasten des Eigentümers des Rettungswagens zu berücksichtigen.

LG Schwerin v. 16.12.2013:
Kommt es zwischen einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs und einem in eine Bundesstraße einfahrenden Sattelzug zu einer Kollision, liegt Auffahrunfall nur dann vor, wenn das Einfahren des Sattelzuges bereits abgeschlossen war und der Sattelzug sich bereits im fließenden Verkehr befunden hat. Der Einfahrende muss sich vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände frei ist und dass er niemanden übermäßig behindert. - Beruht die Kollision auf der mangelnden Aufmerksamkeit des Auffahrenden und trifft den Fahrer des einfahrenden Sattelzuges kein unfallverursachendes Verschulden, so kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahr eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Auffahrenden angemessen sein.

OLG Oldenburg v. 31.07.2014:
Kommt es zur Kollision eine bevorrechtigten Kfz und einer wartepflichtigen Radfahrerin, weil diese den Pkw übersehen hat, obwohl dieser nicht durch einen gleichzeitig in seiner Fahrtrichtung auf der Busspur haltenden Linienbus ohne Warnblinklicht nicht verdeckt wurde, tritt die Betriebsgefahr des Kfz zurück und ist die volle Haftung der Radfahrerin gerechtfertigt.



LG Saarbrücken v. 29.04.2016:
Fährt ein Wartepflichtiger aus einer untergeordneten Straße nach rechts in eine bevorrechtigte Straße ein und stößt er in dem durch die Vorfahrt geschützten Bereich mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammen, spricht gegen den Wartepflichten jedenfalls dann der Anscheinsbeweis, wenn er - etwa wegen der Straßenbreite - nicht darauf vertrauen durfte, dass er ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs in die Straße einfahren durfte.

OLG München v. 24.06.2016:
Nähert sich der Vorfahrtberechtigte der Unfallkreuzung auf einer Kreisstraße mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 100 km/h und kommt es ca. 65 m nach der Kreuzung zur Kollision mit einem mit ca. 50 bis 70 km/h eingebogenen Fahrzeug, das nach dem Einbiegen stark beschleunigt hat, so steht fest, dass der Unfall durch eine relativ leichte Bremsverzögerung des Bevorrechtigten von 1,5 m/Sek.² bis 2,1 m/Sek.² hätte vermieden werden können. Beträgt die ortsübliche Geschwindigkeit trotz der Begrenzung auf zulässige 100 km/h an der Unfallstelle lediglich ca. 70 km/h , so handelt es sich nicht mehr um eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, sondern um einen Auffahrunfall des Vorfahrtberechtigten mit den üblichen Rechtsfolgen.

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